Bundessozialgericht
Urt. v. 22.09.1965, Az.: 1 RA 165/62
Beanstandung von Versicherungsbeiträgen; Wirkung der Beanstandung; Berichtigung der Löschung in der Handwerksrolle; Berichtigungsfolgen; Gegenvorstellungsrecht des Versicherungsträgers
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.09.1965
- Aktenzeichen
- 1 RA 165/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10254
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 143 Abs. 2 AVG
- § 143 Abs. 3 AVG
- § 145 Abs. 2 AVG
- § 146 Abs. 2 AVG
- § 1421 Abs. 2 RVO
- § 1421 Abs. 3 RVO
- § 1423 Abs. 3 RVO
- § 1424 Abs. 2 RVO
Fundstellen
- BSGE 24, 13 - 15
- SozR Nr 2 zu § 1421 RVO
Amtlicher Leitsatz
1. Die Beanstandung von Versicherungsbeiträgen durch den Versicherungsträger hat nur die vom Gesetz ausdrücklich angegebenen verfahrensrechtlichen Wirkungen (AVG §§ 143, 145 Abs. 2, 146 Abs. 2); sie hat nicht ohne weiteres die Unwirksamkeit dieser Beiträge zur Folge.
2. Der Versicherungsträger muß die rückwirkende Berichtigung der Löschung eines Handwerkers in der Handwerksrolle gegen sich gelten lassen, es sei denn die Eintragung der Handwerkskammer erweist sich als nichtig. Unbenommen bleibt die Möglichkeit des Versicherungsträgers zu Gegenvorstellungen bei der zuständigen Handwerkskammer oder ihrer Aufsichtsbehörde mit dem Ziel, eine als unrichtig angesehene Eintragung oder Löschung von Amts wegen berichtigen zu lassen.