Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.02.1977, Az.: I ZR 129/75
Wettbewerbswidrigkeit wegen Ausnutzung eines formalen Zeichenrechts unter dem Gesichtspunkt des Behinderungswettbewerbs; Unbedenklichkeit des Zeichenerwerbs auch bei Kenntnis der bloßen Vorbenutzung; Rechtsmissbräuchlichkeit des Zeichenerwerbs und der Berufung auf das formale Zeichenrecht wegen Hinzutretens besonderer Umstände; Wettbewerbswidrigkeit der Anmeldung zahlreicher von japanischen Herstellern zur Kennzeichnung ihrer Feuerzeuge benutzter Kennzeichnungen, um Mitbewerber vom Markt zu verdrängen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.02.1977
- Aktenzeichen
- I ZR 129/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11866
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 09.07.1975
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Firma U. K. KG, ... M.,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Werner K.
Prozessgegner
Firma Ernst G., J. straße 3, M., Inhaber Ernst G.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Ausnutzung eines formalen Zeichenrechts und selbst bereits der Erwerb eines Warenzeichens können unter dem Gesichtspunkt des Behinderungswettbewerbs wettbewerbswidrig sein.
- 2.
Der Anmelder eines Kennzeichens handelt nicht schon deshalb unlauter, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe Kennzeichen im Inland für gleiche Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Warenzeichenschutz erworben zu haben. Erst bei Hinzutreten weiterer Umstände kann die Anmeldung wettbewerbswidrig sein.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1977
durch
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Frhr. v. Gamm, Schwerdtfeger und Rebitzki
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 1975 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien importieren und vertreiben japanische Feuerzeuge. Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Warenzeichen: Nr. 888967 "Martin", angemeldet am 16. Dezember 1970, bekanntgemacht am 29. Mai 1971, eingetragen am 22. Dezember 1971; Nr. 889453 "Windmill", angemeldet am 16. Dezember 1970, bekanntgemacht am 29. Mai 1971, eingetragen am 13. Januar 1972; Nr. 892201 "A-Be-Ce", angemeldet am 26. Februar 1971, bekanntgemacht am 15. September 1971, eingetragen am 6. April 1972. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte verletze ihre Warenzeichenrechte durch den Vertrieb von aus Japan importierter Feuerzeuge, die mit Bränden (Bezeichnungen) versehen sind, die mit ihren Warenzeichen übereinstimmen.
Sie hat beantragt,
- 1.
der Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten, Feuerzeuge oder ihre Verpackung oder Umhüllung mit den Bezeichnungen "Martin", "Vindmill" oder "A-Be-Ce" zu versehen, die so gekennzeichneten Feuerzeuge in Verkehr zu setzen, sowie auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Rechnungen oder dergl. die vorbezeichneten Kennzeichnungen anzubringen oder sie in der Werbung oder sonst im geschäftlichen Verkehr zu benutzen;
- 2.
Auskunft darüber zu geben, wie viele mit "Martin" gekennzeichnete Feuerzeuge sie seit dem 22.12.1971, wie viele mit "Windmill" gekennzeichnete Feuerzeuge sie seit dem 13.1.1972 und wie viele mit "A-Be-Ce" gekennzeichnete Feuerzeuge sie seit dem 6.4.1972 in Verkehr gebracht oder feilgehalten habe,
- 3.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Benutzung von "Martin" ab 22.12.1971, von "Windmill" ab 13.1.1972 und von "A-Be-Ce" ab 6.4.1972 entstanden ist.
Die Beklagte hat vorgetragen, Feuerzeuge mit den von der Klägerin beanstandeten Bezeichnungen würden bereits seit 1967 von japanischen Firmen hergestellt und im Inland u.a. auch von ihr vertrieben. In Kenntnis dieses Umstandes habe der Inhaber der Klägerin nach einer Japanreise im Jahre 1969 unstreitig über 80 Warenzeichen angemeldet, von denen mindestens 63, darunter die drei Klagezeichen, als japanische Fabrikmarken für Feuerzeuge von den Herstellern benutzt würden. Die Klägerin verfolge hiermit die Absicht, einen Druck auf die japanischen Hersteller bei dem Import von Feuerzeugen auszuüben, wie ihr Inhaber in seinen Schreiben an die R. Corporation vom 2. August 1971 selbst eingeräumt habe. Sie behindere dadurch in unlauterer Weise den Absatz der übrigen Importeure im Inland. Darüber hinaus täusche sie den Verkehr, da sie die japanischen Herstellermarken als ihre Handelsmarken verwende. Feuerzeuge mit der bisherigen Bezeichnung "A-Be-Ce" würden seit 1971 nur noch unter der Bezeichnung "Gold-View" gehandelt, so daß auch insoweit das Unterlassungsbegehren nicht gerechtfertigt sei.
Das Landgericht hat der Klage mit einer zeitlichen Beschränkung der Auskunfts- und Schadensersatzpflicht stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus: Zwar lägen die Voraussetzungen des § 24 WZG insoweit vor, als die Beklagte mit Feuerzeugen handele, die mit den für die Klägerin geschützten Zeichen "Windmill" und "Martin" versehen seien. Ob dies auch hinsichtlich des Zeichens "A-Be-Ce" der Fall sei, könne dahinstehen; denn das Klagebegehren sei insgesamt unbegründet, da es unter dem Gesichtspunkt des Behinderungswettbewerbs gegen § 1 UWG verstoße.
Die Klägerin verstoße gegen den Grundsatz, daß auch das formale Zeichenrecht nur innerhalb der Grenzen des lauteren Wettbewerbs ausgeübt werden dürfe. Es sei anstößig, wenn die notwendig mit dem Warenzeichen verbundene Sperrwirkung nicht zur Entwicklung des eigenen Zeichens, sondern von vornherein als Kampfmittel zum Ausschluß der Konkurrenz eingesetzt werde. Dies sei aber das Ziel der Klägerin. Mit ihrem Vorgehen bezwecke sie eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Mitbewerber. Diesen sei ein weiterer Absatz bereits bezogener Feuerzeuge und zukünftiger Lieferungen mit den nunmehr für die Klägerin geschützten Bezeichnungen verwehrt; sie müßten auf neue Bezeichnungen ausweichen. Soweit dies überhaupt möglich sei, erfordere das einen erheblichen Werbe-, Kosten- und Zeitaufwand. Dadurch erziele die Klägerin einen Wettbewerbsvorsprung, ohne hierfür eine besondere eigene Leistung erbringen zu müssen. Eine derartige Behinderung sei von ihr beabsichtigt. Es sei davon auszugehen, daß die Klägerin, die sich selbst als größten Importeur für japanische Feuerzeuge bezeichne, bei der Anmeldung der drei Warenzeichen gewußt habe, daß Feuerzeuge mit den Bezeichnungen "Martin" und "A-Be-Ce" bereits seit 1967 und mit der Bezeichnung "Windmill" seit 1966 auf dem inländischen Markt angeboten wurden. Sie habe sich in ihrem Schreiben vom 2. August 1971 an die Firma R. Corporation selbst gerühmt, für Deutschland und teilweise für Europa fast alle von Japan verwendeten Markenbezeichnungen in ihren Besitz gebracht zu haben und daher einen starken Druck auf japanische Feuerzeughersteller und -exporteure ausüben und den Export japanischer Feuerzeuge nach Europa steuern zu können. Unstreitig habe die Klägerin 80 Warenzeichen angemeldet. Nach der von der Beklagten überreichten Aufstellung würden davon 64 von den japanischen Feuerzeugherstellern benutzt. Die Klägerin habe zwar die Richtigkeit jener Aufstellung bestritten. Ihr unsubstantiiertes Bestreiten sei aber unerheblich. Bei ihrer Marktkenntnis sei sie ohne weiteres in der Lage, das mit den Firmenanschriften versehene Verzeichnis im einzelnen zu überprüfen. Die Klägerin verfüge zwar zum 1. Mai 1972 nur über 29 eingetragene Zeichen. Diese Zahl sei aber ohne Bedeutung. Das Bestreben der Klägerin, ihre Mitbewerber zu behindern, ergebe sich bereits aus der großen Zahl ihrer Anmeldungen.
Um die zahlreichen im Handel befindlichen Feuerzeugtypen kennzeichnen zu können, benötige die Klägerin nicht über 80 Bezeichnungen, von denen bereits 64 von japanischen Herstellern verwendet würden. Sie stelle weder Feuerzeuge her noch sei sie Alleinimporteur japanischer Feuerzeuge. Wenn die Klägerin eine so groBe Zahl der bereits im Handel geführten Bezeichnungen für sich schützen lasse, führe das zu einer Verwirrung und Beeinträchtigung des Marktes. - Soweit sie in der Berufungsinstanz darauf abhebe, sie benötige die zahlreichen Warenzeichen lediglich, um sich vor Verletzungsprozessen der Konkurrenzunternehmen zu schützen, vermöge das nicht zu überzeugen. Denn die Klägerin gehe vielmehr ihrerseits aus den ihr inzwischen geschützten Zeichen gegen Wettbewerber vor, die, wie die Beklagte, japanische Feuerzeuge mit entsprechenden Bezeichnungen vertrieben.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Ausnutzung eines formalen Zeichenrechts, und selbst bereits der Erwerb eines Warenzeichens, unter dem Gesichtspunkt des Behinderungswettbewerbs wettbewerbswidrig sein kann. So hat es der Bundesgerichtshof in den Fällen Modess (GRUR 1967, 298) und Siroset (GRUR 1967, 304) als wettbewerbswidrig erachtet, daß durch eine inländische Zeichenanmeldung der Benutzer eines wertvollen ausländischen Zeichens, der demnächst auf dem inländischen Markt tätig werden wollte, durch eine zeichenrechtliche Sperre am Eindringen in den inländischen Markt behindert (Modess) oder der Ausländer, der im Inland durch Lizenzeinräumung ein patentrechtlich geschütztes Verfahren unter einer Bezeichnung einführen wollte, die in der Fachwelt bereits bekannt geworden war, durch die störende Wirkung der Zeichenanmeldung zu einer bestimmten, den Interessen des Anmelders dienenden Auswertung des Verfahrens veranlaßt werden sollte (Siroset). Das Verwerfliche hat der Bundesgerichtshof in diesen Fällen darin gesehen, daß die Anmelder die mit der Eintragung des Zeichens kraft Zeichenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes benutzten (vgl. auch BGH GRUR 1969, 607, 609 - Recrin). Die gleichen Erwägungen führen im Streitfall dazu, das Klagebegehren unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbswidrigen Behinderungswettbewerbs als rechtsmißbräuchlich anzusehen.
Das Vorgehen der Klägerin wäre zeichen- und wettbewerbsrechtlich unbedenklich, wenn es allein darum ginge, daß die Klägerin Zeichenschutz für drei Bezeichnungen erwirkt hat, die die Beklagte vor deren Anmeldung bereits für Feuerzeuge benutzt hatte. Das deutsche Warenzeichenrecht kennt - anders als das Patentrecht - kein Vorbenutzungsrecht. Auch der Umstand, daß die Klägerin bei der Anmeldung der Zeichen - wovon nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist - von der Vorbenutzung Kenntnis hatte, ändert daran nichts. Der Anmelder eines Kennzeichens handelt nicht schon deshalb unlauter, weil er weiß, daß ein anderer dasselbe Kennzeichen im Inland für gleiche Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Warenzeichenschutz erworben zu haben. Erst bei Hinzutreten weiterer Umstände kann die Anmeldung wettbewerbswidrig sein.
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, daß der Zeichenerwerb auch bei Kenntnis der bloßen Vorbenutzung unbedenklich ist und erst das Hinzutreten besonderer Umstände Zeichenerwerb und Berufung auf das formale Zeichenrecht als rechtsmißbräuchlich erscheinen lassen können, nicht verkannt. Es geht vielmehr bei seiner Entscheidung von diesem Rechtsgrundsatz aus und sieht den besonderen Umstand in dem Vorgehen der Klägerin, durch die Anmeldung zahlreicher von japanischen Herstellern zur Kennzeichnung ihrer Feuerzeuge benutzter Kennzeichnungen ihre Mitbewerber - Importeure von japanischen Feuerzeugen - vom Markt zu verdrängen. Es entnimmt diese Absicht unter anderem dem Schreiben der Klägerin an die Firma R. Corporation vom 2. August 1971, in dem die Klägerin ausführt, sie habe für Deutschland und teilweise für Europa fast alle von japanischen Feuerzeugherstellern verwendeten Bezeichnungen in ihren Besitz gebracht und könne somit einen starken Druck auf Japanische Feuerzeughersteller und -exporteure ausüben; ihr Endgedanke sei die Beherrschung des europäischen Feuerzeugmarktes durch die Vereinigung von Macht und Kapital; die Macht in Form der Möglichkeit, den Export japanischer Feuerzeuge nach Europa zu steuern, sei sie bereit beizutragen. - Die Klägerin hat zwar vorgetragen, die Abfassung dieses Schreibens sei einer Sekretärin überlassen worden, sein Inhalt habe nicht dem Willen der Klägerin entsprochen; der Brief sei von ihrem Komplementär ohne Kenntnis des Inhalts unterschrieben worden. Das hat das Berufungsgericht nicht gelten lassen. Es hat ausgeführt: Der gesetzliche Vertreter der Klägerin habe durch die Unterzeichnung des Schreibens für dessen Inhalt die Verantwortung übernommen. Daß der Inhalt des Schreibens das Geschäftsgebaren der Klägerin zutreffend darstelle, ergebe sich auch aus dem Schreiben an die Firma K. vom 7. September 1970, in dem es heiße, sie (die Klägerin) wolle mit ihren Zeichenanmeldungen einer Marktverwirrung entgegentreten, die dadurch entstehe, daß jeder noch so kleine deutsche Importeur jedes beliebige japanische Feuerzeug einführen könne. Auch dieses Schreiben - so das Berufungsgericht - mache deutlich, daß die Klägerin ihre formal-rechtliche Position dazu benutzen wolle, ihre Mitbewerber vom Markt zu verdrängen. Dieses Bestreben der Klägerin komme auch in dem an die Beklagte gerichteten Schreiben der Firma C. S. vom 9. November 1973 zum Ausdruck. Danach habe die Klägerin das Zeichen "A-Be-Ce" für sich eintragen lassen, um Mitbewerber zu behindern oder vom Hersteller ein Alleinverkaufsrecht zu erhalten. Schließlich mache auch die große Anzahl der von der Klägerin angemeldeten Zeichen, darunter allein 64, die von Japanischen Feuerzeugherstellern benutzt würden, die Behinderungsabsicht der Klägerin deutlich.
Diese Feststellungen des Berufungsgerichts werden von der Revision nicht angegriffen. Die Revision meint Jedoch, die vom Berufungsgericht festgestellte Behinderungsabsicht der Klägerin sei kein Umstand, der im vorliegenden Fall die Geltendmachung der Zeichenrechte als rechtsmißbräuchlich erscheinen lasse. Wer seine Ware auf bestimmte Weise kennzeichne, ohne für die Kennzeichnung Rechtsschutz zu beanspruchen, müsse stets damit rechnen, daß er einem später eingetragenen Warenzeichen bei Bestehen einer Verwechslungsgefahr weichen müsse; das sei eine notwendige Folge der Schutzrechtslage und des Umstandes, daß die bisherige Warenbezeichnung nicht unter Rechtsschutz gestellt worden sei. - Diese für den Normalfall zutreffende Betrachtungsweise wird den Besonderheiten des hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalts nicht gerecht und berücksichtigt nicht das vom Berufungsgericht festgestellte Gesamtvorgehen der Klägerin.
Auf dem inländischen Feuerzeugmarkt betätigt sich eine Vielzahl von Importeuren japanischer Feuerzeuge, von denen die Klägerin - nach ihren eigenen Angaben - eine der größten Firmen ist.
Die japanischen Hersteller versehen die Feuerzeuge mit Kennzeichnungen (Bränden) für die sie in der Regel in der Bundesrepublik Deutschland keinen Schutz erwirkt haben. Nach dem Vortrag der Klägerin ist es notwendig, jedes einzelne Modell gesondert zu kennzeichnen, da man die jeweiligen Unterschiede nicht beschreiben kann. Die Klägerin trägt ferner vor, daß die japanischen Hersteller ihre Feuerzeuge jeweils nicht nur an einen Importeur in Europa sondern grundsätzlich an jeden Interessenten verkaufen. Angesichts dieser Situation konnte bisher jeder inländische Importeur jedes japanische Feuerzeug beziehen und unter derselben Bezeichnung anbieten, unter der es auch von seinen Mitbewerbern angeboten wird. Wie jeder Benutzer einer ungeschützten Bezeichnung mußte er - ebenso wie seine Mitbewerber - allerdings mit vereinzelten Angriffen seitens der Inhaber besserer Kennzeichnungsrechte rechnen. Die Importeure sehen sich jedoch einer völlig veränderten Situation gegenüber, nachdem die Klägerin mit dem Ziel, ihre Mitbewerber zu verdrängen und sich auf dem einschlägigen Markt eine Alleinstellung zu verschaffen, dazu übergegangen ist, eine Vielzahl von für japanische Feuerzeuge verwendeter Kennzeichnungen für sich schützen zu lassen.
Ob im vorliegenden Fall die Beklagte - wie die Revision geltend macht - ohne nennenswerte Schwierigkeiten auf andere Bezeichnungen ausweichen könnte, ist rechtlich unerheblich. Die vorliegende Klage ist Teil eines Vorgehens - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts führt die Klägerin Prozesse gegen fünf weitere Firmen, die japanische Feuerzeuge vertreiben -, das insgesamt wegen seiner zu mißbilligenden Zielsetzung rechtsmißbräuchlich ist.
III.
Da das Berufungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat, war die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Merkel ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben. Alff
v. Gamm
Schwerdtfeger
Rebitzki