Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.12.2003, Az.: V ZR 416/02
Fälligwerden von Gerichtskosten mit der Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Aufschiebende Wirkung einer Verfassungsbeschwerde; Verjährung der Kostenforderung des Bundes bei Absehen von einem Kostenansatz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.12.2003
- Aktenzeichen
- V ZR 416/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 19559
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JurBüro 2004, 439 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 2004, 423 (amtl. Leitsatz)
- RVGreport 2004, 160 (Volltext mit red. LS)
- ZAP 2004, 654 (Kurzinformation)
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in dem Rechtsstreit am 11. Dezember 2003
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Wenzel,
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch und
die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung der Klägerin vom 1. Juli 2003 gegen den Kostenansatz vom 5. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; Kosten werden nicht erstattet.
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
Gründe
Die Erinnerung ist nach § 5 Abs. 1 GKG zulässig, aber nicht begründet.
Die zutreffend angesetzten Gerichtskosten wurden nach §§ 61, 65 GKG spätestens mit der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin durch den Beschluss des Senats vom 30. April 2003 fällig. Sie waren nach § 13 Abs. 1 der Kostenverfügung alsbald danach zu erheben. Die von der Klägerin gegen den Beschluss des Senats erhobene Verfassungsbeschwerde ändert daran nichts. Eine Verfassungsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Deshalb könnte die Kostenforderung des Bundes bei Absehen von einem Kostenansatz trotzdem nach § 10 GKG verjähren, wohingegen der bei einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde entstehende Kostenrückforderungsanspruch der Klägerin nicht gefährdet ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 5 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 GKG.