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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 14.01.1998, Az.: 1 BvR 1864/96

Umfang des Grundrechts der Pressefreiheit; Verurteilungen zum Abdruck einer Gegendarstellung und einer Richtigstellung auf der Titelseite einer Zeitschrift; Voraussetzungen des Anspruchs auf Gegendarstellung ; Vorliegen einer Ehrverletzung bzw. des Nachweises der Unwahrheit der Erstmitteilung oder der Wahrheit der Gegendarstellung; Sorgfältig recherchierte Berichterstattung auch über Vorgänge oder Umstände, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mit Sicherheit feststeht; Pflicht zur Berichtigung von Tatsachenbehauptungen, die sich als unwahr erwiesen haben

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
14.01.1998
Aktenzeichen
1 BvR 1864/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 30516
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 27.01.1994 - AZ: 3 U 246/93
LG Hamburg - 22.10.1993 - AZ: 324 O 649/93
LG Hamburg - 05.10.1993 - AZ: 324 O 649/93
OLG Hamburg - 08.10.1996 - AZ: 7 U 202/96
LG Hamburg - 30.10.1996 - AZ: 324 O 437/96
LG Hamburg - 22.08.1996 - AZ: 324 O 437/96
OLG Hamburg - 16. 09.1997 - AZ: 7 U 37/97
LG Hamburg - 10.01.1997 - AZ: 324 O 520/96

Fundstellen

  • BVerfGE 97, 125 - 156
  • NJW 1997, 2310
  • NJW 1998, 1381-1385 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1998, 774-778 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerden gegen

I.
1. das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. Januar 1994 - 3 U 246/93 -,
2. a) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Oktober 1993 - 324 O 649/93 -,
b) den Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 5. Oktober 1993 - 324 O 649/93 -

II.
1. das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Oktober 1996 - 7 U 202/96 -,
2. a) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. August 1996 - 324 O 437/96 -,
b) den Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 22. August 1996 - 324 O 437/96 -

III.
1. das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 16. September 1997 - 7 U 37/97 -,
2. das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Januar 1997 - 324 O 520/96 -

und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verlangt nicht, daß die Titelseite von Presseerzeugnissen von Gegendarstellungen oder Richtigstellungen freigehalten wird.

  2. 2.

    Es verstößt nicht gegen das Grundrecht der Pressefreiheit, daß der Anspruch auf Gegendarstellung weder das Vorliegen einer Ehrverletzung noch den Nachweis der Unwahrheit der Erstmitteilung oder der Wahrheit der Gegendarstellung voraussetzt.

  3. 3.

    Der Presse ist es nicht verwehrt, nach sorgfältiger Recherche auch über Vorgänge oder Umstände zu berichten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mit Sicherheit feststeht. Die Pflicht, Tatsachenbehauptungen zu berichtigen, die sich als unwahr erwiesen haben und das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Betroffenen fortwirkend beeinträchtigen, schränkt die Pressefreiheit nicht unangemessen ein.

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -
unter Mitwirkung
der Richter Grimm, Kühling, der Richterinnen Seibert, Jaeger, Haas und
der Richter Hömig, Steiner
am 14. Januar 1998
beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Damit erledigt sich der im Verfahren 1 BvR 2073/97 gestellte Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BVerfG - 14.01.1998 - AZ: 1 BvR 1861/96

Weitere Verbundverfahren:
BVerfG - 14.01.1998 - AZ: 1 BvR 2073/97