Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.05.2026, Az.: AK 19/26
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.05.2026
- Aktenzeichen
- AK 19/26
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15581
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:260526BAK19.26.0
Verfahrensgegenstand
Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a.
Tenor:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Dresden übertragen.
Gründe
I.
Der Angeschuldigte befindet sich nach Festnahme am 3. November 2025 seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Mai 2025 (OGs 20/25), inzwischen aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. April 2026 (OGs 32/26).
Gegenstand beider Haftbefehle ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Arbeiterpartei Kurdistans" ("Partiya Karkerên Kurdistan", PKK) beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, und - tateinheitlich hierzu - einen anderen zur Begehung einer gefährlichen Körperverletzung angestiftet, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, §§ 26, 52 StGB. Der jüngere Haftbefehl erweitert den älteren lediglich hinsichtlich des tatsächlichen und zeitlichen Umfangs der Beteiligung des Angeschuldigten an der PKK.
Unter dem 12. Mai 2026 hat die Generalstaatsanwaltschaft wegen der haftbefehlsgegenständlichen Tat Anklage zum Oberlandesgericht Dresden erhoben.
II.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
1. Der Angeschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Tat dringend verdächtig.
a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
aa) Die PKK wurde 1978 unter anderem von Abdullah Öcalan in der Türkei als Kaderorganisation mit dem Ziel gegründet, einen kurdischen Nationalstaat unter ihrer Führung zu schaffen. Zur Verwirklichung dieses Plans initiierte die PKK verschiedene Organisationen, die mehrfach ihre Bezeichnung wechselten. So besteht seit 2007 - unter dieser Bezeichnung - die "Koma Civakên Kurdistan" ("Vereinigte Gemeinschaften Kurdistan", im Folgenden: KCK), die auf einen staatsähnlichen "konföderalen" Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der Türkei, in Syrien, in Iran und im Irak zielt und dabei umfangreiche staatliche Attribute beansprucht wie Parlament, Gerichtsbarkeit, Armee und Staatsbürgerschaft.
Die KCK ist, ebenso wie die PKK, auf die Person Abdullah Öcalan ausgerichtet. Daneben vollzieht sich die Willensbildung innerhalb der Organisation etwa über den "Kongra Gele Kurdistan" (KONGRA GEL - "Volkskongress Kurdistans") und den KCK-Exekutivrat. Die Führungskader folgen grundsätzlich dieser Willensbildung und setzen die getroffenen Entscheidungen um. Zur Überprüfung haben sie den Kadern der übergeordneten Ebene regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten.
Fester Bestandteil der Strukturen der PKK/KCK sind auch die "Hêzên Parastina Gel" ("Volksverteidigungskräfte", fortan: HPG), die nach dem Willen der Führung handeln. Sie betrachten im Rahmen der von ihnen vorgenommenen "Selbstverteidigung" einen Guerillakrieg als legitimes Mittel. Die HPG verübten vor allem im Südosten der Türkei mittels Sprengstoffs und Waffen Anschläge gegen türkische Soldaten sowie Polizisten, wobei sie eine Vielzahl von ihnen verletzten oder töteten. Die HPG bekannten sich seit der Aufkündigung eines "Waffenstillstands" zum 1. Juni 2004 zu über einhundert Anschlägen.
Das Präsidium des Exekutivrats der KCK erklärte, nachdem Abdullah Öcalan aus der Haft heraus eine Friedensbotschaft verlesen und zu einer gewaltfreien politischen Lösung des Konflikts aufgerufen hatte, eine Feuerpause ab dem 23. März 2013. In der Folge verübten die HPG zwar deutlich weniger Anschläge, ohne dass damit aber eine Abkehr von der Ausrichtung der Organisation auf die Begehung von Tötungsdelikten verbunden gewesen wäre; vielmehr enthielt die Erklärung bereits den Vorbehalt, dass im Fall von Angriffen von dem "Recht auf Selbstverteidigung" Gebrauch gemacht und Vergeltung geübt werde.
Nachdem der "Friedensprozess" im Juli 2015 endgültig zum Erliegen gekommen war, gab es in der Folge weitere Gefechte mit den türkischen Streitkräften, die ihrerseits mit massiver militärischer Gewalt vorgingen. In diesen Auseinandersetzungen spielte die "Patriotisch revolutionäre Jugendbewegung" (YDGH - "Yurtsever Devrimci Genclik Hareketi"), die sich mit den Selbstverteidigungskräften der HPG zusammenschloss, eine bedeutsame Rolle. Parallel dazu nahmen die Anschläge der HPG, bei denen Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte, aber auch Zivilisten getötet oder verletzt wurden, wieder erheblich zu.
Der Schwerpunkt der Strukturen und das eigentliche Aktionsfeld der PKK liegen in den von Kurden bevölkerten Gebieten in der Türkei, in Syrien, im Irak und in Iran. Zahlreiche - regelmäßig nur auf die Unterstützung der politischen und militärischen Auseinandersetzung mit dem türkischen Staat ausgerichtete - Aktivitäten betreibt die PKK indes auch in Deutschland und anderen Ländern Westeuropas. Dazu bediente sie sich bis Juli 2013 der "Civata Demokratîk a Kurdistan" ("Kurdische Demokratische Gesellschaft", im Folgenden: CDK), welche die Direktiven der KCK-Führung umzusetzen hatte und namentlich dazu diente, die in Europa lebenden Kurden zu organisieren. Entsprechend den Vorgaben des 10. CDK-Kongresses vom Mai 2013 zur Neustrukturierung der PKK in Europa benannte sich der europäische Dachverband PKK-naher Vereine "Konföderation der kurdischen Vereine in Europa" (KON-KURD) im Juli 2013 in KCD-E um. Unter der Bezeichnung KCD-E werden nicht nur die Strukturen des KON-KURD, sondern auch diejenigen der CDK fortgeführt.
Unterhalb der Führungsebene war und ist Europa in Organisationseinheiten verschiedener Ebenen eingeteilt. In Deutschland gab es seit 2002 die drei Sektoren ("saha") "Süd", "Mitte" und "Nord"; 2012 wurde der Sektor "Süd" in die Sektoren "Süd 1" und "Süd 2" aufgeteilt. Im Jahr 2016 wurden in den vier Sektoren neun Regionen ("eyalet") mit insgesamt 31 Gebieten ("bölge") gebildet. Jede dieser Organisationseinheiten wurde in der Regel von einem durch die Vereinigung eingesetzten und alimentierten, professionellen Führungskader geleitet. Die Organisationseinheiten stellen der PKK Finanzmittel bereit, rekrutieren Nachwuchs für den Guerillakampf und betreiben Propaganda. Dabei haben sie die Vorgaben der Europaführung umzusetzen und ihr über die Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig Bericht zu erstatten.
Am 27. Februar 2025 rief Abdullah Öcalan zur Selbstauflösung der PKK auf, ohne dass dies dazu geführt hätte, dass die Strukturen der Vereinigung im Tatzeitraum nicht mehr bestanden hätten.
bb) Der Angeschuldigte nahm in Kenntnis der Ziele, Programmatik und Methoden der Organisation zwischen 2015 und 2025 typische Leitungsaufgaben eines Gebiets- und zuletzt auch Regionalverantwortlichen der PKK wahr. Er leitete als hauptamtlicher Kader für die PKK und ihre Europaorganisation unter dem Decknamen Z. im Wege der vereinigungstypischen Kaderrotation nacheinander zahlreiche PKK-Gebiete. Im Einzelnen:
Von Anfang 2015 bis Mitte Juli 2018 führte der Angeschuldigte das aus den PKK-Räumen D., L., C., M. und H. bestehende PKK-Gebiet S., dem auch Polen und Tschechien zugeordnet waren. In dieser Funktion nahm er bestimmenden Einfluss auf die Arbeit der ihm unterstellten Raumverantwortlichen, koordinierte vereinigungsbezogene Propagandaveranstaltungen sowie Versammlungen und verantwortete die jährliche Spendenkampagne der PKK.
Außerdem ordnete der Angeschuldigte aus seinem Amt heraus im Zusammenwirken mit einem Mitangeschuldigten kurz vor dem 8. Dezember 2017 eine Bestrafungs- und Einschüchterungsaktion zum Nachteil eines kurdischen Landsmanns an, der die hierarchisch höhere Stellung des Angeschuldigten innerhalb der Vereinigung nicht geachtet und angedroht hatte, sein Wissen über diesen und die Strukturen im PKK-Gebiet S. den Sicherheitsbehörden mitzuteilen. Der Angeschuldigte beauftragte eine bisher nicht identifizierte männliche Person damit, dem Mann aufzulauern und einen "Denkzettel" in Form von einem oder mehreren Messerstichen zu verpassen. In Ausführung dieser Anordnung überfiel der Unbekannte den Geschädigten am 8. Dezember 2017 auf offener Straße, hielt ihn fest, richtete Grüße vom Angeschuldigten aus und stach ihn mit einem spitzen Gegenstand, vermutlich einem Messer, in den Rücken. Wie vom Angeschuldigten beabsichtigt, erlitt der Geschädigte hierdurch eine Stichwunde, die stationärer ärztlicher Behandlung bedurfte und Schmerzen verursachte.
Im Anschluss an die Zeit in S. übernahm der Angeschuldigte das PKK-Gebiet Sa., das aus den PKK-Räumen Saa., T. und K. bestand. Im Juni 2019 wechselte er in das PKK-Gebiet G./Si., welches die PKK-Räume G., Si., Li. und Ma. umfasste. Ende Mai oder Anfang Juni 2020 wurde ihm die Leitung des PKK-Gebiets F. übertragen, das sich aus den PKK-Räumen F. und La. zusammensetzte. Vermutlich im Sommer 2022 übernahm der Angeschuldigte das PKK-Gebiet Do., bevor er etwa im August 2023 in das PKK-Gebiet Dü. wechselte. Seit Ende Juni oder Anfang Juli 2025 leitete er bis zu seiner Festnahme im November 2025 den PKK-Sektor "Nord", der sich in die PKK-Regionen Ha., B. und N./Han. gliederte. Zugleich war er Regionalleiter der PKK-Region Ha., bestehend aus den Gebieten Ha., Ki., Br. und O., sowie Leiter des PKK-Gebiets Ha.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl vom 23. April 2026 und die Anklageschrift vom 12. Mai 2026 Bezug genommen.
b) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der außereuropäischen terroristischen Vereinigung PKK und ihrer Teilstrukturen in Deutschland beruht auf Strukturermittlungen des Generalbundesanwalts. Diese gründen ihrerseits auf einer Vielzahl von Dokumenten und öffentlichen Verlautbarungen der Organisation, Zeugenaussagen sowie sonstigen Erkenntnissen. Sie bildeten bereits vielfach die Grundlage für Verurteilungen von Kadern der PKK durch verschiedene Oberlandesgerichte.
Der Angeschuldigte hat sich bislang nicht zu den Tatvorwürfen eingelassen. Das gilt auch für die beiden Mitangeschuldigten. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Beteiligungshandlungen des Angeschuldigten ergibt sich im Wesentlichen aus der Auswertung überwachter Telekommunikation, Observationen, Erkenntnissen verschiedener Landeskriminalämter, Behördenzeugnissen des Bundesamtes für Verfassungsschutz sowie der umfangreichen Auswertung von technischen Asservaten. Was den Vorwurf der Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung und deren Vereinigungsbezug betrifft, beruht der dringende Tatverdacht maßgeblich auf ausführlichen Angaben des Geschädigten in verschiedenen polizeilichen Vernehmungen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Haftbefehl und in der Anklageschrift verwiesen.
c) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass sich der Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland strafbar gemacht hat (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB). Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung der jeweiligen Verantwortlichen für die in Deutschland bestehenden Gebiete, Regionen und Sektoren der PKK am 6. September 2011 erteilt (§ 129b Abs. 1 Satz 3 StGB).
In Tateinheit hierzu tritt die Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, §§ 26, 52 StGB (zum Konkurrenzverhältnis s. BGH, Urteil vom 14. November 2024 - 3 StR 189/24, NJW 2025, 456 Rn. 11). Ob er diese hochwahrscheinlich als Alleintäter beging - so noch die Haftbefehle - oder, wie nunmehr in der Anklage angenommen, gemeinschaftlich im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB mit dem Mitangeschuldigten, bedarf hier keiner Entscheidung.
2. Es bestehen der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (s. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.) - derjenige der Schwerkriminalität.
a) Der Angeschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung angesichts seiner langjährigen herausgehobenen Stellung innerhalb der Vereinigung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem deshalb gegebenen Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen.
Der Angeschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger, verheiratet und unter einer Bo.er Adresse gemeldet, an der er sich vor seiner Festnahme aber nur sporadisch aufhielt. Sein vornehmlicher Aufenthalt war bei seinen variierenden Einsatzorten sowie seiner Lebensgefährtin in Kö. Einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, die einen Anreiz zur Kooperation mit den Ermittlungsbehörden bieten könnte, geht er nicht nach. Als mutmaßlicher ehemaliger Gebiets- und Sektorenverantwortlicher, der lange Zeit in herausgehobener Stellung innerhalb der Vereinigung tätig war, kann er außerdem mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Strukturen der Organisation einschließlich konspirativer Kommunikationsformen zurückgreifen, um unterzutauchen. Die PKK würde voraussichtlich nicht nur eine Flucht unterstützen, sondern auch - wie bislang - für die Alimentation des Angeschuldigten sorgen. Vor diesem Hintergrund ist insgesamt zu erwarten, dass er sich, sollte er in Freiheit gelangen, dem weiteren Strafverfahren entziehen wird.
b) Zudem besteht der Haftgrund der Schwerkriminalität gemäß § 112 Abs. 3 StPO. Der Angeschuldigte ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland dringend verdächtig, mithin einer Katalogtat des § 112 Abs. 3 StPO. Nach den vorgenannten Umständen des Einzelfalls ist eine Fluchtgefahr im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342; s. auch BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 26; vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 37).
c) Der Zweck der Untersuchungshaft kann nicht auf der Grundlage weniger einschneidender Maßnahmen im Sinne von § 116 StPO erreicht werden.
3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer (zu den insoweit nach st. Rspr. anzuwendenden Maßstäben s. etwa BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2020 - StB 1/20, juris Rn. 14 f.; vom 24. September 2020 - AK 31/20, juris Rn. 7 f.; vom 13. April 2021 - AK 29/21, juris Rn. 8 f.).
Entgegen den Ausführungen der Verteidigerin ist das Verfahren mit der gebotenen Zügigkeit geführt worden. Es handelt sich um eine umfangreiche Sache mit zahlreichen verschiedenen, wenngleich materiellrechtlich unselbständigen Beteiligungsvorwürfen, die sich über einen Tatzeitraum von über zehn Jahren erstrecken. Die Akte umfasst derzeit 36 Stehordner und weitere 83 Bände zu den Strukturermittlungen. Schon vor diesem Hintergrund ist die Sache komplex.
Hinzu kommt, dass der Angeschuldigte im Juni oder Juli 2025 und damit im Nachgang zum Erlass des ursprünglichen Haftbefehls vom 16. Mai 2025, wie dargelegt, hochwahrscheinlich die Leitung des PKK-Sektors "Nord" übernahm. Wesentliche Erkenntnisse hierzu haben sich allerdings erst aus der Auswertung derjenigen Beweismittel ergeben, die im Zuge der Festnahme des Angeschuldigten und den bei ihm und den Mitangeschuldigten am 3. November 2025 durchgeführten Durchsuchungen sichergestellt worden sind. Dabei hat es sich unter anderem um 21 technische Asservate und acht Notizbücher des Angeschuldigten sowie eine entsprechende Anzahl von Datenträgern der Mitangeschuldigten gehandelt. Mit der Auswertung der in türkischer oder kurdischer Sprache verfassten Aufzeichnungen und Unterlagen sind beim Landeskriminalamt zuletzt vier Sachbearbeiter beschäftigt gewesen. Deren Erkenntnisse sind zusammenfassend in einem Abschlussbericht vom 11. April 2026 niedergelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat daraufhin einen um die Vorwürfe der Leitung des PKK-Sektors "Nord" erweiterten Haftbefehl beantragt und die Vorlage an den Senat zur Haftprüfung verfügt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf ihre Zuschrift vom 23. April 2026 Bezug genommen. Im Anschluss hieran hat der Generalstaatsanwalt bis zum 12. Mai 2026 eine 111 Seiten umfassende Anklageschrift gefertigt.
Vor diesem Hintergrund ist dem Einwand der Verteidigung nicht zu folgen, die Auswertung einzelner technischer Asservate sei nicht zügig genug betrieben und die Abfassung der Anklage auch ansonsten verzögert worden. Vielmehr sind die an die Strafverfolgungsbehörden zu stellenden strengen Anforderungen, alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen, hier gewahrt. Sollte tatsächlich eine Verzögerung bei der polizeilichen Auswertung der Asservate anzunehmen sein, wäre sie jedenfalls als geringfügig zu beurteilen und zudem durch die - entgegen der Ansicht der Verteidigung - zügige Erhebung der komplexen Anklage kompensiert worden. Für die von der Verteidigung geforderte Verschriftlichung einer Prüfung dahin, ob das Verfahren gegen die beiden nichtinhaftierten Mitangeschuldigten abzutrennen ist, hat im Übrigen kein Anlass bestanden.
4. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).