Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.05.1975, Az.: 2 AZR 147/74
Gewerkschaftssekretär; Prozeßvertretung für Nichtmitglied
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 16.05.1975
- Aktenzeichen
- 2 AZR 147/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10094
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamburg 31.10.1973 - 4 Sa 85/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 27, 147 - 152
- DB 1975, 1658-1659 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1975, 877 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1975, 1798-1799 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Gewerkschaftssekretär kann im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen keinen Arbeitnehmer vertreten, der nicht Mitglied der Gewerkschaft ist, für die der Gewerkschaftssekretär nach § 11 ArbGG vertretungsbefugt ist.
2. An einen solchen Gewerkschaftssekretär können Zustellungen mit Wirkung gegen einen Arbeitnehmer, der nicht Gewerkschaftsmitglied ist, jedenfalls nicht gegen Empfangsbekenntnis nach § 212 a ZPO erfolgen.
3. Ist ein Arbeitnehmer von einem nach Leitsatz 1) nicht zugelassenen Gewerkschaftssekretär auch im Berufungsverfahren vertreten worden, so beruht das gegen ihn ergangene Berufungsurteil auf dem absoluten Revisionsgrund des § 551 Nr. 5 ZPO. Der Arbeitnehmer war dann in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten.