Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1972, Az.: IX ZR 333/69
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1972
- Aktenzeichen
- IX ZR 333/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 15097
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 18.07.1969
- LG München I - 28.10.1968
- LG München I - 25.10.1968
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- IPRspr 1972, 123
- MDR 1973, 220 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
...
Prozessgegner
1) ...
2) ...
3) ...
4) ...
5) ...
6) ...
7) ...
8) ...
Amtlicher Leitsatz
Dem nach §189 BEG wirksamen Antrag eines Miterben können andere Miterben sich anschließen und den Anspruch der Erbengemeinschaft geltend machen, solange das Verfahren noch anhängig, also nicht schon durch unanfechtbare Entscheidung oder eine Erklärung des Antragstellers beendet ist.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Juli 1969 aufgehoben und das statt der Verkündung am 25. und 28. Oktober 1968 zugestellte Urteil des Landgerichts München I abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der jüdische Viehhändler Adolf H. war vom 1. Februar 1933 bis 31. Oktober 1938 an seinem Geburtsort Poppenlauer (Unterfranken) in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt und danach bis zu seinem Tod in der Deportation aus seinem Beruf verdrängt. Im November 1938 war seine im Stich gelassene Wohnungseinrichtung geplündert worden.
Die URO meldete 1956 als Bevollmächtigte des Carl H. dessen ererbte Ansprüche nach seinem mit Wirkung vom 8. Mai 1945 für tot erklärten Bruder Adolf H. wegen Schadens an Eigentum und im beruflichen Fortkommen an. Der Antragsteller starb am 27. Juni 1957 und wurde von den Klägern zu 6 und 7 beerbt. Am 22. April 1959 nahm die URO die Ansprüche zurück.
Am 3. Dezember 1965 meldete ein Rechtsbeistand Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Eigentum und im beruflichen Fortkommen nach Adolf H. im Namen der Erben und Erbeserben an. Zwei der Miterben, die Abkömmlinge des Bruders Bernhard H., erteilten jedoch keine Vollmacht und stimmten dem Antrag der übrigen Miterben nicht zu.
Die Behörde lehnte die Ansprüche der Erbengemeinschaft am 19. Juli 1967 ab, weil ihr Antrag wegen Versäumung der Frist des §189 Abs. 1 BEG unzulässig sei und auch nicht gemäß §189 a BEG nachgeschoben werden könne.
Die Kläger, die Abkömmlinge und Erben von drei Geschwistern des Erblassers, beantragten, das Land zur Zahlung von 2.500 DM für Schaden an Eigentum und von weiteren 8.280 DM für Schaden im beruflichen Fortkommen an die Erbengemeinschaft zu verurteilen. Die Abkömmlinge des Bruders Bernhard H. sind auch am gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Die Kläger verlangten am 26. Januar 1968 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des §189 Abs. 1 BEG; denn ein Teil von ihnen hätte erst 1964 Kenntnis vom Tod des Erblassers sowie von ihrer Erbberechtigung erlangt.
Das Landgericht gab der Klage statt. Die Berufung des beklagten Landes blieb erfolglos. Mit der Revision erstrebt es die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist gerechtfertigt.
1.
In der Person des verfolgten Erblassers Adolf H. sind die Entschädigungsansprüche erwachsen (BGH RzW 1960, 553, 554; 1961, 173 Nr. 18). Durch die Deportation hatte er seinen Wohnsitz an seinem im Altreichsgebiet belegenen Geburtsort bis zum Tode nicht verloren (BGH RzW 1972, 101 Nr. 10). Er wurde daher nach deutschem Recht beerbt (Art. 24 Abs. 1 oder Art. 29 EGBGB). Mit seinem Tod fiel sein Nachlaß gemäß §§1922, 1923, 1925 BGB den gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung zu. §§13, 140 BEG bestimmen für die Ansprüche aus §51 und §§64, 65, 66, 76 BEG nichts Abweichendes.
2.
Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, hat Carl H. 1956 die ererbten Ansprüche auf Entschädigung für den Schaden seines Bruders Adolf H. an Eigentum und im beruflichen Fortkommen nach §189 Abs. 1 BEG wirksam angemeldet. Denn der Antragsteller hatte seinen in der Deportation getöteten Bruder Adolf H. als den Verfolgten bezeichnet, von dem er seine Anspruchsberechtigung herleite. Mehr kann nicht verlangt werden (BGH RzW 1963, 566 Nr. 37). Die Benennung der übrigen Miterben oder ein bestimmter Antrag auf Leistung an die Erbengemeinschaft war nicht notwendig. Die Anmeldung des Miterben Carl H. wahrte die Frist des §189 Abs. 1 BEG.
3.
Das Berufungsgericht sieht die Rücknahmeerklärung vom April 1959 als unwirksam an. Sie stelle eine Verfügung über den der Erbengemeinschaft zustehenden Entschädigungsanspruch dar, die die Erben nach §2040 Abs. 1 BGB nur gemeinschaftlich vornehmen könnten. Der Entschädigungsantrag habe nicht nur eine verfahrensrechtliche Bedeutung. Als materiellrechtliche Handlung sei er Voraussetzung für das Bestehen des Entschädigungsanspruchs. Die Bindung des Anspruchs an seine Anmeldung bewirke, daß der nichtangemeldete Anspruch mit dem Ablauf der Frist erlösche. Wegen dieser Doppelnatur des Entschädigungsantrags könnten Antragsteller und Antrag nicht dem Kläger und der Klage im Zivilprozeß gleichgestellt und deshalb auch nicht die für die Streitgenossenschaft des Zivilprozesses geltenden Vorschriften herangezogen werden. Die Anmeldung eines Miterben dürfe nicht allein unter dem verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt des §2039 BGB gesehen werden. Sie diene nicht nur dem Interesse dieses Miterben; er treffe zugleich eine für die Erhaltung des Nachlasses notwendige Maßnahme im Sinne des §2038 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz BGB. Deshalb könnten die Grundsätze für die Klagrücknahme nicht gelten, die im bürgerlichen Rechtsstreit nur verfahrensrechtliche Wirkungen äußere.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Der Nachlaß des Verfolgten Adolf H. steht den gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung und ihren Erben gemeinschaftlich zu (§2032 BGB). Die gesamthänderische Bindung bewirkt, daß ein Erbe ohne Zustimmung der anderen weder über einen Entschädigungsanspruch als Nachlaßgegenstand noch über seinen Anteil daran verfügen kann (§§2033 Abs. 2, 2040 Abs. 1 BGB). Träger eines zum Nachlaß gehörenden Rechts ist die Gesamtheit der Miterben. Nach den Grundsätzen der Gesamthand können die Miterben eine Leistung aufgrund eines zum Nachlaß gehörenden Rechts nur gemeinschaftlich fordern. Diese Regel durchbricht §2039 BGB. Er gibt jedem der Miterben das Recht, einen der Gesamthand zustehenden Anspruch in eigenem Namen geltend zu machen und Leistung an alle Miterben zu fordern; das gilt auch für Entschädigungsansprüche (BGH RzW 1959, 505). Die Vorschrift hat den Sinn, die Durchsetzung eines Nachlaßanspruchs einem Miterben auch dann zu ermöglichen, wenn andere Miterben nicht mitwirken können oder wollen. Durch seine Anmeldung im Jahre 1956 hat der Miterbe Carl H. sein Recht nach §2039 BGB ausgeübt.
Die Anmeldung eines Miterben eröffnet das Verfahren wegen des im eigenen Namen erhobenen Anspruchs auf Leistung an die Erbengemeinschaft. Der Miterbe, der nach §2039 BGB vorgeht, ist nicht Vertreter der übrigen Miterben. Durch seine Anmeldung werden sie nicht Antragsteller oder Beteiligte am Entschädigungsverfahren (BGH Beschluß vom 28. September 1966 - IX ZB 288/66). Ein Bescheid oder ein Urteil (vgl. RGZ 93, 127, 129) wirkt keine Rechtskraft für oder gegen die übrigen Miterben. Das Verfahren betreffende Erklärungen des Miterben, der sich nur auf sein Recht aus §2039 BGB stützen kann, werden den anderen Erben nicht zugerechnet; die Miterben sind nicht notwendige Streitgenossen im Sinne des §62 ZPO (BGHZ 23, 207, 212) [BGH 30.01.1957 - V ZR 186/55]. Daher kann jeder Miterbe wie jeder andere Antragsteller den im eigenen Namen gestellten Antrag zurücknehmen. Das hat die URO am 22. April 1959 mit Wirkung für die Erben des Carl H. getan; die von ihm erteilte, auch die Befugnis zur Rücknahme umfassende Vollmacht vom 19. Dezember 1955, war nicht durch den Tod des Vollmachtgebers erloschen (§675, 672, 168 BGB).
Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der Rücknahme können nicht aus der Rechtstellung der übrigen Miterben im Entschädigungsverfahren hergeleitet werden. Da der Miterbe den Anspruch der Erbengemeinschaft auf Leistung an alle Miterben geltend macht, wahrt seine Anmeldung die Frist des §189 Abs. 1 BEG für die Erbengemeinschaft. Daraus folgt aber nur, daß die übrigen Miterben die Möglichkeit haben, sich auch noch nach dem 1. April 1958 dem von einem Miterben rechtzeitig beantragten Verfahren anzuschließen; tun sie das, kann ihnen die Versäumung der Anmeldefrist nicht entgegengehalten werden (BGH RzW 1968, 137), auch wenn später der Antrag des Miterben unanfechtbar abgelehnt oder zurückgenommen wird. Eine weitergehende Bedeutung hat die Anmeldung eines Miterben für die Erbengemeinschaft nicht. Die nichtanmeldenden Miterben werden nicht Beteiligte des Verfahrens. Solange sie dem anhängigen Verfahren nicht beitreten, erlangen sie keine Rechtsstellung, wie sie der form- und fristgerechte Antrag nach §189 Abs. 1, 2 BEG schafft. Diese Vorschrift hat den Sinn und Zweck, den Verfolgten oder dessen Erben zu zwingen, mit dem Entschädigungsverlangen bis zum 1. April 1958 gegenüber dem Entschädigungspflichtigen hervorzutreten (BGH RzW 1971, 510). Dem ist Genüge getan, wenn ein Erbe eines Verfolgten den zum Nachlaß gehörenden Anspruch rechtzeitig anmeldet; die übrigen Miterben können, aber müssen sich an dem Verfahren nicht beteiligen. Halten sie sich, gleichgültig aus welchen Gründen, fern, sind die Entschädigungsorgane nur gegenüber dem anmeldenden Miterben zu einer Sachentscheidung verpflichtet. Eine unanfechtbare Entscheidung gegen diesen erledigt daher den Anspruch der Erbengemeinschaft, wenn andere Miterben weder in der Frist des §189 Abs. 1 BEG, noch bis zur Beendigung des von einem Miterben eingeleiteten Verfahrens ihr Entschädigungsverlangen geltend gemacht haben. Entsprechendes gilt, wenn das Verfahren durch eine Erklärung des anmeldenden Miterben beendet wird; die nur gegenüber dem Anmeldenden bestehende Pflicht zur Prüfung und Entscheidung geht unter. Die übrigen Miterben hatten ein der Pflicht der der Behörde entsprechendes Recht nicht erlangt, da sie mit einem Entschädigungsverlangen bis zum Abschluß des Verfahrens nicht hervorgetreten waren. Sie hatten keine Rechtsstellung, die von der Rücknahmeerklärung des Miterben, der rechtzeitig angemeldet hatte, beeinträchtigt werden konnte. Der Rücknehmende verfügt mithin nicht im Sinne des §2040 BGB über Rechte, die den übrigen Miterben und damit der Erbengemeinschaft zustehen.
4.
Danach haben die Kläger zu 1 bis 5 und 8 die Frist des §189 Abs. 1 BEG versäumt. Ihnen kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Sie haben keine Gründe vorgetragen, weshalb das Wiedereinsetzungsgesuch erst am 26. Januar 1968, mithin fast 26 Monate nach der verspäteten Anmeldung der Ansprüche am 3. Dezember 1965 und 6 Monate, nachdem der Bescheid vom 19. Juli 1967 eine Entschädigung wegen Fristversäumnis abgelehnt hatte, eingereicht worden ist (BGH RzW 1971, 510; 1972, 27).
Aus der Begründung des Gesuchs ergibt sich vielmehr, daß den Erben schon 1964 der Tod des Erblassers und ihre Erbberechtigung bekannt war. Danach kann das Revisionsgericht dem Vortrag der Kläger nicht einmal die Behauptung entnehmen, daß der Antrag vom 3. Dezember 1965 alsbald, nämlich ohne schuldhaftes Zögern, nach Behebung des der Antragstellung entgegenstehenden Hindernisses der Behörde vorgelegt worden ist.
Weil die Kläger zu 1 bis 5 und 8 als Erben des Adolf Heinemann einen Antrag nach §189 BEG nicht gestellt hatten, konnten sie auch keine ererbten Ansprüche gemäß §189 a Abs. 1 BEG bis Ende 1965 nachschieben.
Die Kläger zu 6 und 7 haben ebenfalls nicht das Recht, ihre ererbten Ansprüche wegen Schadens an Eigentum und im beruflichen Fortkommen gemäß §189 a Abs. 1 nachzumelden oder nach §189 Abs. 3 Satz 1 BEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist für ihren Antrag vom 3. Dezember 1965 zu verlangen; denn diese Ansprüche waren schon 1956 wirksam nach §189 Abs. 1 BEG angemeldet. Wie sie mit Wirkung für die Kläger zu 6 und 7 erledigt wurden, ist unerheblich (BGH RzW 1971, 559).
Da der Erbengemeinschaft nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch kein bis 30. September 1966 erstrecktes Antragsrecht gemäß Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG zusteht, ist die Klage mangels einer zulässigen Anmeldung der Ansprüche abzuweisen.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §225 Abs. 1, §209 Abs. 1 BEG, §§91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.