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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.12.2001, Az.: 4 StR 474/01

Gesamtstrafenbildung; Körperverletzung mit Todesfolge; Jugendstrafe; Heranwachsender; Verurteilung als Erwachsener; Revision des Angeklagten; Sachrüge zum Strafausspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.12.2001
Aktenzeichen
4 StR 474/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 16588
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stralsund

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 26. Juni 2001, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlicher) Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Angeklagte, der die abgeurteilte Tat als Heranwachsender begangen hat, wurde durch Urteil des Amtsgerichts Greifswald vom 23. Juli 1998 wegen Diebstahls in 14 Fällen und versuchten Diebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung einer Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Reststrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt (UA 15). Obwohl der Angeklagte die dem Urteil des Amtsgerichts Greifswald zugrundeliegenden Straftaten als Erwachsener begangen hat, hätte das Urteil gemäß § 105 Abs. 2 i. V. m. § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG in die nunmehrige Verurteilung einbezogen werden können (vgl. BGHSt 37, 34;  40, 1 [BGH 23.11.1993 - 5 StR 573/93];  BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 9; BGH StV 1998, 345). Dies hat das Landgericht nicht bedacht (vgl. UA 29). Der Strafausspruch muß daher aufgehoben und die Strafe neu festgesetzt werden (vgl. hierzu Eisenberg JGG 9. Aufl. § 31 Rdn. 14, § 105 Rdn. 44).