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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.04.2022, Az.: I ZB 3/22

Anwaltszwang bei Erhebung der Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.04.2022
Aktenzeichen
I ZB 3/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 17875
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:210422BIZB3.22.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Siegen - 23.06.2021 - AZ: 5 O 55/17
OLG Hamm - 21.12.2021 - AZ: I-21 W 35/21

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz und Wille
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 25. Februar 2022 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

1. Die vom Kläger erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).

2

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

Koch
Feddersen
Pohl
Schmaltz
Wille