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Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Beschl. v. 24.08.1973, Az.: GmS-OGB 1/72

Berichtigung eines Beschlusses wegen offensichtlicher Unrichtigkeit

Bibliographie

Gericht
GmSOGB
Datum
24.08.1973
Aktenzeichen
GmS-OGB 1/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 11560
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Heranziehung zur Lotteriesteuer für die öffentliche Veranstaltung eines rouletteartigen Kugelspiels

Prozessführer

Dipl.-Volkswirt Karl-Günter B., G., D. Straße ...,

Prozessgegner

Finanzamt H.,

Sonstige Beteiligte

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht

Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat
am 24. August 1973 ohne mündliche Verhandlung
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer - als Vorsitzenden -
des Präsidenten des Bundesfinanzhofs Prof. Dr. von Wallis
des Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts Prof. Dr. Müller
des Präsidenten des Bundessozialgerichts Prof. Dr. Vannagat
des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zeidler
des Vorsitzenden Richters am Bundessozialgericht Dr. Dapprich
des Richters am Bundessozialgericht Schröder
des Richters am Bundesfinanzhof Steinhardt und
des Richters am Bundesfinanzhof Beisse
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 6. Februar 1973 wird gemäß § 107 FGO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß es in der Urschrift des Beschlusses auf Seite 8 und in der Ausfertigung des Beschlusses auf Seite 7 unter 4 im ersten Satz heißen muß:

"Der GemS bejaht die ihm vorgelegte Rechtsfrage."

Dr. Fischer
Dr. v. Wallis
Dr. Müller
Dr. Wannag
Dr. Zeidler
Dr. Dapprich
Schröder
Steinhardt
Beisse