Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.09.1985, Az.: 2 StR 419/85
Erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.09.1985
- Aktenzeichen
- 2 StR 419/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 15036
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 22.03.1985
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Lackierer Mohamed A. aus F., geboren am ... 1949 in J. (Tunesien), zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. September 1985
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. März 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- II.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechtes rügt.
Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es dem Schuldspruch gilt (§ 349 Abs. 2 StPO), führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des Totschlags (§ 213 StGB) verneint, den Strafrahmen jedoch wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Bei der Bemessung der Strafe, so wird in den Urteilsgründen ausgeführt, habe die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten keine Berücksichtigung mehr gefunden. Das läßt besorgen, daß die Kammer gemeint hat, Umstände, die zur Milderung des Strafrahmens führten, dürften oder müßten bei der Strafzumessung im engeren Sinne außer Betracht bleiben. Diese Ansicht ist rechtsirrig. Hat der Tatrichter den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so ist bei der Bemessung der Strafe erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen (BGH NStZ 1985, 164; BGH, Urteil vom 18. November 1983 - 2 StR 549/83 - und Beschluß vom 2. Dezember 1983 - 3 StR 326/83).
Muß hiernach die Strafe neu zugemessen werden, so wird hierbei auch zu beachten sein, daß die Brutalität der Tatausführung dem Angeklagten dann nicht straferschwerend zur Last gelegt werden darf, wenn sie sich gerade als Ausdruck derjenigen Affektentladung darstellt, die Grundlage für die Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit war (BGHSt 16, 360, 363 f).
Maier
Theune
Niemöller
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