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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.09.2005, Az.: BVerwG 7 B 50/05

Revisionszulassung wegen der Möglichkeit einer Klärung von grundsätzlich bedeutsamen Fragen im Zusammenhang mit der Rückübertragung von "Unternehmenstrümmern" gem. § 6 Abs. 6a S. 2 Vermögensgesetz (VermG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.09.2005
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 50/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 20637
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Dresden - 20.01.2005 - Az.: VG 1 K 2921/00
nachfolgend
BVerwG - 27.04.2006 - AZ: BVerwG 7 C 12.05

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat in der Verwaltungsstreitsache
am 5. September 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. Januar 2005 aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben worden ist.

Die Revision wird insoweit zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und vorläufig für das Revisionsverfahren auf 59.947,70 EUR festgesetzt.

Gründe

1

1.

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ein Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung folgender Frage bieten:

2

2.

Ist bei der Rückübertragung von "Unternehmenstrümmern" gemäß § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG ein Betrag in Höhe eines Teils der übrigen Verbindlichkeiten des Treuhandunternehmens, zu dessen Vermögen ein Grundstück ab dem 1. Juli 1990 gehört hatte, zu Gunsten der Treuhandanstalt/BvS festzusetzen, wenn das Treuhandunternehmen das Grundstück gemäß § 3c VermG an die Treuhandanstalt/BvS veräußert hat?

3

3.

[...].

4

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 12.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

5

Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und vorläufig für das Revisionsverfahren auf 59.947,70 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Sailer
Krauß
Neumann