Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.10.1983, Az.: VII ZB 9/83
Identifizierbarkeit des im Rechtsmittelverfahren Prozessbevollmächtigten als inhaltliche Mindestanforderung eines bestimmenden Schriftsatzes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.10.1983
- Aktenzeichen
- VII ZB 9/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 12728
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 27.06.1983
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Reproduktionstechniker Bernd M., R.promenade ..., B.,
Prozessgegner
VS-S. GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Eccard Freiherr von G., R.weg ..., B.,
Amtlicher Leitsatz
Eine Unterschrift i. S. des § 130 Nr. 6 ZPO erfordert einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt; dazu gehört, daß mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 27. Oktober 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch
sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Obenhaus und Quack
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 15. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. Juni 1983 aufgehoben.
Beschwerdewert: 5.034,28 DM
Gründe
Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 19. Januar 1983 zur Zahlung von 1.014,92 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Berufung einlegen lassen. Das Kammergericht hat das Rechtsmittel durch Beschluß vom 27. Juni 1983 als unzulässig verworfen, weil der Prozeßbevollmächtigte des Klägers - Rechtsanwalt A. - die Berufungsschrift nicht wirksam unterzeichnet habe. Nach Auffassung des Kammergerichts weist das "Gebilde" unter der Berufungsschrift keine individuellen Schriftzüge auf, es stelle "nicht mehr als eine wahllose Schlangenlinie oder Auf- und Abstriche" dar.
Die hiergegen frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers hat Erfolg.
1.
Der Senat hat zu der Frage, welche Anforderungen an eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, schon wiederholt Stellung genommen (vgl. NJW 1974, 1090 m.N.). Danach ist zwar nicht zu verlangen, daß die Unterschrift lesbar ist; es muß aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Dazu gehört, daß mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt. Ebenso haben auch andere Senate des Bundesgerichtshofs entschieden (außer den in NJW 1974, 1090 mitgeteilten Nachweisen vgl. etwa BGH NJW 1975, 1704; 1975, 1705; 1982, 1467; zuletzt - soweit ersichtlich - Urt. v. 28. April 1983 - IX ZR 75/82 -).
2.
Die hier zu beurteilende Unterschrift ist (wie in der Sache BGHSt 12, 317 = NJW 1959, 734 Nr. 18) ein Grenzfall. Der erste Teil des vom Berufungsgericht so bezeichneten "Gebildes" kann noch als "A" und damit als Anfangsbuchstabe im Namen des Rechtsanwalts A. identifiziert werden, ihm fehlt lediglich der für das "A" häufig geschriebene, zu dessen Erkennbarkeit aber nicht unbedingt nötige Querstrich. Der weitere Verlauf des Schriftzuges zeigt dann zwar eine langgezogene, doppelhakenförmige und mit einem langen Aufwärtsstrich endende Linie; daß es sich dabei nur um eine Paraphe handeln könnte, wird aber auch vom Berufungsgericht - zutreffend - nicht angenommen. Insgesamt bietet sich ein Schriftbild, wie es von Rechtsanwalt Arndt allein in diesem Rechtsstreit mit gleichbleibender Ähnlichkeit bei sämtlichen Unterschriften benutzt worden ist.
Für das Berufungsgericht durfte danach nicht zweifelhaft sein, daß die Berufungsschrift von Rechtsanwalt A. unterschrieben worden ist.
Die angefochtene Entscheidung ist infolgedessen aufzuheben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten der Hauptsache.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 5.034,28 DM
Recken
Doerry
Obenhaus
Quack