Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.05.1975, Az.: 2 AZR 147/74

Gewerkschaftssekretär; Prozeßvertretung für Nichtmitglied

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.05.1975
Aktenzeichen
2 AZR 147/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10094
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 31.10.1973 - 4 Sa 85/73

Fundstellen

  • BAGE 27, 147 - 152
  • DB 1975, 1658-1659 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1975, 877 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1975, 1798-1799 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Gewerkschaftssekretär kann im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen keinen Arbeitnehmer vertreten, der nicht Mitglied der Gewerkschaft ist, für die der Gewerkschaftssekretär nach § 11 ArbGG vertretungsbefugt ist.

2. An einen solchen Gewerkschaftssekretär können Zustellungen mit Wirkung gegen einen Arbeitnehmer, der nicht Gewerkschaftsmitglied ist, jedenfalls nicht gegen Empfangsbekenntnis nach § 212 a ZPO erfolgen.

3. Ist ein Arbeitnehmer von einem nach Leitsatz 1) nicht zugelassenen Gewerkschaftssekretär auch im Berufungsverfahren vertreten worden, so beruht das gegen ihn ergangene Berufungsurteil auf dem absoluten Revisionsgrund des § 551 Nr. 5 ZPO. Der Arbeitnehmer war dann in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten.