Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.03.1990, Az.: VII ZR 240/88
Ausschreibungsunterlagen; Unterlassenen Erklärung; Lehrling; Nachholung während Eröffnungstermin
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.03.1990
- Aktenzeichen
- VII ZR 240/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14382
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 22 VOB/A
Fundstellen
- BauR 1990, 386 (amtl. Leitsatz)
- BauR 1990, 463-464 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1990, 342-343 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- MDR 1990, 813 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 858 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1990, 1207-1208 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Bieter darf die in den Ausschreibungsunterlagen geforderte, aber versehentlich unterlassene Erklärung darüber, ob er einen Lehrling beschäftigt, noch während des Eröffnungstermins nachholen.
Tatbestand:
Die Beklagte schrieb 1985 Kanalbauarbeiten öffentlich aus. Dabei legte sie die VOB/A zugrunde. Die Klägerin beteiligte sich an der Ausschreibung, füllte aber versehentlich die Ziffer 2.13 des Angebotsblanketts (in der eine Erklärung darüber verlangt wurde, ob und wieviel Lehrlingsausbildungsplätze im Betrieb des Bieters vorhanden und belegt sind) nicht aus, obwohl die Beklagte anschließend darauf hinwies, daß sie berechtigt sei, Lehrlingsausbildungsbetriebe bei der Vergabe gemäß dem Ministerialerlaß NRW vom 7. Juli 1982 zu bevorzugen.
Am Eröffnungstermin vom 26. November 1985 im Bauamt der Beklagten nahmen von den zehn Bietern vier teil, u.a. der Geschäftsführer der Klägerin. Der Verhandlungsleiter eröffnete die Angebote, teilte die Angebotsendpreise mit und fragte zugleich den Geschäftsführer der Klägerin, ob die von ihm vertretene Firma denn kein Lehrlingsbetrieb sei. Der Geschäftsführer antwortete darauf, daß im Betrieb durchaus ein Lehrlingsausbildungsplatz vorhanden und besetzt sei. Eine entsprechende Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer werde er nachreichen. Die Bestätigung ging am folgenden Tag bei der Beklagten ein.
Obwohl die Klägerin mit 575.459,67 DM das niedrigste Gebot abgab, erhielt den Zuschlag die Firma T.. Die Beklagte berief sich dabei darauf, daß das Angebot der Klägerin gemäß dem Runderlaß vom 29. November 1983 um 21.554,60 DM zu erhöhen sei, so daß das Angebot der Klägerin letztlich um 18.107,22 DM höher liege als das der Firma T..
Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen und fordert entgangenen Gewinn in Höhe von 50.000 DM nebst Zinsen, mindestens aber Ersatz der Ausschreibungsunkosten von 4.635,24 DM nebst Zinsen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin habe schon im Hinblick auf ihre unstimmige Kalkulation der Zuschlag nicht erteilt werden dürfen, weil sie nicht das annehmbarste Angebot abgegeben habe.
Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer - angenommenen - Revision, die die Beklagte zurückzuweisen bittet, verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
Anders als das Landgericht stützt das Berufungsgericht seine Entscheidung allein darauf, daß die Klägerin im Hinblick auf § 22 VOB/A ihr Angebot nach der Abgabe nicht mehr habe ändern und deshalb auch die geforderte Erklärung nicht mehr habe nachholen dürfen.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1. Dabei bedarf der vom Berufungsgericht bejahten Frage, ob der Ministerialerlaß i.V. mit dem Runderlaß bei der Anwendung der VOB/Aüberhaupt berücksichtigt werden darf, keiner Entscheidung.
2. Das angefochtene Urteil hält nämlich der Nachprüfung schon deshalb nicht stand, weil das Berufungsgericht den in § 22 VOB/A verankerten Grundsatz der "Formstrenge" überzogen hat.
Ob die Klägerin ein Ausbildungsbetrieb ist, berührt weder ihre "Bietereigenschaft" noch unmittelbar den angebotenen Preis. Vielmehr sollte lediglich bei Firmen, die keine Lehrlinge ausbilden, der Angebotspreis mit einem rechnerischen Zuschlag belegt und so "künstlich" angehoben werden. Die Frage, ob für diesen "Aufschlag" überhaupt Raum war, konnte die Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch noch wahrend des Eröffnungstermins klären. Dabei kommt bereits der vom Geschäftsführer im Termin gegebenen mündlichen Antwort entscheidende Bedeutung zu, da sie - in Verbindung mit der zu führenden Niederschrift über den Eröffnungstermin - das Angebot der Klägerin in diesem Punkt ausschreibungsgerecht ergänzte (§ 22 Nr. 4 VOB/A). Dagegen spielte die "amtliche" Bestätigung, die erst nach dem Termin bei der Beklagten einging, keine Rolle mehr, da sich die Beklagte mit einer bloßen - allerdings "strafbewehrten" - Bietererklärung begnügte und - das hat das Berufungsgericht verkannt - gerade keinen Nachweis verlangte.
Irgendwelche vernünftigen Interessen der Mitbieter werden durch die Möglichkeit, ein eindeutiges Versehen bei einer "Nebenfrage", die mit den fachbezogenen Einzelheiten des Angebots und der eigentlichen Kalkulation des Preises nichts zu tun hat, noch während des Eröffnungstermins zu beheben, nicht berührt. Eine unzulässige Manipulation, der die VOB/A durch ihre Bestimmungen in erster Linie begegnen will, kommt hier nicht in Betracht, weil es sich nur um die Angabe feststehender Tatsachen handelt und nicht um eine inhaltliche Anpassung des Angebots. Unter diesen Umständen würde aber ein starres Festhalten am Grundsatz der Unveränderbarkeit der Angebotsunterlagen im gegebenen Fall eine sinnentleerte Förmelei bedeuten.
3. Damit kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Die Sache ist vielmehr unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird sich jetzt u.a. mit der - vom Landgericht bejahten - Frage befassen müssen, ob das Angebot der Klägerin aus anderen Gründen nicht das annehmbarste war und schon deshalb Schadensersatzansprüche ausscheiden.