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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.02.1970, Az.: 1 AZR 143/69

Deklaratorisches Schuldanerkenntnis; Einwendungen des Schuldners; Mitwirkendes Verschulden; Verzicht; Auslegung durchTatsachenrichter; Fahrlässige Vertragsverletzung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.02.1970
Aktenzeichen
1 AZR 143/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10124
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 11.12.1968 - 4 Sa 350/68

Fundstellen

  • DB 1970, 1230-1231 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1970, 648-650 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Durch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis wird in der Regel der Grund des Anspruchs dem Streit der Parteien entrückt. Dem Schuldner werden dadurch die Einwendungen abgeschnitten, die er ohne das Anerkenntnis aus Tatsachen herleiten könnte, die er zur Zeit der Abgabe des Anerkenntnisses kannte oder mit denen er zu dieser Zeit doch rechnen mußte.

2. Durch ein deklaratorisches Anerkenntnis kann auch auf den Einwand eines mitwirkenden Verschuldens verzichtet werden (wie BAG AP Nr. 1 zu § 781 BGB).

3. Ob in einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis ein solcher Verzicht enthalten ist, muß durch Auslegung des Anerkenntnisses festgestellt werden.

4. Eine solche Auslegung ist grundsätzlich Sache des Tatsachenrichters.

5. § 254 BGB ist von Amts wegen zu beachten, falls dem Arbeitnehmer nur eine fahrlässige Vertragsverletzung vorzuwerfen ist.