Bundesfinanzhof
Beschl. v. 28.01.1986, Az.: VII B 110/85
Verschulden bei Versäumung der Frist zur Einreichung der Prozessvollmacht
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 28.01.1986
- Aktenzeichen
- VII B 110/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 15801
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1986, 423
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG), durch den sein Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für das beim FG anhängige Klageverfahren - Klage gegen einen Abrechnungsbescheid des Finanzamts - FA - abgelehnt worden ist. Der Antragsteller bringt vor, soweit die Vollmacht auf seinen Prozeßbevollmächtigten verspätet nachgereicht worden sei, habe er die zu deren Vorlage vom FG gesetzte Frist ohne Verschulden versäumt. Auf die Einhaltung der Frist habe sein Prozeßbevollmächtigter keinen Einfluß gehabt, unabhängig davon, wie ausführlich dieser die Frist notiert habe. Vor Fristende - 25. März 1985 -, nämlich am 21. März 1985, habe er, der Antragsteller, sich in stationäre Krankenhausbehandlung begeben. Davon habe der Prozeßbevollmächtigte, der ihn, den Antragsteller, zuvor zur Vorlage der Vollmacht aufgefordert habe, keine Kenntnis gehabt. Den Prozeßbevollmächtigten treffe daher keine Verantwortung dafür, daß die Vollmacht zu spät beim FG eingegangen sei. Fristverlängerung sei insbesondere deshalb nicht beantragt worden, weil sich aus der Art der Fristsetzung habe schließen lassen, daß ohne den Nachweis außergewöhnlicher Umstände Fristverlängerung nicht gewährt werden würde. Im übrigen sei die Vollmacht nach § 88 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) so lange nicht erforderlich, als keine Rüge der Gegenseite erfolge.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist statthaft, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Hauptsache an den Bundesfinanzhof - BFH - gelangt (vgl. BFH, Beschluß vom 22. Juni 1983 I B 24/83, BFHE 138, 520, BStBl II 1983, 644), und auch im übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, aber nicht begründet.
Das FG hat zutreffend entschieden, daß dem Antragsteller keine PKH gewährt werden kann, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 FGO, § 114 ZPO). Seine Klage müßte als unzulässig abgewiesen werden, weil die Prozeßvollmacht innerhalb der ausschließenden Frist nicht eingereicht und ein Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bisher nicht glaubhaft gemacht worden ist (vgl. Art. 3 § 1 Satz 2 VGFGEntlG, § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO).
Auf die - rechtzeitige - Vorlage der Prozeßvollmacht kam es im Streitfalle an. § 88 ZPO ist entgegen der Ansicht des Antragstellers im finanzgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar; vielmehr kann in diesem Verfahren auch bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt nach Art. 3 § 1 VGFGEntlG für das Einreichen der Vollmacht eine Frist mit ausschließender Wirkung gesetzt werden (BFH, Urteil vom 15. Mai 1981 VI R 212/78, BFHE 133, 344, 347, BStBl II 1981, 678, 680).
Mit Recht ist das FG davon ausgegangen, daß nicht glaubhaft gemacht worden ist, daß der Antragsteller ohne Verschulden verhindert war, die - richterliche - Frist zur Einreichung der Prozeßvollmacht einzuhalten. Wäre anzunehmen, daß der Antragsteller die Vollmacht am 12. März 1985 auf dem Postwege an den Prozeßbevollmächtigten gesandt hat, so fehlte es an der Glaubhaftmachung von Gründen, die belegen, daß der Brief erst am 29. März 1985 bei dem an demselben Ort wohnenden Prozeßbevollmächtigten eingegangen ist. Aus dem Umstand, daß dieser - wie er erklärt hat - selbst den Posteingang überwacht und der Brief ihm erst am 29. März 1985 zur Kenntnis gelangt ist, ergäbe sich noch nicht, daß die Beförderungsdauer im Ortsverkehr 17 Tage betragen hat. Würde dagegen angenommen, daß die Vollmacht nicht rechtzeitig an den Prozeßbevollmächtigten abgesandt worden ist, so müßte der Antragsteller gegen sich gelten lassen, daß ein Antrag auf Fristverlängerung nicht gestellt worden ist. Ein solcher Antrag wäre nicht aussichtslos gewesen, denn auch die gemäß Art. 3 § 1 VGFGEntlG gesetzte Frist kann verlängert werden (BFH, Urteil vom 21. Februar 1980 V R 71-73/79, BFHE 130, 240, 243, BStBl II 1980, 457, 459).
Anmerkung: Vgl. auch den auf die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Richterablehnungsgesuchs durch das FG ergangenen BFH-Beschluß vom 28. Januar 1986 VII B 118/85, BFH-NV 1986, 415.