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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.03.1996, Az.: 5 StR 87/96

Gewährung des letzten Wortes in der Hauptverhandlung an den Angeklagten nach Verkündung der Unterbrechensentscheidung aber vor Vollzug; Hinreichender Beleg der Gewährung des letzten Wortes im Vermerk der Sitzungsniederschrift "Der Angeklagte hatte das letzte Wort"; Zulässigkeit einer Aufklärungsrüge bei fehlendem Vortrag zur Erreichbarkeit der nicht gehörten Tatzeugin für das Gericht und fehlender Angabe zur erwarteten Aussage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.03.1996
Aktenzeichen
5 StR 87/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 17098
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 14.09.1995

Fundstelle

  • NStZ 1997, 71

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Körperverletzung u.a.

Prozessführer

Abdullah T. aus Wo., geboren am ... 1968 in G. (T.),

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 19. März 1996
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14. September 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Der Senat hält die auf Verletzung des § 258 Abs. 2 und 3 StPO gestützte Verfahrensrüge jedenfalls für unbegründet. Die dienstliche Äußerung des Strafkammervorsitzenden bestätigt, daß dem Angeklagten das letzte Wort in der Hauptverhandlung, zwar nach Verkündung der Unterbrechungsentscheidung, aber vor deren Vollzug, gewährt worden ist. Dieser Vorgang ist mit der Fassung der Sitzungsniederschrift vereinbar. Der Vermerk: "Der Angeklagte hatte das letzte Wort", belegt hinreichend, daß den Voraussetzungen aus § 258 Abs. 2 und 3 StPO genügt wurde (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 258 Rdn. 32; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 258 Rdn. 53; jeweils m.w.N.).

2

Die Aufklärungsrüge ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil weder zur Erreichbarkeit der nicht gehörten Tatzeugin für das Gericht etwas vorgetragen noch die von ihr bei Vernehmung zu erwartende Aussage hinreichend deutlich angegeben wird (vgl. Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen 5. Aufl. Rdn. 257 ff.; vgl. auch Basdorf StV 1995, 310, 316). Im übrigen trägt die Revision nichts Tragfähiges dafür vor, weshalb sich der Strafkammer - offenbar anders als dem Angeklagten, der keinen Beweisantrag gestellt hat - die Vernehmung einer anderen Person als Tatzeugin in der Hauptverhandlung hätte aufdrängen müssen.

Horstkotte
Schäfer
Häger
Basdorf
Nack