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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1981, Az.: IVb ZB 801/81

Berufungsschrift; Falschbezeichnung; Empfänger; Briefannahmestelle

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1981
Aktenzeichen
IVb ZB 801/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12593
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Eine Falschbezeichnung des Empfängers einer Berufungsschrift ist auch dann unschädlich, wenn der Schriftsatz fristgemäß bei einer auch für das Berufungsgericht zuständigen Briefannahmestelle abgegeben wird.