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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.08.1961, Az.: 4 AZR 132/60

Annahmeverzug des Arbeitgebers; Unmöglichkeit der Leistung; Nachträglicher Eintritt; Dauerschuldverhältnisse; Fortbestehen des Leistungsangebots; Verbüßung einer Haftstrafe; Strafaufschubs; Freiwilliger Strafantritt; Wochenendvollzug

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.08.1961
Aktenzeichen
4 AZR 132/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 02.02.1960 - 1 Sa 293/59

Fundstellen

  • BB 1961, 1128
  • DB 1961, 1360
  • JZ 1962, 68-69 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Annahmeverzug des Arbeitgebers endet, wenn die Arbeitsleistung nachträglich unmöglich wird, mit dem Eintritt der Unmöglichkeit der Leistung.

2. Der Arbeitnehmer braucht zwar, wenn er den Arbeitgeber einmal durch ein wirksames Angebot in Annahmeverzug gesetzt hat, sein Angebot nicht zu wiederholen; bei Dauerschuldverhältnissen setzt aber das Fortbestehen des Annahmeverzuges auch das Fortbestehen des Leistungsangebots voraus. Der Annahmeverzug des Arbeitgebers entfällt, wenn und solange ein früher wirksam erklärtes Leistungsangebot durch nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung oder nachträgliches Unvermögen des Arbeitnehmers zur Leistung gegenstandslos wird.

3. Durch die Verbüßung einer Haftstrafe des Arbeitnehmers endet der Annahmeverzug des Arbeitgebers jedenfalls dann nicht, wenn der Arbeitnehmer sich trotz Strafaufschubs freiwillig mit Rücksicht auf den Annahmeverzug des Arbeitgebers zum Strafantritt meldet und seine Strafe auch im Wochenendvollzug hätte abbüßen können.