Bundesfinanzhof
Beschl. v. 18.02.1987, Az.: II R 7/87
Folgen der Einlegung eines Rechtsbehelfs ohne vorgeschriebene Prozessvertretung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 18.02.1987
- Aktenzeichen
- II R 7/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 15713
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1988, 238
Tatbestand
Der Kl. hat gegen das seine Klage abweisende Urteil des FG Revision eingelegt, ohne sich dabei entsprechend Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten zu lassen. Auf entsprechenden Hinweis der Geschäftsstelle des Senats hat er mit Schriftsatz vom 3. Februar 1987 erklärt, mangels eigener Berechtigung zur Einlegung der Revision sei logischerweise auch keine Revision eingelegt worden; er betrachte die Sache daher als erledigt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren ist gemäß §§ 121, 72 FGO einzustellen. Der Senat wertet die Erklärung des Klägers als Rücknahme der Revision. Wird ein Rechtsbehelf ohne vorgeschriebene Prozeßvertretung eingelegt, so ist er nicht etwa in dem Sinne unbeachtlich, daß er zu keiner gerichtlichen Amtshandlung Anlaß gäbe; er ist - sofern er nicht zurückgenommen wird - vielmehr mangels Postulationsfähigkeit des Rechtsbehelfsführers als unzulässig zu verwerfen (vgl. dazu auch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 1976 IV C 72-74/75, StRK, BFHEntlG R. 9).