Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.01.2007, Az.: BVerwG 1 PKH 75.06; 1 B 237.06; 1 C 2.07
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.01.2007
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 PKH 75.06; 1 B 237.06; 1 C 2.07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 10653
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 13.06.2005 - 4 A 483/04
- OVG Niedersachsen - 18.07.2006 - AZ: 11 LB 75/06
- nachfolgend
- BVerwG - 04.01.2007 - AZ: BVerwG 1 B 237.06; 1 PKH 75.06/1 C 2.07
- BVerwG - 04.01.2007 - AZ: BVerwG 1 C 2.07; 1 B 237/06; 1 PKH 75.06
- BVerwG - 18.12.2008 - AZ: BVerwG 10 C 27.07
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 28 Abs. 2 AsylVfG
- § 60 Abs. 1 AufenthG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Januar 2007
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:
Tenor:
Dem Beigeladenen wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Roland M., ... G., beigeordnet.
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 18. Juli 2006 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Fall kann dem Senat Gelegenheit zur rechtsgrundsätzlichen Klärung der Auslegung des § 28 Abs. 2 AsylVfG geben, namentlich zu der Frage, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG in Anknüpfung an die Regelung des § 28 Abs. 1 AsylVfG eine Ausnahme von § 28 Abs. 2 AsylVfG besteht, wenn die Nachfluchtaktivitäten sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Herkunftsland vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellen.
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 2.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Hund
Richter