Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.09.1989, Az.: IVb ZB 91/89
Erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter; Beendigung des Mandats; Rechtsmittel; Nachholung der Unterrichtung; Berufungsfrist; Frist; Fristablauf; Wiedereinsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.09.1989
- Aktenzeichen
- IVb ZB 91/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13527
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- FamRZ 1990, 144 (Volltext mit red. LS)
- NJW 1990, 189-190 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Das Mandat eines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ist grundsätzlich nicht beendet, bevor er seinem Auftraggeber das erstinstanzliche Urteil übersandt, dessen Zustellung mitgeteilt und auf die Rechtsmittelmöglichkeiten hingewiesen hat.
2. Es gehört zu den Pflichten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, den Mandanten auf die Rechtsmittelmöglichkeiten hinzuweisen und falls eine entsprechende Unterrichtung den Mandanten nicht erreicht hat, die gebotene Unterrichtung nachzuholen und den Auftraggeber wegen des Ablaufs der Berufungsfrist auf die Möglichkeit und die Erforderlichkeit eines Wiedereinsetzungsgesuchs hinzuweisen.