Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.11.1982, Az.: BVerwG 1 C 62.81
Beklagter; Auslegung einer Klageschrift; Auslegungshilfe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.11.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 62.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11826
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 31.07.1981 - AZ: 4 K 269/81
- OVG Nordrhein-Westfalen - 30.09.1981 - AZ: 17 A 1780/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- HFR 1983, 172
- InfAuslR 1983, 65
Amtlicher Leitsatz
Läßt sich einer Klageschrift nicht eindeutig entnehmen, ob sich die Klage gegen den Stadtdirektor oder gegen den Oberkreisdirektor richten soll, so kann als Auslegungshilfe der Gesichtspunkt dienen, daß die Klage im Zweifel nicht gegen den falschen, sondern gegen den nach dem Inhalt der Klage richtigen Beklagten gerichtet sein soll.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. November 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und
Dr. Diefenbach
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Münster von 31. Juli 1981 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. September 1981 werden aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Münster zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger, beantragte beim Ausländeramt der Stadt Bocholt eine Aufenthaltserlaubnis. Diesen Antrag lehnte der Stadtdirektor der Stadt Bocholt durch Bescheid vom 10. Oktober 1980 ab. Den Widerspruch des Klägers wies der Oberkreisdirektor des Kreises Borken durch Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 1981 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat durch seine Prozeßbevollmächtigten Klage erhoben gegen "den Kreis Borken, vertreten durch den Oberkreisdirektor", und beantragt,
"den Bescheid des Beklagten vom 10.10.1980 in Form des Widerspruchsbescheides vom 07.01.1981" aufzuheben und "den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen".
Der Klageschrift war eine Fotokopie des Widerspruchsbescheides beigefügt. Nachdem der Oberkreisdirektor des Kreises Borken darauf hingewiesen hatte, daß er nicht der richtige Beklagte sei, erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 24. März 1981, richtiger Beklagter sei der Stadtdirektor der Stadt Bocholt, und er bitte, diese offensichtlich zweckdienliche Klageänderung zuzulassen und das Rubrum entsprechend zu berichtigen. Im Laufe des Verfahrens nahm er dahin Stellung, daß eine echte Klageänderung gar nicht vorliege, da für jeden Leser der Klageschrift offensichtlich gewesen sei, daß sich die Klage gegen den angegriffenen Bescheid gerichtet habe. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht haben den Oberkreisdirektor des Kreises Borken als Beklagten und die Klage als unzulässig angesehen. In dem Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts vom 30. September 1981 ist zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei eindeutig gegen den Kreis Borken gerichtet. Es liege nicht eine einfache Falschbezeichnung vor, die durch formlose Berichtigung des Rubrums beseitigt werden könne. Die Klage gegen den Oberkreisdirektor sei unzulässig, da sie sich nicht gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegen die Behörde richte, die den angefochtenen Bescheid erlassen und den beantragten Verwaltungsakt abgelehnt habe. Auch die mit Schriftsatz vom 24. März 1981 erklärte Klageänderung (gewillkürter Parteiwechsel) könne der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Hinsichtlich einer gegen den Stadtdirektor der Stadt Bocholt gerichteten Klage sei nämlich die Klagefrist versäumt. Deshalb könne die Klageänderung, in die der Stadtdirektor der Stadt Bocholt nicht eingewilligt habe, nicht als sachdienlich zugelassen werden (§ 91 Abs. 1 VwGO).
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, das Berufungsurteil beruhe auf Verfahrensfehlern, insbesondere auf einer irrigen Auslegung der Klageschrift. Eine sachgerechte Auslegung ergebe, daß sich die Klage entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gegen den Oberkreisdirektor des Kreises Borken, sondern gegen den Stadtdirektor der Stadt Bocholt richte. Er beantragt,
das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Oberkreisdirektor des Kreises Borken hat von einer Sachäußerung abgesehen. Dem Stadtdirektor der Stadt Bocholt ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
II.
Beteiligte dieses Revisionsverfahrens, in dem es um die Frage geht, ob der Oberkreisdirektor des Kreises Borken im Berufungsverfahren und im angefochtenen Urteil zu Recht oder zu Unrecht als Beklagter behandelt worden ist, sind der Kläger und der Oberkreisdirektor des Kreises Borken. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Kläger und der Oberkreisdirektor hiermit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist zulässig und begründet.
Das Berufungsurteil beruht auf der Annahme, daß der Kläger Klage gegen den Oberkreisdirektor des Kreises Borken erhoben habe; aufgrund dieser Annahme hat das Berufungsgericht den Oberkreisdirektor als Beklagten behandelt und die Klage als unzulässig angesehen. Darin liegt, wie der Kläger zu Recht rügt, ein Verfahrensmangel. Eine Auslegung der Klageschrift in Verbindung mit dem ihr als Anlage beigefügten Widerspruchsbescheid ergibt nämlich, daß sich die Klage in Wahrheit von vornherein gegen den Stadtdirektor der Stadt Bocholt gerichtet hat.
Für die Auslegung kommt es darauf an, welcher Sinn den Erklärungen der Klageschrift aus objektiver Sicht beizulegen ist (vgl. BGH NJW 1977, 1686; Stein/Jonas, ZPO, 20. Auflage, Rdnr. 7 vor § 50). Der - anwaltlich vertretene - Kläger hat in der Überschrift seiner Klageschrift von einer "Klage ... gegen den Kreis Borken, vertreten durch den Oberkreisdirektor - Beklagte -" gesprochen. Auf diese Überschrift folgt jedoch der Satz: "Namens und im Auftrage des Klägers erheben wir Klage gegen die Beklagte und beantragen, 1.) den Bescheid des Beklagten vom 10.10.1980 in Form des Widerspruchsbescheides vom 07.01.1981, zugestellt am 14.01.1981, aufzuheben, 2.) den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen." Aus dem Betreff und der Sachverhaltsschilderung des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 1981 - dieser ist als Anlage der Klageschrift zu deren Auslegung heranzuziehen - geht hervor, daß die Verfügung vom 10. Oktober 1980 die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis zum Inhalt hat und nicht vom Kreis Borken, sondern vom Stadtdirektor der Stadt Bocholt stammt. Wenn in dem zitierten Text der Klageschrift die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 10. Oktober 1980 beantragt wird, ist mithin zweifelhaft, ob Beklagter tatsächlich - entsprechend dem Wortlaut der Überschrift der Klage - der Oberkreisdirektor, also die Widerspruchsbehörde, sein soll oder nicht vielmehr gemäß dem ersten Satz der Klageschrift der für den Ablehnungsbescheid vom 10. Oktober 1980 verantwortliche Stadtdirektor der Stadt Bocholt; eine der beiden sich widersprechenden Formulierungen enthält offenbar eine versehentliche Falschbezeichnung. Da es in der Klageschrift an hinreichenden Anhaltspunkten für die Feststellung fehlt, welche der beiden Formulierungen die versehentliche ist, kann als Auslegungshilfe der Gesichtspunkt dienen, daß die Klage im Zweifel nicht gegen den falschen, sondern gegen den richtigen Beklagten Gerichtet sein soll. Richtiger Beklagter ist hier gemäß § 78 Abs. 1 VwGO nicht die Behörde, von der der Widerspruchsbescheid stammt, sondern diejenige, die die beantragte Aufenthaltserlaubnis versagt hat, also der Stadtdirektor der Stadt Bocholt. Diesen hätte das Berufungsgericht nach den objektiven Sinn der Klageschrift als Beklagten ansehen müssen.
Da der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts an demselben wesentlichen Verfahrensmangel wie das Berufungsurteil leidet, macht der erkennende Senat von der Möglichkeit Gebrauch, beide Vorentscheidungen aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht Münster zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO; vgl. dazu BVerwGE 28, 317 [BVerwG 13.12.1967 - IV C 147/65]).
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach