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Bundessozialgericht
Urt. v. 28.08.1984, Az.: 11 RA 74/83

Rentenberechnung; Ersatzzeit; Pfarrerdienstverhältnis; Kinderzuschuß; Zugehörigkeit; Gewährleistungsentscheidung; Versorgungsanwartschaft

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
28.08.1984
Aktenzeichen
11 RA 74/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11012
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Darmstadt 17.11.1983 - S 6 An 11/82
SG Darmstadt 17.11.1983 - S 6 An 33/82

Fundstellen

  • BSGE 57, 117 - 127
  • SozR 2200 § 1260c Nr 15

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der Rentenberechnung sind im Falle eines vor 1966 begründeten Pfarrerdienstverhältnisses zur Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Ersatzzeiten, die bei der Versorgung zugrunde gelegt sind oder werden, nicht zu berücksichtigen; der Kinderzuschuß entfällt (Fortführung und Fortentwicklung von BSG 17.3.1983 11 RA 76/82 = BSGE 55, 19 = SozR 2200 § 1260c Nr 5). Diese Regelung ist verfassungsgemäß.

2. Die Zugehörigkeit zu den "Personen iS des § 6 Abs 1 Nr 3 und 4" hängt auch im Rahmen von § 39 Abs 1 S 2 Nr 3 AVG (= § 1262 Abs 1 S 2 Nr 3 RVO) davon ab, daß eine Gewährleistungsentscheidung von der nach § 6 Abs 2 AVG (= § 1229 Abs 2 RVO) zuständigen Stelle getroffen ist; eine solche ist auch dann getroffen, wenn die Feststellung der gewährleisteten Versorgungsanwartschaft mit dem Zusatz: "iS des § 169 RVO" versehen ist (insoweit Anschluß an und Fortführung von BSG 26.10.1982 12 RK 29/81 = SozR 2200 § 1229 Nr 16).

3. Zur Frage, ob die Zugehörigkeit zu den "Personen iS des § 6 Abs 1 Nr 7 oder des § 7 Abs 1 AVG" davon abhängt, daß eine in § 6 Abs 2 AVG (§ 1229 Abs 2 RVO) genannte Stelle die Gewährleistung der Hinterbliebenenversorgung festgestellt hat (Auseinandersetzung mit BSG 26.1.1983 1 RA 1/82 = BSGE 54, 247, 249 = SozR 2200 § 1262 Nr 23).