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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.01.2025, Az.: B 9 SB 19/24 AR

erwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
21.01.2025
Aktenzeichen
B 9 SB 19/24 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 10783
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:210125BB9SB1924AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Magdeburg - 05.07.2022 - AZ: S 21 SB 103/21
LSG Sachsen-Anhalt - 12.11.2024 - AZ: L 7 SB 56/22

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. Januar 2025 durch den Richter Othmer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Röhl und Dr. Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 12. November 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG mit einem am 20.12.2024 beim BSG eingegangenen, von ihr selbst unterzeichneten Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist der Klägerin am 14.12.2024 zugestellt worden.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 14.1.2025 ablief, eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der LSG- Entscheidung und mit Schreiben des BSG vom 3.1.2025 hingewiesen worden. Das somit nicht der gesetzlichen Form entsprechende Rechtsmittel ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.