Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.12.1984, Az.: 1 StR 609/84
Mißbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen; Vernehmung von Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers; Berichtigung eines Urteils
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.12.1984
- Aktenzeichen
- 1 StR 609/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14489
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 06.02.1984
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
1. Kaufmann Viktor M. aus Mü. dort geboren am ... 1948, zur Zeit in Haft
2. Kaufmann Paul K. aus Mü., geboren am ... 1941 in A.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 11. Dezember 1984
gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Verfolgung des Angeklagten M. wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts dahin beschränkt, daß das fortgesetzte Vergehen des Mißbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen von der Strafverfolgung ausgenommen wird.
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Februar 1984, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten K., an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die Revision des Angeklagten M. gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Februar 1984 wird verworfen. Jedoch wird das Urteil im Schuldspruch dahin berichtigt, daß die Verurteilung wegen eines Vergehens des Mißbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen entfällt.
Der Angeklagte M. trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
1.
Die Revision des Angeklagten M. bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat dargelegt:
"Die Strafkammer hat übersehen, daß die Dauerstraftat des Mißbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen mit denjenigen Betrugstaten in Tateinheit steht, bei denen der Angeklagte als "Rechtsanwalt Dr. G. S." aufgetreten ist. Allerdings ist die minderschwere Straftat des Mißbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen nicht in der Lage, die schwereren Betrugstaten untereinander zur Tateinheit zu verbinden. Es erscheint deshalb angemessen, das Vergehen des Mißbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO von der Strafverfolgung auszunehmen und das Urteil entsprechend zu berichtigen. Damit entfällt die für dieses Vergehen verhängte Einzelstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe. Das nötigt aber nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Denn die Summe der Einzelstrafen, aus denen die Strafkammer die Gesamtstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe gebildet hat, belauft sich auf insgesamt 33 Jahre und zwei Monate. Bei diesem Verhältnis kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer ohne die Einzelstrafe von zehn Monaten auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge hat sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben".
Dem tritt der Senat bei. Er hat deshalb gemäß § 154 a Abs. 2 StPO die Strafverfolgung beschränkt, den Schuldspruch entsprechend berichtigt und die Revision im übrigen verworfen.
2.
Die Revision des Angeklagten K. hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend dargelegt:
"Die Revision beanstandet mit Recht, daß die Verurteilung des Angeklagten auf den Bekundungen einer Reihe von Zeugen mitberuht, die während der Beurlaubung des Angeklagten und seines Verteidigers in ihrer Abwesenheit vernommen worden sind. Es handelt sich im einzelnen um folgende Zeugen:
Hans Werner K. (Bl. 55 d. Prot.),
Karlheinz W. (Bl. 60 d. Prot.),
Ralph Bu. (Bl. 62 d. Prot.),
Irene Ko. (Bl. 66 d. Prot.),
Peter B. (Bl. 68 d. Prot.),
Sieglinde Ki. (Bl. 71 d. Prot.),
Peter D. (Bl. 83 d. Prot.),
Emilie Wa.-Ko. (Bl. 76 d. Prot.),
Dr. Anton Ko. (Bl. 78 d. Prot.),
Ewald Sa. (Bl. 85 d. Prot.),
Ernst Ho. (Bl. 90 d. Prot.),
Alfred Kn. (Bl. 47 d. Prot.),
Hans Ku. (Bl. 50 d. Prot.),
Helen U. (teilweise Bl. 91, 162 d. Prot.),
Ludwig We. (Bl. 94 d. Prot.),
Helmut R. (Bl. 98 d. Prot.),
Nikolaus v. Mo. (Bl. 96 d. Prot.),
Maria F. (Bl. 127 d. Prot.),
Gertraud Mi. (teilweise Bl. 130, 169/170 d. Prot.).
Diese Zeugen haben zwar zu Anklagepunkten ausgesagt, die den Angeklagten nicht betrafen. Die Strafkammer hat aber ausdrücklich darauf hingewiesen, ihre Überzeugung, daß nicht die bestreitende Einlassung des Angeklagten, sondern das Geständnis des Mitangeklagten M. richtig sei, beruhe auch darauf, daß sie während des gesamten Verfahrens nie habe feststellen können, "daß M. zu irgendeinem Punkt der Anklage die Unwahrheit gesagt habe oder daß seine Angaben von Zeugenaussagen abgewichen seien" (UA S. 109). Seine Einlassung sei im Gegenteil "zusätzlich" von den genannten Zeugen bestätigt worden, "deren Vernehmung im Rahmen der den anderen Mitangeklagten vorgeworfenen Taten erforderlich" geworden sei (UA S. 123/124).
Da somit die Verurteilung des Angeklagten auch auf den Aussagen der genannten Zeugen beruht, hätten diese Zeugen nicht in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers vernommen werden dürfen (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 und § 230 Abs. 1 StPO). Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden."
Einer Erörterung des sonstigen Revisionsvorbringens bedurfte es nicht.
Kuhn
Ulsamer
Schikora
Foth