Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.12.2025, Az.: B 2 U 101/25 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
05.12.2025
Aktenzeichen
B 2 U 101/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 31388
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:051225BB2U10125B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Düsseldorf - 03.07.2018 - AZ: S 1 U 262/17
LSG Nordrhein-Westfalen - 19.08.2025 - AZ: L 15 U 254/23

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. August 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 24.11.2025 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.

2

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 24.11.2025 verlängerten und nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ("einmal bis zu einem Monat") nicht weiter verlängerbaren Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.