Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.09.1982, Az.: BVerwG 4 C 36.79
Fernstraßen; Kreuzungsrecht; Privatstraße; Schutzanlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.09.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 36.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11936
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 01.07.1977 - AZ: II A 626/75
- OVG Niedersachsen - 05.09.1978 - AZ: III OVG A 180/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1983, 635-637 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1983, 22-26
- DÖV 1983, 165-168
- NJW 1983, 1747-1748 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1983, 545 (amtl. Leitsatz)
- RdL 1985, 189-191
Amtlicher Leitsatz
Das fernstraßenrechtliche Kreuzungsrecht bezieht sich nur auf Kreuzungen öffentlicher Straßen, nicht also auf die Kreuzung einer Privatstraße und einer Bundesfernstraße.
Die für Zufahrten, Zugänge und Wegeanschlüsse an Bundesstraßen geltenden Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes sind auf Bundesautobahnen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
Adressat einer nach § 17 Abs. 4 FStrG im Planfestetellungsbeschluß erteilten Schutzauflage ist ausschließlich der Träger der Straßenbaulast (Bestätigung des Urteils vom 7. September 1979 - BVerwG 4 C 58/59.76 - [BVerwGE 58, 281]).
Zur Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen dem Träger der Straßenbaulast allein die Errichtung, nicht jedoch auch die Unterhaltung der nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG notwendigen Schutzauflagen aufzuerlegen ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1982
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, Prof. Dr. Schlichter, Dr.
Niehues, Gielen und Dr. Gaentzsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 5. September 1978 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 1. Juli 1977 werden aufgehoben, soweit sie sich nicht auf den in erster Instanz durch Erledigungserklärung und Klagrücknahme erledigten Teil des Rechtsstreits beziehen.
Der Planfeststellungsbeschluß des Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg vom 7. Juli 1975 in der Fassung des Planfeststellungsänderungsbeschlusses vom 6. Februar 1976 wird aufgehoben, soweit dem Kläger hinsichtlich des unter Nummer 21 des Bauwerksverzeichnisses aufgeführten Überführungsbauwerks die Unterhaltung der Befestigung auf dem Bauwerk sowie der Überführungsrampen aufgegeben wird.
Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, soweit es Gegenstand des Berufungs- und des Revisionsverfahrens geworden ist, tragen für alle Rechtszüge der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Änderung eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses.
Gegenstand des am 7. Juli 1975 vom Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg erlassenen Planfeststellungsbeschlusses ist der Teilstreckenabschnitt Ohmstede und Rastede im Zuge der Ortsumgehung ... der Bundesautobahn .... Durch das Planvorhaben werden die Ländereien des rund 100 ha Ackerland umfassenden landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers so durchschnitten, daß ungefähr die Hälfte der Wirtschaftsflächen von der Hofstelle abgetrennt werden. Ferner wird ein von der Hofstelle des Klägers zu seinen Ackerflächen führender Privatweg unterbrochen, der im Eigentum des Klägers und der Eigentümerin eines benachbarten landwirtschaftlichen Betriebes steht.
Bezüglich dieses Privatweges sieht der Planfeststellungsbeschluß nach einer von der Planfeststellungsbehörde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch Beschluß vom 6. Februar 1976 vorgenommenen Planänderung unter Nummer 21 des Bauwerksverzeichnisses vor, daß der Weg mittels einer zwischen den Geländern 6 m breiten Brücke über die Autobahn geführt wird. Die Breite der Fahrbahnbefestigung auf dem Bauwerk beträgt 5 m zwischen den Schrammborden. Für die beiden Brückenrampen ist die Kronenbreite auf 7 m, diejenige der Fahrbahnbefestigung zwischen 4,5 m und 5 m festgesetzt. Auf der östlichen Rampe ist eine 12 m lange Ausweiche mit einer sich daran anschließenden 18 m langen Aufstellfläche vorgesehen. Neben diesen bautechnischen Festsetzungen ist in Nummer 21 des Bauwerksverzeichnisses bestimmt, "Unterhaltungspflichtiger der Befestigung auf dem Bauwerk sowie Eigentümer und Unterhaltungspflichtiger der Überführungsrampen" sei - zusammen mit der Eigentümerin des Nachbarbetriebes - der Kläger.
Der Kläger hat gegen den Planfeststellungsbeschluß Klage erhoben, soweit sich dessen Festsetzungen auf die Überführung des Privatweges beziehen. Er hat - zuletzt - beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluß dahin zu ändern, daß die Unterhaltungspflicht für die Brücke und für die Fahrbahnbefestigung der beiderseitigen Brückenrampen sowie die Haftung für alle mit der Benutzung des Bauwerks verbundenen Gefahren dem Träger der Straßenbaulast auferlegt werden.
Dazu hat der Kläger im ersten und im zweiten Rechtszug im wesentlichen vorgetragen:
Die Übertragung der Unterhaltungslast bezüglich der Fahrbahnbefestigung im Überführungsbereich auf ihn und seine Grundstücksnachbarin sei nicht gerechtfertigt. Eine solche Übertragung habe nicht nur die Haftung für den ordnungsgemäßen baulichen Zustand der Fahrbahnbefestigung, sondern auch diejenige für Unfälle auf der Fahrbahn zur Folge, die sich auch auf die Fahrbahn der Bundesautobahn auswirken könnten. Für solche Risiken seien seine Fahrzeuge nicht haftpflichtversichert. Durch die Erstattung von Unterhaltungsmehrkosten könne die ihm auferlegte Haftung nicht hinreichend ausgeglichen werden.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die angefochtene Festsetzung des Planfeststellungsbeschlusses verteidigt und dazu im wesentlichen ausgeführt:
Die Unterhaltungspflicht sei dem Kläger zu Recht übertragen worden. Das ergebe sich aus den §§ 1 und 2 der Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraßen in der Fassung vom 2. Dezember 1975 (BGBl. I S. 2984) - FStrKrV -, die hier entsprechend anwendbar seien. Auch die Verkehrssicherungspflicht und das Haftungsrisiko müsse der Kläger tragen, weil der Träger der Straßenbaulast keinen Einfluß auf die Benutzung der Brücke habe. Dessen Pflicht zur Erstattung etwaiger Unterhaltungsmehrkosten bleibe davon unberührt. Darüber sei aber außerhalb des Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden.
Die Beigeladene hat geltend gemacht: Das Brückenbauwerk zähle nicht zu den Anlagen im Sinne des § 17 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG -. Seine Errichtung diene vielmehr der Wiederherstellung der Verbindung zu den abgeschnittenen Wirtschaftsflächen im privaten Bereich des Klägers. Das Brückbauwerk sei daher in entsprechender Anwendung des § 8 a Abs. 4 FStrG wie eine Ersatzanlage für unterbrochene Zufahrten oder Zugänge zu behandeln, deren Unterhaltung kraft Gesetzes dem Benutzer dieser Anlagen obliege. Das gelte auch für die Brückenrampen, die nicht in das Eigentum des Bundes als des Trägers der Straßenbaulast übergingen.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte - unter Abweisung der Klage im übrigen - verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluß hinsichtlich des streitigen Brückenbauwerks insoweit zu ändern und zu ergänzen, daß dem Straßenbaulastträger die Unterhaltungspflicht für die Brückenrampen mit Ausnahme der Fahrbahnbefestigung auferlegt wird; im übrigen hat es eine Kostenentscheidung getroffen, soweit der Kläger im Hinblick auf den Planfeststellungsänderungsbeschluß vom 6. Februar 1976 seine Klage zurückgenommen bzw. den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatte.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beigeladenen hat es die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Seine Entscheidung beruht im wesentlichen auf folgenden Gründen:
Bei dem - zwischenzeitlich fertiggestellten - Brückenbauwerk für den im Zuge des Autobahnbaues unterbrochenen Privatweg des Klägers und seiner Grundstücksnachbarin handele es sich um eine Anlage im Sinne des § 17 Abs. 4 FStrG. Die Beklagte habe zutreffend angenommen, daß durch die Ausführung der Straßenplanung für den Kläger unzumutbare Verhältnisse geschaffen würden, und daher im Planfeststellungsbeschluß mit Recht die Herstellung eines Brückenbauwerks über die Autobahn zur Erschließung der abgeschnittenen landwirtschaftlich genutzten Flächen des Klägers angeordnet. Daß die Beklagte dabei entgegen dem Wortlaut des § 17 Abs. 4 FStrG dem Kläger und seiner Grundstücksnachbarin die Unterhaltung der Ersatzanlage aufgebürdet habe, sei im Hinblick auf die dem § 17 Abs. 4 FStrG insoweit vorgehende spezielle Regelung des Bundesfernstraßengesetzesüber die Unterhaltung von privaten Wegeanbindungen nicht zu beanstanden. Nach § 8 a Abs. 1 FStrG würden Wege, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienten, den Zufahrten gleichgestellt. Hinsichtlich ihrer Unterhaltung gelte § 8 Abs. 2 a Satz 1 und 2 und Abs. 7 a FStrG entsprechend, wie sich aus der Verweisung des § 8 a Abs. 3 FStrG ergebe. Danach obliege die Unterhaltung der in der Wegeführung geringfügig geänderten Zufahrt zu den Betriebsgrundstücken des Klägers einschließlich der als Ersatzbauten anzusehenden Rampen und der Fahrbahndecke auf dem Brückenbauwerk nicht dem Träger der Straßenbaulast, sondern dem begünstigten Anlieger, da dieser auch seine bisherige private Grundstückszufahrt habe, unterhalten müssen. Etwaige Mehrkosten der Unterhaltung seien dem Kläger jedoch - möglichst in Form einer einmaligen Abfindung - im Entschädigungsverfahren zu erstatten. Dem Umfang nach erstrecke sich die Unterhaltungspflicht des Klägers deshalb auch auf die Auffahrtrampen zum Brückenbauwerk, weil diese nicht in das Eigentum des Bundes übergingen und zur privaten Wegeanlage des Klägers und seiner Grundstücksnachbarin gehörten. Gegenstand der Unterhaltungsverpflichtung sei dagegen außerhalb der Fahrbahn nicht das Brückenbauwerk selbst, weil dieses zur Bundesfernstraße gehöre, für die der Bund als Träger der Straßenbaulast insgesamt unterhaltungspflichtig sei. Dem Begehren des Klägers, dem Träger der Straßenbaulast die Haftung für alle mit der Benutzung des Brückenbauwerks verbundenen Gefahren aufzuerlegen, könne schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil Haftungsfragen nicht Gegenstand eines auf eine allein öffentlich-rechtliche Regelung gerichteten Planfeststellungsbeschlusses sein könnten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren, soweit er es in der Berufungsinstanz noch aufrechterhalten hat, weiterverfolgt. Er rügt die Verletzung des materiellen Bundesrechts und vertieft sein bisheriges Vorbringen.
Die Beklagte und die Beigeladene treten der Revision des Klägers entgegen. Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
II.
Die Revision des Klägers ist überwiegend begründet. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile, soweit sich diese auf den nicht durch Klagrücknahme und Erledigungserklärung des Klägers im ersten Rechtszug erledigten Teil des Rechtsstreits beziehen. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß war in dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Umfang aufzuheben.
Beide Vorinstanzen haben mit Recht die umstrittene Festsetzung des Planfeststellungsbeschlusses, nach welcher dem Kläger (zusammen mit seiner Grundstücksnachbarin) die Unterhaltung der Fahrbahnbefestigung auf dem Brückenbauwerk und die Unterhaltung der Überführungsrampen aufgegeben wird, als eine mit dem Anspruch auf unmittelbare Rechtswirkung einseitig getroffene hoheitliche Entscheidung zu Lasten des Klägers gewertet. Das entspricht sowohl dem Wortlaut und dem Regelungsgehalt des insoweit einschlägigen Teils der Nummer 21 des Bauwerksverzeichnis als auch dem - durch das Verwaltungsstreitverfahren bestätigten Regelungswillen der Planfeststellungsbehörde. Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen und der mit ihr im Ergebnis übereinstimmenden Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen fehlt es jedoch an einer diese Festsetzung rechtfertigenden gesetzlichen Grundlage.
Das gilt zunächst im Hinblick auf die der fernstaßenrechtlichen Planfeststellung allgemein zukommende Eingriffswirkung. Denn eine den gesetzlichen Anforderungen genügende fernstraßenrechtliche Planfeststellung kann sich zwar in dem für die Durchführung des Planvorhabens erforderlichen Maße über Rechte und rechtlich geschützte Belange Dritter bis hin zur Zulassung der Enteignung hinwegsetzen; durch sie können aber, wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat, ohne eine gesonderte gesetzliche Grundlage nicht zu Lasten Dritter positive Leistungspflichten begründet werden. Die Festsetzung solcher Leistungspflichten geht über die mit der Planfeststellung erreichbare Pflicht zur Duldung von Eingriffen in bestehende Rechtspositionen hinaus und bedarf demgemäß nach dem aus Art. 20 Abs. 3 GG und den Grundrechten ableitbaren Erfordernis der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung einer gesonderten gesetzlichen Grundlage (vgl. Urteil vom 7. September 1979 - BVerwG 4 C 58/59.76 - BVerwGE 58, 281; zuletzt Urteil vom 4. Juni 1982 - BVerwG 4 C 28.79 -).
Eine solche gesetzliche Grundlage finden die angefochtenen Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses auch nicht in den von der Beklagten während des Verwaltungsstreitverfahrens dafür angeführten Vorschriften des fernstraßenrechtlichen Kreuzungsrechts. Dieses trifft zwar in § 13 FStrG für Kreuzungen und insbesondere Über- und Unterführungen Regelungen über die Verteilung der Unterhaltungslast im Kreuzungsbereich von Bundesstraßen mit anderen Straßen. Die Anwendbarkeit des fernstraßenrechtlichen Kreuzungsrechts beschränkt sich aber - wie sich aus seiner gesetzlichen Regelung, namentlich aus der einleitenden Vorschrift des § 12 FStrG eindeutig ergibt - ausschließlich auf die Kreuzungen öffentlicher Straßen und erstreckt sich demnach nicht auf die Kreuzung einer Privatstraße und einer Bundesfernstraße, wie sie Gegenstand der Festsetzungen in Nummer 21 des Bauwerksverzeichnisses ist. Auf die Frage, nach welchen Kriterien das fernstraßenrechtliche Kreuzungsrecht die Unterhaltungslast zwischen den Trägern der beteiligten öffentlichen Straßen verteilt und ob die angefochtene Regelung des hier umstrittenen Planfeststellungsbeschlusses damit der Sache nach übereinstimmt, kommt es demgemäß ebensowenig an wie auf die für die Lastenverteilung erhebliche weitere Frage, welche Teile der Kreuzung nach Maßgabe der von der Beklagten insoweit angeführten Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung in der Fassung vom 2. Dezember 1975 (BGBl. I S. 2984) zum Kreuzungsbauwerk gehören.
Nicht gefolgt werden kann auch der Ansicht des Berufungsgerichts, die Überbürdung der Unterhaltungslast auf den Kläger lasse sich auf die Vorschriften des § 8 a Abs. 1 Satz 1 FStrGüber Zufahrten und Zugänge und die ihnen durch Satz 3 gleichgestellten Anschlüsse nicht öffentlicher Wege stützen. Richtig ist zwar, daß § 8 a Abs. 3 FStrG für die Unterhaltung dieser Anlagen unter anderem auf die Vorschriften des § 8 Abs. 2 a Satz 1 und 2 FStrG verweist und daß nach diesen Vorschriften der Benutzer der Anlagen zu ihrer Unterhaltung verpflichtet ist. Die Regelungen des § 8 a Abs. 1 und 3 FStrG und damit auch die von ihnen in Bezug genommenen Vorschriften des § 8 Abs. 2 a FStrG sind hier aber aus mehreren Gründen weder unmittelbar noch auch nur entsprechend anwendbar:
Zum einen bezieht sich § 8 a FStrG ausschließlich auf Zufahrten, Zugänge und Anschlüsse nicht öffentlicher Wege an "Bundesstraßen". Damit sind vom Anwendungsbereich des § 8 a FStrG die Bundesbautobahnen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 FStrG ausgenommen, die zwar mit den Bundesstraßen unter den gemeinsamen Begriff der Bundesfernstraßen fallen, nicht aber im gesetzestechnischen Sinn des Wortes selbst Bundesstraßen sind. Die sich daher schon unter diesem formalen Einteilungsgesichtspunkt ergebende Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 8 a FStrG allein auf Bundesstraßen ist auch in der Sache selbst folgerichtig und vom Regelungszweck her geboten. Denn die Bundesautobahnen sind gemäß § 1 Abs. 3 FStrG gerade dadurch gekennzeichnet, daß sie frei von höhengleichen Kreuzungen sind und für Zu- und Abfahrten mit besonderen Anschlußstellen ausgestattet sein müssen. Das schließt die Übertragung der für Zufahrten, Zugänge und Wegeanschlüsse an Bundesstraßen geltenden Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes auf die Verbindungen der Bundesautobahnen mit dem übrigen Straßenverkehrsnetz und damit auf die Kreuzung eines Privatweges und einer Bundesautobahn auch aus materiellen Gründen notwendigerweise aus. Zum ändern folgt die Unanwendbarkeit des § 8 a Abs. 1 und 2 FStrG auf die hier zur Rede stehende Kreuzung auch daraus, daß sich der Privatweg des Klägers seinerseits in einem für den vorliegenden rechtlichen Zusammenhang wesentlichen Merkmal von den in § 8 a Abs. 1 und 3 FStrG genannten Zufahrten, Zugängen und privaten Wegeanschlüssen unterscheidet. Letztere stellen bestimmungsgemäß die unmittelbare oder mittelbare Verbindung eines Grundstücks mit einer Bundesstraße derart her, daß die Bundesstraße selbst die für das Grundstück nächste öffentliche Erschließungsanlage ist (Urteil vom 7. Oktober 1977 - BVerwG 4 C 47.75 - BVerwGE 54, 328 [337]). Vergleichbares ist hier nicht gegeben. Der Privatweg des Klägers dient allein dem Anschluß der Wirtschaftsflächen seines Betriebes an seine Hofstelle, und das umstrittene Brückenbauwerk erfüllt dabei die Aufgabe, eine - mit § 1 Abs. 3 FStrG unvereinbare - Verbindung des Weges mit der Bundesautobahn gerade zu verhindern.
Schließlich läßt sich die umstrittene Festsetzung des Planfeststellungsbeschlusses auch nicht auf die Regelungen des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG stützen. Allerdings haben die Vorinstanzen mit Recht angenommen, daß die im Planfeststellungsbeschluß unter Nummer 21 des Bauwerksverzeichnisses festgestellte Kreuzung und die mit ihr bewirkte Überführung des andernfalls unterbrochenen Privatweges des Klägers zu den unter § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG fallenden "Anlagen" gehören. Dieser Begriff ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Hinblick auf die Ausgleichsfunktion des § 17 Abs. 4 FStrG weit zu fassen und auf alle die Maßnahmen zu beziehen, die erforderlich sind, damit die durch die Zulassung des Straßenbauvorhabens betroffenen Nachbargrundstücke in ihrer Benutzbarkeit gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen gesichert werden (vgl. z.B. Urteil vom 17. November 1972 - BVerwG 4 C 21.69 - BVerwGE 41, 178 [186]; Urteil vom 9. März 1979 - BVerwG 4 C 41.75 - BVerwGE 57, 297 [303 ff.]). Demgemäß hat der erkennende Senat unter diesem Ansatz gerade auch die Errichtung von Ersatzwegen für Grundstücke, deren Zuwegung zur Durchführung einer Straßenbaumaßnahme unterbrochen oder vom öffentlichen Verkehrsnetz abgeschnitten werden mußten, wiederholt als Anlage im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG gewertet (vgl. z.B. Urteil vom 1. Juli 1968 - BVerwG 4 C 99.66 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 7; Urteil vom 22. Juni 1979 - BVerwG 4 C 8.76 - BVerwGE 58, 154 [160 f.]). Für die in der vorliegenden Sache zur Rede stehende Wegeanlage kann nichts anderes gelten.
Dennoch bietet die demnach insoweit einschlägige Vorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG keine rechtliche Handhabe für die in Nummer 21 des Bauwerksverzeichnisses enthaltene Anordnung, daß die Unterhaltungslast bezüglich dieser Wegeanlage dem Kläger ganz bzw. teilweise zufalle. Bei seiner gegenteiligen Ansicht berücksichtigt das Berufungsgericht nicht hinreichend, daß Adressat einer nach § 17 Abs. 4 FStrG im Planfeststellungsbeschluß erteilten Auflage ausschließlich der Träger der Straßenbaulast, nicht aber ein von dem Planvorhaben betroffener Dritter sein kann (Urteil vom 7. September 1979 - BVerwG 4 C 58/59.76 - [a.a.O.]), und daß sich eine solche Auflage nach dem Gesetzeswortlaut einheitlich auf die Errichtung und die Unterhaltung einer notwendigen Schutzanlage zu erstrecken hat.
Freilich ist dem Berufungsgericht zuzugeben, daß Fallgestaltungen denkbar sind, in denen es in der Tat unbillig oder unsachgemäß erscheinen könnte, wenn dem Träger der Straßenbaulast im Planfeststellungsbeschluß außer der Errichtung auch die Unterhaltung der im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG notwendigen Schutzanlagen aufgegeben würde. Eine strikte Verbindung von Errichtungs- und Unterhaltungspflicht mag aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen besonders für solche Fälle fragwürdig sein, in denen Schutzanlagen nicht auf Straßengrund, sondern auf den Grundstücken oder an den Gebäuden betroffener Dritter angebracht und ihnen zu Eigentum sowie zur Nutzung überlassen werden. Und zu Zweifeln in dieser Richtung besteht erst recht dann Anlaß, wenn auf dem Grundstück eines Betroffenen eine Anlage lediglich als Ersatz für eine solche zugunsten des Straßenbauvorhabens eingezogene Anlage geschaffen wird, deren Unterhaltung bis dahin - selbstverständlich - eben dem Betroffenen obgelegen hat. Die sich für solche Fälle - entsprechend dem in dieser Sache ergangenen Zulassungsbeschluß des Senats - stellende Frage, ob dem Träger der Straßenbaulast allein die Errichtung, nicht jedoch auch die Unterhaltung notwendiger Schutzauflagen aufzuerlegen ist, ist indessen - wie nähere Prüfung ergibt - im Rahmen der hier zu treffenden Revisionsentscheidung nicht abschließend klärungsbedürftig:
Dabei ist vorab zu beachten, daß sich aus einer - bei positiver Beantwortung dieser Frage - zulässigen Freistellung des Trägers der Straßenbaulast von der Unterhaltungspflicht keineswegs auch eine rechtliche Handhabe für eine öffentlich-rechtliche Regelung der Unterhaltungspflicht zu Lasten des durch die Anlage begünstigten Planbetroffenen ergeben würde. Dessen Unterhaltungslast und die mit ihr etwa verbundene Verkehrssicherungspflicht würden sich unter solchen Umständen vielmehr nach privatrechtlichen Grundsätzen richten. Zum anderen fehlt es hier aber auch unabhängig von diesem Gesichtspunkt an den Voraussetzungen, unter denen nach den vorangegangenen Erwägungen im Planfeststellungsbeschluß eine Freistellung des Trägers der Straßenbaulast von der Pflicht zur Unterhaltung einer von ihm nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG errichteten Schutzanlage überhaupt in Betracht gezogen werden könnte;
Was die Unterhaltungslast für die Fahrbahnbefestigung auf dem Brückenbauwerk angeht, so ergibt sich aus den zeichnerischen Darstellungen des festgestellten Planes, daß das Brückenbauwerk auf dem Geländestreifen errichtet werden soll, der für die Trasse der Bundesautobahn mit dem Ziel der Eigentumsentziehung für die Planung in Anspruch genommen wird. Ungeachtet der - von der Beigeladenen im Verlaufe des Verwaltungsrechtsstreits bejahend beantworteten - Frage, ob das Brückenbauwerk schon im Sinne des § 1 Abs. 4 FStrG zur Bundesautobahn "gehört", fällt es jedenfalls als ein wesentlicher Bestandteil des der Straße dienenden Grundstücks in das Eigentum des Straßenbaulastträgers, und zwar nach privatrechtlichen Regeln einschließlich der Fahrbahn der Brücke (§§ 93 und 94 BGB). Davon geht sinngemäß und zutreffend auch der Text der Nummer 21 des Bauwerksverzeichnisses aus. Dann aber liegt schon von vornherein keine Fallgestaltung vor, bei der eine Freistellung des Trägers der Straßenbaulast von der Unterhaltungspflicht gerechtfertigt sein könnte. Die in seinem Eigentum verbleibenden und/oder als Bestandteil zur Bundesfernstraße gehörenden Anlagen nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG sind von dem Träger der Straßenbaulast stets zu unterhalten.
Ob - wofür manches spricht - unter diesem Gesichtspunkt für die Verhältnisse an den Brückenrampen Gleiches gilt, weil auch die Brückenrampen gemäß § 1 Abs. 4 FStrG als Bestandteil der Bundesautobahn anzusehen sind, kann offenbleiben; eine Freistellung des Trägers der Straßenbaulast von der Unterhaltungspflicht für die Brückenrampen durch eine einseitige hoheitliche Entscheidung im Planfeststellungsbeschluß kommt hier jedenfalls schon aus einem anderen Grund nicht in Betracht: Der für die Errichtung der Brückenrampen benötigte Grund und Boden verbleibt nach der insoweit ausdrücklichen Regelung in Nummer 21 des Bauwerkverzeichnisses - anders als derjenige für das Brückenbauwerk - im Eigentum des Klägers (bzw. seiner Grundstücksnachbarin). Unter dieser Voraussetzung muß der Planfeststellungsbeschluß notwendigerweise davon ausgehen, daß hinsichtlich der für die Rampen in Anspruch genommenen Grundstücksflächen eine privatrechtliche Nutzungsregelung zwischen dem Träger der Straßenbaulast und dem Kläger zu treffen ist, beispielsweise durch eine für den Träger der Straßenbaulast zu bestellende Grunddienstbarkeit im Sinne der §§ 1018 ff. BGB, kraft deren ihm das Recht eingeräumt wird, die im Plan festgesetzten Rampen auf den dazu benötigten Grundstücksflächen zu errichten und zu halten. Bei einer solchen - erforderlichenfalls im Enteignungsverfahren durchzusetzenden - privatrechtlichen Regelung ist hinsichtlich der Unterhaltungslast von dem nach § 1020 Satz 2 BGB für die Grunddienstbarkeit geltenden Grundsatz auszugehen, nach dem der zur Errichtung einer Anlage Berechtigte für diese auch die Unterhaltungslast zu tragen hat. Soll von diesem - materiell mit der Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrGübereinstimmenden - Grundsatz eine Ausnahme gemacht werden, so bedarf dies entsprechend der für die Grunddienstbarkeit geltenden Vorschrift des § 1021 Abs. 1 BGB einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den beteiligten Grundstückseigentümern. Einer derartigen Vereinbarung und der in ihrem Rahmen möglichen Entschädigungsregelung für eine etwaige Ablösung der Unterhaltungspflicht darf nicht durch eine einseitige hoheitliche Entscheidung des Planfeststellungsbeschlusses vorgegriffen werden. Für eine solche - drittbelastende - Entscheidung fehlt es an einer sie rechtfertigenden Rechtsgrundlage.
Der Planfeststellungsbeschluß erweist sich danach als rechtswidrig, soweit er dem Kläger in Nummer 21 des Bauwerkverzeichnisses die Unterhaltung der Fahrbahnbefestigung auf dem Brückenbauwerk und die Unterhaltung der Überführungsrampen aufgibt. In diesem Umfang ist der Kläger, dem damit eine ihm nicht obliegende rechtliche Verpflichtung auferlegt wird, auch im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt. Das muß insoweit zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Einer solchen Entscheidung steht nicht entgegen, daß die vom Kläger in allen Rechtszügen gestellten Anträge ihrem Wortlaut nach nicht auf die Aufhebung der ihn belastenden Festsetzungen in Nummer 21 des Bauwerkverzeichnisses, sondern auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet waren, unter Änderung des Planfeststellungsbeschlusses die Unterhaltungslast der Beigeladenen aufzuerlegen. Diese Antragstellung beruhte offensichtlich auf der - auch von den Vorinstanzen geteilten - Annahme, daß die Abwendung der dem Kläger im Planfeststellungsbeschluß auferlegten Unterhaltungslast nur durch deren Übertragung auf den Träger der Straßenbaulast zu erreichen sei. Das trifft - wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt - nicht zu. Das Klagebegehren des Klägers war daher gemäß §§ 86 Abs. 3 und 88 VwGO so auszulegen, als ob es von Anfang des Rechtsstreits an den - sachgerechten - Aufhebungsantrag eingeschlossen habe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich des erfolglos gebliebenen Verpflichtungsantrags des Klägers war dabei davon auszugehen, daß der Kläger nur unwesentlich unterlegen ist und daher gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht mit Kosten zu belasten war.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Gielen
Dr. Gaentzsch