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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 09.03.1976, Az.: 2 BvR 618/75

Grundrecht der persönlichen Freiheit; Strafurteil; Sicherungsverwahrung; Strafvollstreckungskammer; Erforderlichkeit des Maßregelvollzuges; Prüfungsverfahren; Verzögerungen

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
09.03.1976
Aktenzeichen
2 BvR 618/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 11052
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm 16.07.1975 - 4 Ws 277/75

Fundstellen

  • BVerfGE 42, 1 - 20
  • MDR 1976, 819-820 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 1738-1739
  • NJW 1976, 1736-1738 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Redaktioneller Leitsatz

Die §§ 66, 67c Abs. 1 StGB dahin auszulegen, daß der Vollzug der im Strafurteil angeordneten Sicherungsverwahrung auch dann zulässig ist, wenn die Strafvollstreckungskammer über die Erforderlichkeit des Maßregelvollzuges bei Strafende noch nicht entschieden, aber mit der ihr obliegenden Prüfung begonnen hat und dieses Prüfungsverfahren ohne vermeidbare Verzögerungen binnen angemessener Frist zum Abschluß bringt, verletzt nicht das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 1 und 2 GG).