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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.02.1997, Az.: 1 StR 675/96

Fehlen des erforderlichen zeitlichen Zusammenhang für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.02.1997
Aktenzeichen
1 StR 675/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18601
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Karlsruhe - 01.07.1996

Verfahrensgegenstand

Anstiftung zur räuberischen Erpressung u.a.

Prozessführer

Dieter Winfried S. aus R., geboren am ... 1943 in S. (Frankreich)

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 18. Februar 1997
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 1. Juli 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Landgericht hat zu Recht Tatmehrheit zwischen der Anstiftung zur vollendeten räuberischen Erpressung im Fall II.B.1 (UA S. 7) und der Anstiftung zur versuchten räuberischen Erpressung im Fall II.B.2 (UA S. 13) angenommen.

Zum einen fehlt es an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit zwischen den beiden Taten, da die erste Anstiftungshandlung wenige Tage nach dem 22. Juli 1995 erfolgte (UA S. 10), die zweite dagegen erst am 1. August 1995 (UA S. 13) (vgl. BGHSt 40, 75, 77, 78). Zum anderen war mit der Vollendung der Haupttat am 31. Juli 1995, bei der die Herausgabe der vom Angeklagten erstrebten Unterlagen erfolgte (UA S. 11, 14) sowie ohne Wissen des Angeklagten der Haupttäter in den Besitz von 10.000,00 DM gelangte, der weitergehende, auf Erlangung einer Summe von 200.000 bis 250.000,00 DM gerichtete Versuch der Erpressung fehlgeschlagen, so daß mit der erneuten Anstiftungshandlung vom 1. August 1995 eine neue Tat eingeleitet wurde (vgl. BGH NJW 1996, 936, 938) [BGH 30.11.1995 - 5 StR 465/95].

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