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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.10.1986, Az.: 3 StR 470/86

Abhängigkeit des Vorliegens eines vollendeten schweren Raubes von der Zueignungsabsicht bezüglich einer dem Opfer gewaltsam ausgezogenen Jacke

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.10.1986
Aktenzeichen
3 StR 470/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 16354
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 26.05.1986

Fundstelle

  • StV 1987, 245

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Prozessgegner

Fernsehmechaniker Fazal I. aus D., geboren im ... 1952 in L. (P.)

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 31. Oktober 1986
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. Mai 1986 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. September 1986 im einzelnen dargelegt hat, tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung wegen eines vollendeten schweren Raubes. Der Angeklagte und sein Mittäter konnten dem Tatopfer entgegen ihrem Tatplan kein Geld wegnehmen. Der vom Landgericht festgestellte Umstand, daß der Angeklagte dem Tatopfer die Jacke gewaltsam ausgezogen hat, weil er darin Geld vermutete (UA S. 4), reicht nicht aus, um eine Zueignungsabsicht hinsichtlich der Jacke darzutun. Der Raub wäre nur dann vollendet, wenn sich der Angeklagte auch die Jacke gewaltsam zueignen wollte. Haben die Täter sie weggeworfen, weil sie darin kein Geld gefunden haben, oder sich erst nach der gewaltsamen Wegnahme zur Zueignung entschlossen - beides ist nach den Urteilsgründen möglich -, so liegt nur versuchter Raub vor (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Juni 1983 - 3 StR 209/83 m.w.Nachw. - nichtamtlicher Leitsatz in StV 1983, 460 - und Eser in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 242 Rdn. 66). Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß noch weitere zur Annahme eines vollendeten Raubes führende Feststellungen getroffen werden können, hat der Senat den Schuldspruch insgesamt aufgehoben.

Schmidt
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