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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.10.1971, Az.: I ZB 11/71
„Zuständigkeitsstreit“

Zuständigkeit des Bundesgerichtshof (BGH) für die Bestimmung des zuständigen Senats des Bundespatentgerichts (BPatG); Unzuständigkeitserklärung zweier verschiedener Gerichte; Recht auf den gesetzlichen Richter; Beschwerdesenate/Nichtigkeitssenate

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.10.1971
Aktenzeichen
I ZB 11/71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 11389
Entscheidungsname
Zuständigkeitsstreit
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG

Fundstellen

  • GRUR 1972, 440 "Zuständigkeitsstreit"
  • MDR 1972, 397-398 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Patentanmeldung P 14 15 174.7-34

Aussetzung des Prüfungsverfahrens

Bestimmung des zuständigen Senats des Bundespatentgerichts

Sonstige Beteiligte

Ingenieurs Robert H., Elektrophysikalische Geräte, R., 10,

Amtlicher Leitsatz

Die Bestimmung des § 36 Nr. 6 ZPO findet keine (entsprechende) Anwendung auf einen Zuständigkeitsstreit zwischen technischen und juristischen Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. Oktober 1971
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Dr. Frhr. v. Gamm
beschlossen:

Tenor:

Der Bundesgerichtshof erklärt sich für unzuständig zur Entscheidung über die Bestimmung des zuständigen Senats des Bundespatentgerichts, der über die Beschwerde des Anmelders gegen den Aussetzungsbeschluß der Prüfungsstelle für Klasse 21 e des Deutschen Patentamts vom 3. Juli 1970 zu entscheiden hat.

Gründe

1

I.

Der Anmelder der Patentanmeldung P 14 15 174.7, für die er einen Prüfungsantrag nach § 28 b PatG gestellt hat, hat gegen die prioritätsältere Patentanmeldung P 11 14 893.9/34 Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme (§ 4 Abs. 3 PatG) erhoben und für seine Anmeldung die Priorität der Anmeldung P 11 14 893.9/34 beansprucht. Er hat gegen den Beschluß des Deutschen Patentamts - Patenabteilung VIII d - vom 19. Oktober 1967. durch den - ohne sachliche Entscheidung über die behauptete widerrechtliche Entnahme - die Erteilung eines Patente auf die Anmeldung P 11 14 893.9/34 wegen fehlender Erfindungshöhe versagt worden ist. Beschwerde eingelegt. Bis zur endgültigen Erledigung dieses Verfahren, hat die Prüfungsstelle für Hasse 21 c des Deutschen Patentamts durch Beschluß vom 3. Juli 1970 das Prüfungsverfahren der Anmeldung P 14 15 174.7 ausgesetzt. Gegen diesen Aussetzungsbeschluß hat der Anmelder Beschwerde zum Bundespatentgericht eingelegt.

2

Der 4. Senat (juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts, bei dem die Beschwerde eingegangen ist, hat diese dem 19. Senat (technischer Beschwerdesenat XIV) des Bundespatentgerichts zur Prüfung der Übernahme Vorgelegt; der 19. Senat hat die Übernahme durch Beschluß vom 12. November 1970 abgelehnt.

3

Der 4. Senat des Bundespatentgerichts hat mit Beschluß vom 24. Februar 1971 seine Zuständigkeit verneint und die Beschwerdesache - unter entsprechender Heranziehung des § 36 Nr. 6 ZPO - dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Senats des Bundespatentgerichts vorgelegt.

4

II.

Der Bundesgerichtshof ist zur Bestimmung des zuständigen Senats des Bundespatentgerichts nicht zuständig.

5

1.

Wie der vorlegende 4. Senat des Bundespatentgerichts nicht verkannt hat, setzt eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO voraus, daß zwei verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Gleichwohl ist nach Auffassung des 4. Senats eine entsprechende Heranziehung dieser Bestimmung gerechtfertigt, weil es an einer anderweitigen, gesetzlich bestimmten Stelle für die Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit fehle. Das Präsidium des Bundespatentgerichts sei zu dieser Entscheidung nicht berufen, da es sich auf Grund der unterschiedlichen Besetzung der Senate mit technischen und rechtskundigen Mitgliedern (nach § 36 d PatG) im Ergebnis bei dem vorliegenden Zuständigkeitsstreit um einen Konflikt über die richtige Besetzung des Beschwerdesenats, also um die Frage des gesetzlichen Richters im Sinn des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und nicht um eine bloße, der Disposition des Präsidiums unterworfene Verteilung der Geschäfte nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten handle.

6

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

7

2.

Der vorlegende 4. Senat des Bundespatentgerichts ist davon ausgegangen, daß das Präsidium des Bundespatentgerichts nach § 36 e Abs. 4 PatG Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit nur zwischen Senaten "derselben Art" entscheiden könne; denn nur von ihnen spreche § 36 e PatG in den vorhergehenden Absätzen 2 und 3 und nur unter sie verteile das Präsidium die Geschäfte jeweils für die Dauer eines Jahres, so daß auch nur insoweit Zuständikeitsstreitigkeiten immer zugleich Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der vom Präsidium beschlossenen Geschäftsverteilung seien. Dagegen sei die vom Präsidium für Senate mit unterschiedlicher Besetzung beschlossene Geschäftsverteilung nur eine Folge davon, daß für die unterschiedlich vorgeschriebenen Senatsbesetzungen in § 36 d PatG jeweils verschiedene Senate gebildet worden seien. Daraus könne aber auf keine Erweiterung der Befugnis des Präsidiums zur Zuständigkeitsbestimmung geschlossen werden.

8

Diese enge Auslegung wird dem Wortlaut und Sinn der in ihrem systematischen Zusammenhang zu verstehenden §§ 36 c, d und e PatG nicht gerecht.

9

Die Bestimmung des § 36 c PatG regelt, welche Senate beim Bundespatentgericht gebildet werden sollen und unterscheidet dabei zwischen den Beschwerdesenaten und den Nichtigkeitssenaten. An diese Regelung anschließend und mit der gleichen Unterscheidung in Beschwerdesenate einerseits und Nichtigkeitssenate andererseits legt § 36 d die Besetzung dieser Senate fest, ohne dabei eine weitere Unterscheidung zwischen technischen und Juristischen Beschwerdesenaten zu treffen. Diese weitere Unterscheidung, die sich erst in der Praxis herausgebildet hat, um eine organisatorische Vereinfachung der Verfahrenagestaltung bei der andernfalls - auf Grund der Regelung des § 36 d PatG - häufig wechselnden Besetzung desselben Senats zu erreichen, ist zwar mit der Gesetzesregelung zu vereinbaren, aber im Gesetz selbst nicht enthalten. Daraus ergibt sich, daß die systematisch an die Torschriften über die Bildung der Senate und ihre Besetzung anschließende Regelung des § 36 e PatG mit der "Verteilung der Geschäfte unter die Senate derselben Art" allein die in §§ 36 c und d PatG genannten Beschwerdesenate einerseits und die Nichtigkeitssenate andererseits meinen kann; für eine Bezugnahme auf die im Patentgesetz nicht erwähnte Unterscheidung in technische und juristische Beschwerdesenate fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Diese Auslegung findet ihre Bestätigung darin, daß eine Zuständigkeitsverteilung durch den Geschäftsverteilungsplan auch nur in diesem Umfang erforderlich ist. Die Zuständigkeit der Beschwerdesenate einerseits und der Nichtigkeitssenate andererseits ist unmittelbar durch § 36 c PatG geregelt; insoweit bedarf es daher keiner besonderen Anordnungen mehr durch das Präsidium (nach § 36 e Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1). Dagegen ist eine Geschäfts-Verteilung "unter den Senaten derselben Art", nämlich einerseits auf die Beschwerdesenate und andererseits auf die Nichtigkeitssenate erforderlich. Das gilt grundsätzlich auch im Hinblick auf eine Geschäftsverteilung unter technischen und juristischen Beschwerdesenaten, da insoweit keine gesetzliche Zuständigkeitsverteilung vorliegt; die aus Vereinfachungsgründen erfolgte Anlehnung der Geschäftsverteilung an die Besetzungsregelung des § 36 d Abs. 1 PatG beinhaltet insoweit noch keine gesetzliche Zuständigkeitsregelung.

10

Danach entbehren die Folgerungen, die der Vorlagebeschluß aus der Beschränkung der Geschäftsverteilung "unter die Senate derselben Art" für eine entsprechende Einschränkung der Zuständigkeit des Präsidiums zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten der Senate über ihre Zuständigkeit, ihrer Grundlage. Vielmehr ist sowohl nach den Wortlaut des § 36 e Abs. 4 PatG, als auch nach Systematik und Sinn der einschlägigen Bestimmungen, das Präsidium des Bundespatentgerichts dazu berufen, über Zuständigkeitsstreitigkeiten der Senate zu entscheiden.

11

3.

Da entgegen der Meinung des Vorlagebeschlusses die Zuständigkeitsbestimmung durch das Präsidium des Bundespatentgerichts gemäß § 36 e Abs. 4 PatG Anwendung findet, kommt es auf seine weiteren Erwägungen nicht mehr an, mit denen er eine entsprechende Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO zu begründen sucht. Doch sei darauf hingewiesen, daß die Frage des gesetzlichen Richters keine Besonderheit der vorliegenden Fallgestaltung mit einem Zuständigkeitsstreit zwischen juristischem und technischem Beschwerdesenat bildet, sondern bei jedem Zuständigkeitsstreit vorliegt. Denn die Garantie des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bedeutet, daß in jedem Einzelfall kein anderer als der Richter tätig werden und entscheiden soll, der in den allgemeinen Normen der Gesetze und der Geschäftsverteilungspläne der Gerichte dafür vorgesehen ist; dieser Richter darf nicht durch Eingriffe Unbefugter verdrängt werden (BVerfGE 4, 412, 416 [BVerfG 20.03.1956 - 1 BvR 479/55] = NJW 56, 545 [BVerfG 20.03.1956 - 1 BvR 479/55]; BVerfGE 21, 139, 145 [BVerfG 08.02.1967 - 2 BvR 235/64] = NJW 67, 1123 [BVerfG 08.02.1967 - 2 BvR 235/64]). Das Präsidium des Bundespatentgerichts ist aber zu einer Entscheidung über die Zuständigkeit nach § 36 e Abs. 4 PatG berufen. Seine Entscheidung ist für die betroffenen Senate zunächst bindend, wenn auch diese Frage gegebenenfalls über die Besetzungsrüge im Rechtsmittelzug überprüft werden kann (vgl. BGHZ 42, 32, 36[BGH 26.05.1964 - Ia ZB 18/63] - Akteneinsicht II). Letzteres bietet jedoch keine Veranlassung, unter entsprechender Heranziehung des § 36 Nr. 6 ZPO diese Frage von weg beim nächsthöheren Gericht zur Entscheidung zu stellen.

Krüger-Nieland
Alff
Sprenkmann
Merkel
v. Gamm