Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.11.1993, Az.: 1 StR 637/93
Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Beweisantrages; Anforderungen an den Inhalt einer Verfahrensrüge; Beachtlichkeit eines Verfahrensverstoßes; Zurückweisung einer Aufklärungsrüge; Konkurrenzverhältnis zwischen § 306 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) und § 308 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.11.1993
- Aktenzeichen
- 1 StR 637/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 18350
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Freiburg - 29.01.1993
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwere Brandstiftung u.a.
Prozessführer
Rocco T. aus M. geboren am 21. Januar 1955 in Irsina/Provinz Matera (Italien).
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 30. November 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Beyer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus F. als Verteidiger,
Justizassistent z.A. ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 29. Januar 1993 im Schuldspruch dahin geändert, daß im Fall II 2 der Urteilsgründe der Vorwurf der tateinheitlich begangenen Brandstiftung (§ 308 Abs. 1 StGB) entfällt.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit vorsätzlicher Brandstiftung, mit Versicherungsbetrug und mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Vortäuschens einer Straftat und wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, hat jedoch im wesentlichen keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht stellt fest:
Der Angeklagte war Mieter einer Wohnung in G.-W., L.straße ... in der er zusammen mit seiner Frau und dem gemeinsamen Sohn lebte. Im Januar 1988 erhöhte er die Versicherungssumme für den Hausrat von 60.000 auf 120.000 DM. Der Anstoß zu dieser Erhöhung war von dem zuständigen Versicherungsvertreter ausgegangen. Im Laufe des Jahres 1988 entwickelten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten ungünstig.
Am 22. Dezember 1988 trat der Angeklagte mit Ehefrau und Sohn eine Reise mit seinem Pkw nach Italien an, um dort die Weihnachtszeit zu verbringen. Seine Frau schloß die Wohnungstür ab. Zu dieser existierten drei Schlüssel, von denen der Angeklagte, die Ehefrau und der Sohn je einen mit sich führten.
Am 28. Dezember 1988 fuhr der Angeklagte spätestens zwischen 12 und 13 Uhr von Adelfia bei Bari ab, um das Silvesterfest bei seiner Schwägerin und Geliebten in Deutschland zu verbringen. Er legte die 1.242 km lange Strecke ohne wesentliche Behinderungen zurück und erreichte G.-W. spätestens am 29. Dezember 1988 gegen 1.10 Uhr. Nachdem er seinen Pkw außer Sichtweite abgestellt hatte, begab er sich zu der in einem Wohnblock mit vier Stockwerken gelegenen Ehewohnung.
Sodann öffnete er die Wohnungstür mit seinem Schlüssel. Er zog aus verschiedenen Schränken die Schubladen heraus und stellte sie teils auf den Boden, teils auf ein Bett. Nicht geklärt werden konnte, ob er Goldschmuck seiner Frau im Wert von ca. 15.000 DM, 1.800 DM Bargeld, einen Videorecorder und einen Computer zu diesem Zeitpunkt mitnahm oder ob diese Sachen - mit seinem Wissen - schon vor der Abreise nach Italien aus der Wohnung entfernt worden waren. Mit einem Werkzeug machte er sich danach bei geöffneter Wohnungstür von der Türinnenseite her an der Frontplatte des Schlosses zu schaffen, wodurch sich der Schnappriegel in geöffnetem Zustand festklemmte. Er wollte damit einen Einbruch vortäuschen, was ihm zunächst auch gelang. Schließlich vergoß er im Wohnzimmer und im Schlafzimmer Benzin und zündete es an. Er beabsichtigte, einen Diebstahls- und einen Brandschaden bei der Versicherung geltend zu machen. Eine erhebliche Beschädigung der Wohnung, mit der er rechnete, nahm er billigend in Kauf - wie auch die Gefahr, daß durch die Rauchentwicklung Mitbewohner des Hauses erheblichen Schaden nehmen könnten. Daraufhin verließ er den Tatort. Durch das entfachte Feuer gerieten verschiedene Möbelstücke, ein Teil des festverlegten Teppichbodens und der Türrahmen zwischen Wohn- und Schlafzimmer in Brand. Die Feuerwehr, die sehr schnell eingetroffen war, löschte das Feuer. Eine ältere Hausbewohnerin erlitt, eine Rauchvergiftung und mußte ärztlich behandelt werden. Der Eigentümerin des Anwesens entstand ein Brandschaden in Höhe von 35.314 DM nebst 425 DM Mietausfall.
Bei seiner polizeilichen Einvernahme als Geschädigter am 2. Januar 1989 erklärte der Angeklagte bewußt wahrheitswidrig, es handle sich um einen Diebstahl, bei dem die erwähnten Gegenstände verschwunden seien.
Bei der Versicherung machte er den Schaden aus dem angeblichen Einbruchsdiebstahl und aus dem Brand der Wohnungseinrichtung in einer Gesamthöhe von 119.902 DM geltend. Es kam dann zu einer Einigung, wonach die Versicherung 95.000 DM für den Brandschaden des Angeklagten und weitere 9.000 DM für den Diebstahlsschaden zahlen sollte. In der Folgezeit zahlte sie ihm 90.000 DM für den Brandschaden aus.
Der Angeklagte hat das ihm vorgeworfene Verhalten bestritten.
II.
Keine der Verfahrensrügen greift durch.
1.
Die Revision hält § 244 Abs. 3 und 6 StPO für verletzt. Die Verteidigung hatte beantragt, zwei Zeugen (gute Bekannte des Angeklagten) zu seiner finanziellen Lage zu vernehmen. Hierzu stellte sie ursprünglich die Beweisbehauptung auf: "Der Angeklagte befand sich 1987, 1988 und 1989 durchgehend auf Grund seiner Arbeitstätigkeit in finanziell guten Verhältnissen". Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung präzisierte der Angeklagte diese Behauptung dahin, "daß er den Zeugen nie gesagt habe, was er verdient, daß sie aber gesehen haben, daß er Geld gehabt habe". Die Strafkammer hat den Beweisantrag zurückgewiesen mit folgender Begründung: Das Vorbringen, die Zeugen hätten "vom Angeklagten gehört und bei ihm gesehen, daß er viel Geld gehabt habe", könne als wahr unterstellt werden. Auf Grund der Angaben des Angeklagten sei erwiesen, daß er 1987 etwa 35.000 DM und 1988 etwa 88.000 DM Bruttoeinnahmen aus seiner Arbeit hatte. Die Einkünfte 1989 seien unerheblich. Die Rüge ist unbegründet.
Die Strafkammer hat den Beweisantrag vollständig beschieden. Es trifft nicht zu, daß sein Inhalt, wie die Revision meint, "auf insgesamt gute finanzielle Verhältnisse abzielt". Abgesehen davon, daß es insoweit an bestimmten in das Wissen von Zeugen gestellten Tatsachenbehauptungen fehlt, wurde der Beweisantrag durch die angeführte Erklärung des Angeklagten so eingeschränkt, wie es auch die Strafkammer verstanden hat.
Entgegen der Meinung der Revision ist die Wahrunterstellung in den Urteilsgründen eingehalten (vgl. UA S. 5, 39). Bei seiner Entscheidung braucht das Gericht nicht die von der Verteidigung gewünschten Schlüsse zu ziehen (vgl. Herdegen in KK 3. Aufl. § 244 Rdn. 93).
Auch im übrigen weist die Ablehnung des Beweisantrags keinen Rechtsfehler auf.
2.
Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht habe es unter Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO unterlassen, den Sohn des Angeklagten dazu zu vernehmen, daß die Ehefrau nach nochmaligem Betreten der Wohnung die Eingangstür lediglich zugezogen und nicht versperrt habe, ist die Rüge bereits unzulässig (vgl. dazu Pikart in KK 3. Aufl. § 344 Rdn. 51). Aus dem Vorbringen der Revision ergibt sich nicht, daß der Sohn, bei diesem zweiten Verlassen der Wohnung durch seine Mutter anwesend gewesen ist. Da der Angeklagte mit Frau und Sohn bereits beim Pkw angekommen war und danach die Ehefrau nochmals zur Wohnung hinaufging, während er selbst in seinem Fahrzeug wartete, ist es möglich, daß der Sohn auch dort blieb und nichts wahrnehmen konnte zum Beweisthema, wonach die Tür "wahrscheinlich" nur zugezogen worden sei.
3.
Mit einer weiteren Aufklärungsrüge beanstandet die Revision, die Strafkammer habe es unterlassen, den Dolmetscher, der bei der polizeilichen Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten zugezogen worden war, zu hören. Es hätte sich daraus ergeben, daß die Zeugin T. nicht hinreichend befragt worden sei und man ihr damals die Unterschiede zwischen bloßem Zuziehen und Versperren einer Tür nicht klargemacht habe. Auch diese Rüge ist unzureichend ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Angesichts der eindeutigen Feststellungen, die das Landgericht zu dieser Frage trifft (UA S. 18), hätte die Revision das Protokoll über die polizeiliche Vernehmung der Zeugin, auf das sie Bezug nimmt, mitteilen müssen, um dem Senat die Beurteilung zu ermöglichen, ob sich die Vernehmung des Dolmetschers aufdrängte. Das ist nicht geschehen.
4.
Erfolglos bleibt auch eine weitere Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO. Die Verteidigung hatte die Vernehmung eines Zeugen beantragt zum Beweis der Tatsache, daß im Jahre 1981 zwei auch zur Tatzeit noch zur Wohnungstür des Angeklagten passende Schlüssel abhanden gekommen seien. Der Antrag wurde zurückgewiesen, da die behauptete Tatsache als wahr unterstellt werden könne. In den Urteilsgründen befaßt sich die Strafkammer nur mit einem der seinerzeit bei derselben Gelegenheit entwendeten Schlüssel. Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung legt sie dar, warum dieser Umstand der Annahme, der Angeklagte habe die Wohnungstür mit seinem Schlüssel aufgesperrt, nicht entgegenstehe. Es sei eine rein theoretische Möglichkeit, daß ein Dritter den Schlüssel seit 1981 verwahrt habe, um in der Tatnacht die Wohnung des Angeklagten zu öffnen. Zwar ist, soweit es sich um den zweiten Schlüssel handelt, die Wahrunterstellung nicht eingehalten. Doch ist auszuschließen, daß das Urteil hierauf beruht. Denn die von der Strafkammer angestellten Überlegungen gelten für zwei Schlüssel in gleicher Weise wie für einen.
Im übrigen brauchte sie auf die ebenfalls als wahr unterstellte Tatsache, bis Ende 1988 habe es in dem Anwesen zahlreiche Schlüsselverluste gegeben, nicht einzugehen.
5.
Mit einer weiteren Aufklärungsrüge macht die Revision geltend, es hätte der Sohn des Angeklagten dazu vernommen werden müssen, daß der Anruf des Angeklagten am Tage der Abfahrt aus Italien um 13 Uhr tatsächlich von der Wohnung der Mutter des Angeklagten aus - und nicht etwa in einer Autobahnraststätte - erfolgt sei. Dies habe der Zeuge aus den Hintergrundgeräuschen erkennen können. Der Vortrag der Revision hierzu ist jedoch nicht bestimmt genug. Bei der Abreise des Angeklagten war der Sohn nicht dabei. Dieser nahm zwar - wovon auch die Strafkammer ausgeht - den besagten Anruf um 13 Uhr entgegen. Wieso der Zeuge erkennen konnte, daß sich der Angeklagte zu dieser Zeit noch in der Wohnung seiner Mutter aufhielt, legt die Revision indes nicht hinreichend dar. Es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die das Landgericht zur Vernehmung des Sohnes des Angeklagten gedrängt hätten.
6.
Die Revision rügt, das Landgericht habe dadurch gegen § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO verstoßen, daß es die Aussage der am 16. Januar 1992 vor dem italienischen Rechtshilfegericht vernommenen Mutter des Angeklagten verlesen habe. Die Rüge ist unbegründet, weil die Strafkammer rechtsfehlerfrei angenommen hat, der Zeugin könne das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden. Bei seiner Entscheidung durfte das Gericht die persönlichen Verhältnisse der Aussageperson wie Alter und Gesundheitszustand berücksichtigen (Mayr in KK 3. Aufl. § 251 Rdn. 9).
Soweit dem Revisionsvorbringen die Rüge zu entnehmen ist, zur richterlichen Vernehmung der Zeugin in Bari sei der Verteidiger nicht geladen worden (§ 224 Abs. 1 Satz 1 StPO), scheitert sie - unabhängig von der Frage, ob die Verfahrensvorgänge ausreichend geschildert sind - daran, daß die Revision nicht vorträgt, der Verlesung des Protokolls in der Hauptverhandlung sei aus diesem Grunde widersprochen worden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 224 Rdn. 12 m.w.Nachw.).
Weiter rügt die Revision, über die Vereidigung der Zeugin sei weder bei deren Vernehmung im Wege der Rechtshilfe noch bei Verlesung der Aussage in der Hauptverhandlung entschieden worden. Die Rüge dringt nicht durch. Zwar liegt der gerügte Verstoß gegen § 251 Abs. 4 Satz 3 und 4 StPO vor (vgl. dazu BGHSt 1, 269, 272 f. sowie BGH NStZ 1984, 179, 180). Doch beruht das Urteil nicht auf diesem Mangel. Die Frage der Vereidigung wäre hier allenfalls bedeutsam gewesen für die Beurteilung der subjektiven Glaubwürdigkeit der Zeugin. Diese zieht das Landgericht jedoch nicht in Zweifel. Die Angaben der Zeugin hatten lediglich deswegen kein entscheidendes Gewicht, weil ihr Erinnerungsbild - nach drei Jahren. - nicht mehr sicher war, so daß ihre Darstellung sehr vage blieb. Das entnimmt die Strafkammer; allein dem Aussageinhalt (UA S. 33). Die Aussage der Zeugin vermochte daher nach Auffassung des Gerichts die für die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Indizien nicht zu entkräften.
Auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gebot eine erneute Anhörung der Zeugin nicht (vgl. dazu BGH NStZ 1983, 375, 376). Weder teilt die Revision Umstände mit, aus denen sich ergäbe, daß die Zeugin sich nunmehr besser erinnere und über die gemachte Aussage hinaus den Angeklagten entlasten könne, noch sind sonstige Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.
7.
Vergeblich rügt die Revision, das Landgericht habe den Antrag der Verteidigung, zu den Wetterverhältnissen auf der Fahrstrecke des Angeklagten die Diplom-Meteorologin H. vom Deutschen Wetterdienst als Sachverständige und sachverständige Zeugin zu vernehmen, unter Verstoß gegen § 244 Abs. 2, 3 und 6 StPO behandelt.
Die Strafkammer hat zu der Beweisfrage einen Sachverständigen gehört, den Diplom-Meteorologen S., der ebenfalls Mitarbeiter des Deutschen Wetterdienstes ist. Damit ist sie dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachgekommen. Die Auswahl des Sachverständigen oblag dem Gericht (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StPO). An der Sachkunde des vernommenen Sachverständigen bestehen keine Zweifel (vgl. § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Ersichtlich hat dieser bei seiner Anhörung am 18. Januar 1993 die ergänzenden Ausführungen der Diplom-Meteorologin H. in deren Gutachten vom 11. Januar 1993 mit verwertet, was zulässig ist (vgl. BGHSt 22, 268).
Fehl geht auch die Rüge, der Antrag der Verteidigung, Frau H. als sachverständige Zeugin zu hören, sei nicht beschieden worden. Der Beweisantrag vom 14. Dezember 1992 läßt nicht erkennen, daß insoweit Zeugenbeweis in Betracht kam (vgl. dazu Pelchen in KK 3. Aufl. § 85 Rdn. 1). Vielmehr führte die Verteidigung, was das Beweisthema angeht, aus, "auf Grund meteorologischer Fachkenntnisse" sei davon auszugehen, daß auch unter Heranziehung eines früheren Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes in der Tatnacht bestimmte Wetterverhältnisse herrschten. Unter diesen Umständen hat die Strafkammer zu Recht angenommen, die Beweisfrage unterliege allein dem Sachverständigenbeweis.
Schließlich gebot auch die Aufklärungspflicht nicht, die an den Untersuchungen des Deutschen Wetterdienstes tatsächlich beteiligten Meteorologen und die tätig gewordenen Beamten der italienischen Autobahnpolizeistationen zu den Wetterverhältnissen in der Tatnacht zu hören.
8.
Mit einer Aufklärungsrüge beanstandet die Revision erfolglos, das Landgericht habe die Zeuginnen D. und S. sowie KM W. - der beide vernommen hatte - nicht gehört. Rechtsfehlerfrei hat das Gericht indes die Erkrankung der Zeugin D. festgestellt und damit ihr Unvermögen, zu einer Einvernahme zu erscheinen. Der Verlesung ihrer polizeilichen Aussage haben alle Beteiligten zugestimmt. Sie haben auch auf eine Vernehmung der Zeugin S. verzichtet. Es drängte sich nicht auf, die von der Revision aufgeführten Zeugen zu hören: Die Strafkammer hat zur Ermittlung der genauen Tatzeit die verlesenen Aussagen des inzwischen verstorbenen Zeugen M. - des Lebensgefährten der Zeugin S. - und der Zeugin D. herangezogen. Umstände, die darauf schließen lassen, daß die benannten Zeugen zu dieser Frage mehr oder anderes hätten bekunden können, sind nicht ersichtlich.
9.
Die weitere Aufklärungsrüge, mit der die Revision ebenfalls die Nichteinvernahme von Hausbewohnern und des
Vernehmungsbeamten rügt, kann nicht durchdringen. Der Vortrag der Revision, "daß die Umstände und Geräuschwahrnehmungen der Türöffnung für andere (und mehrere) Personen, nicht für den Angeklagten sprachen", läßt hinreichend bestimmte Beweisbehauptungen vermissen.
10.
Die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 5 Satz 1 StPO ist unbegründet. Rechtsfehlerfrei erachtet das Landgericht die Einnahme eines Augenscheins zu den akustischen Verhältnissen im Tatanwesen für entbehrlich. Zur Überprüfung der diesbezüglichen Angaben der Zeugin J. hat es KHK Me. als "Augenscheinsgehilfen" vernommen. Zwar ist richtig, daß der Tatrichter eine Augenscheinseinnahme, die darauf abzielt, die Aussage eines Zeugen zu entkräften, nicht lediglich mit der Begründung ablehnen darf, er halte den Zeugen für glaubwürdig und dessen Aussage für zuverlässig (vgl. BGHSt 8, 177, 181 sowie BGH NStZ 1984, 565). Die Strafkammer stützte jedoch die Antragsablehnung darauf, daß der vernommene Polizeibeamte die Wahrnehmungsmöglichkeiten schilderte, die der Zeugin zur Verfügung standen. Hieran ist nichts auszusetzen.
11.
Mit einer weiteren Aufklärungsrüge beanstandet die Revision, das Landgericht habe versäumt, die zuerst am Tatort eingetroffenen Polizeibeamten dazu zu hören, daß die Wohnung "durchwühlt" worden sei. Die Rüge greift nicht durch. Aus dem Urteil geht hervor, daß die Strafkammer davon ausgegangen ist, bei der ersten Besichtigung der in Brand gesetzten Wohnung habe der Eindruck von Unordnung bestanden (UA S. 36). Hierzu setzt sie sich im folgenden auch nicht in Widerspruch. Erst nach Entfernen des durch den Brand heruntergefallenen Deckenputzes (durch den Erkennungsdienst) konnte der Inhalt der herausgezogenen Schubladen besichtigt werden. Hierbei ergab sich, daß dieser nicht durchwühlt war. Zu diesen Umständen wurde KHK Me. als Zeuge vernommen. Die Anhörung der von der Revision bezeichneten Polizeibeamten drängte sich daher nicht auf.
12.
Schließlich rügt die Revision ohne Erfolg, § 244 Abs. 2 und 6 StPO sei verletzt.
Die Verteidigung hatte beantragt, den Versicherungsvertreter Sc. zur Behauptung zu hören, daß die Initiative zur Erhöhung der Versicherungssumme auf 120.000 DM von diesem ausgegangen sei. Es folgte der Satz: "Dabei schlug Herr Sc. aufgrund der versicherungsüblichen Versicherungssumme für normale Haushalte pro Quadratmeter die Summe vor". Das Landgericht hat den Beweisantrag zurückgewiesen, da als wahr unterstellt werden könne, die Erhöhung sei auf Initiative des Zeugen erfolgt. Damit geht der Wortlaut des Ablehnungsbeschlusses, wie der Revision einzuräumen ist, auf den zweiten Satz des Beweisthemas nicht ein. Aus den Gesamtumständen ergibt sich jedoch, daß auch dieser Teil von der Wahrunterstellung umfaßt ist.
Entgegen der Auffassung der Revision hat sich das Landgericht auch an diese Wahrunterstellung gehalten. Bei ihrer Beweiswürdigung (UA S. 39/40) erachtet die Strafkammer die Möglichkeit, über die Versicherung an 120.000 DM zu kommen, für "verlockend". Hierbei berücksichtigt sie ausdrücklich, daß nicht der Angeklagte von sich aus für die Erhöhung der Versicherungssumme auf diesen Betrag sorgte, daß dies vielmehr - fast ein Jahr vor Begehung der Tat - auf Drängen des Versicherungsvertreters Sc. geschah. Bei seinen weiteren Ausführungen - im Zusammenhang mit den Bekundungen des Zeugen L. von der A.-Versicherung - legt das Gericht dar, es sei "sehr hoch", eine Wohnungseinrichtung, wie sie der Angeklagte besaß, mit 120.000 DM zu versichern (UA S. 40). Damit ist aber nicht ausgesagt, daß diese Versicherungssumme den versicherungsüblichen Rahmen überstieg, sondern lediglich, daß sie - angesichts der finanziell angespannten Situation, in der sich der Angeklagte zur Tatzeit befand - für diesen einen nicht unerheblichen Anreiz zur Begehung der Tat bildete. Diese am absoluten Betrag der Summe orientierte Wertung der Strafkammer widerspricht nicht der als wahr unterstellten Tatsache.
III.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge ergibt nur insoweit, als es sich um die Konkurrenzfrage im Fall II 2 der Urteilsgründe handelt, einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
1.
Die Schlüsse auf die Täterschaft des Angeklagten, die das Landgericht aus den festgestellten Tatsachen gezogen hat, sind rechtsfehlerfrei begründet. Dabei hat es alle naheliegenden Umstände, die gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechen konnten, in seine Betrachtung einbezogen. Es kann dahinstehen, ob sich die Revision, wie sie es getan hat, beziehen durfte auf eine umfangreiche "Schutzschrift", die vor Erlaß des Urteils abgefaßt worden war. Jedenfalls ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dem Tatrichter sei bei der Beweiswürdigung ein Rechtsfehler unterlaufen.
2.
Da durch die erwähnte Tat ausschließlich ein Gebäude in Brand geraten ist, das die Voraussetzungen des § 306 Nr. 2 StGB erfüllt, ist hier, was das Landgericht übersehen hat, für eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Brandstiftung (§ 308 Abs. 1 StGB) kein Raum (vgl. BGH StV 1984, 246 sowie BGHR StGB § 306 Nr. 2 Konkurrenzen 1). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
Auf den Bestand der für diese Tat verhängten Einsatzstrafe hat die Änderung des Schuldspruchs keinen Einfluß, da der festgestellte Unrechtsgehalt gleich geblieben ist. Auch sonst weist der Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Ulsamer
Foth
Granderath
Beyer