Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1981, Az.: IVb ZB 801/81
Berufungsschrift; Falschbezeichnung; Empfänger; Briefannahmestelle
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.1981
- Aktenzeichen
- IVb ZB 801/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12593
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Amtlicher Leitsatz
Eine Falschbezeichnung des Empfängers einer Berufungsschrift ist auch dann unschädlich, wenn der Schriftsatz fristgemäß bei einer auch für das Berufungsgericht zuständigen Briefannahmestelle abgegeben wird.