Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.02.1970, Az.: 1 AZR 143/69
Deklaratorisches Schuldanerkenntnis; Einwendungen des Schuldners; Mitwirkendes Verschulden; Verzicht; Auslegung durchTatsachenrichter; Fahrlässige Vertragsverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 27.02.1970
- Aktenzeichen
- 1 AZR 143/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10124
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 11.12.1968 - 4 Sa 350/68
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1970, 1230-1231 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1970, 648-650 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Durch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis wird in der Regel der Grund des Anspruchs dem Streit der Parteien entrückt. Dem Schuldner werden dadurch die Einwendungen abgeschnitten, die er ohne das Anerkenntnis aus Tatsachen herleiten könnte, die er zur Zeit der Abgabe des Anerkenntnisses kannte oder mit denen er zu dieser Zeit doch rechnen mußte.
2. Durch ein deklaratorisches Anerkenntnis kann auch auf den Einwand eines mitwirkenden Verschuldens verzichtet werden (wie BAG AP Nr. 1 zu § 781 BGB).
3. Ob in einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis ein solcher Verzicht enthalten ist, muß durch Auslegung des Anerkenntnisses festgestellt werden.
4. Eine solche Auslegung ist grundsätzlich Sache des Tatsachenrichters.
5. § 254 BGB ist von Amts wegen zu beachten, falls dem Arbeitnehmer nur eine fahrlässige Vertragsverletzung vorzuwerfen ist.