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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.05.2011, Az.: AnwZ (Brfg) 2/11

Antrag auf Zulassung der Berufung ist im Falle der Versäumung der Antragsbegründungsfrist unzulässig; Zulässigkeit eines Antrags auf Zulassung der Berufung im Falle der Versäumung der Antragsbegründungsfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.05.2011
Aktenzeichen
AnwZ (Brfg) 2/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 18490
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AGH Hessen - 06.09.2010 - AZ: 2 AGH 7/10

Verfahrensgegenstand

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Redaktioneller Leitsatz

Wenn die Antragsbegründungsfrist nach § 112e S. 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO von zwei Monaten für die Zulassung der Berufung versäumt wird, ist der Zulassungsantrag unzulässig. Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richterin Roggenbuck,
den Richter Seiters und
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und. Dr. Martini
am 16. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 6. September 2010 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

1.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 21. Oktober 2009 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Die Klage gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 29. Oktober 2010 zugestelltem Urteil abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen.

2

2.

Dieser Antrag ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen, weil er unzulässig ist, denn der Kläger hat die Antragsbegründungsfrist versäumt. Sie beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Diese Frist lief hier am 29. Dezember 2010 ab. Zu diesem Zeitpunkt lag aber keine Antragsbegründung, sondern nur ein zudem an den nicht mehr zuständigen Hessischen Anwaltsgerichtshof (§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO) gerichteter, dort erst am Tag des Fristablaufs um 17.30 Uhr eingegangener Antrag des Klägers auf Verlängerung der Begründungsfrist vor. Eine solche Verlängerung ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO und § 224 Abs. 2 ZPO nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10 Rn. 2; BVerwG, NJW 1961, 1083, 1084; VGH Kassel, NVwZ-RR 1998, 466, 467; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 12 ZB 10.1726, [...] Rn. 1; Schmidt-Räntsch in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 71).

3

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.

Tolksdorf
Roggenbuck
Seiters
Stüer
Martini