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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 20.10.2022, Az.: 1 BvR 599/22

Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung mangels Sachdienlichkeit und Notwendigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
20.10.2022
Aktenzeichen
1 BvR 599/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 41853
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221020.1bvr059922

Verfahrensgang

vorgehend
SG Neuruppin - 28.09.2018 - AZ: S. 9 KR 200/16
LSG Berlin-Brandenburg - 28.04.2021 - AZ: L 14 KR 335/18
BSG - 03.02.2022 - AZ: B 12 KR 41/21 B

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag auf Zulassung des Herrn (...) als Beistand wird abgelehnt.

  2. 2.

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[Gründe]

1

1. Dem Antrag auf Zulassung eines Beistands ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 [BVerfG 22.07.1958 - 1 BvR 49/58] <94>; 68, 360 <361>). Unabhängig von der nicht hinreichend dargelegten Sachdienlichkeit ist es nicht dargetan, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Juni 2022 - 2 BvC 54/19 -, Rn. 1 m.w.N.).

2

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil keine Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig und hat damit keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92] <25 f.>). Sie genügt weder hinsichtlich der ordnungsgemäßen Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) noch hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Darlegungsanforderungen.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.