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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 10.03.1970, Az.: IV R 34/70

Kosten der Anschlußrevision bei Unzulässigkeit von vornherein

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
10.03.1970
Aktenzeichen
IV R 34/70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 10279
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 98, 461 - 462
  • BStBl II 1970, 457
  • DStR 1970, 413 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ist eine unselbständige Anschlußrevision wegen Unzulässigkeit der Revision (z.B. mangels Beschwer) von vornherein unzulässig, so trägt der Anschlußrevisionskläger die Kosten der Anschlußrevision.

Zusammenfassung

Ist eine unselbständige Anschlußrevision wegen Unzulässigkeit der Revision (z.B. mangels Beschwer) von vornherein unzulässig, so trägt der Anschlußrevisionskläger die Kosten der Anschlußrevision.

Entscheidungsgründe

1

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Steuerpflichtige und das FA jeweils nach Maßgabe der Verluste ihrer Rechtsmittel (§§ 135 Abs. 1, 2; 136 Abs. 1 Satz 1 FGO). Es ist insbesondere kein Grund ersichtlich, die Kosten dem Steuerpflichtigen auch insoweit aufzuerlegen, als die unselbständige Anschlußrevision des FA wegen der Unzulässigkeit der Revision des Steuerpflichtigen als unzulässig zu verwerfen war. Zwar hat der Große Senat in Zivilsachen des Bundesgerichtshofs (BGH) im Beschluß GSZ 2/51 vom 17. Dezember 1951 (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Bd. 4 S. 229), hierin der Rechtsprechung des Reichsgerichts folgend, dem Hauptrechtsmittelführer die durch die Anschließung des Gegners erwachsenden Kosten dann auferlegt, wenn jener sein Rechtsmittel ohne Einwilligung des Gegners zurücknehmen konnte und zurückgenommen hat, so daß hierdurch die Anschließung unzulässig wurde. Der BGH folgt in diesem Beschluß aber andererseits dem Reichsgericht auch darin, das im Sonderfall der Verwerfung des Rechtsmittels selbst wegen anfänglicher Unzulässigkeit desselben die Kosten der Anschließung dem sich Anschließenden auferlegte. Den Unterschied zwischen den beiden Fällen erblickt der BGH darin, daß im Fall der Rechtsmittelrücknahme der Rechtsmittelführer durch die in seinem alleinigen freien Belieben stehende prozessuale Verfügung über sein Rechtsmittel zugleich frei über das prozessuale Schicksal der Anschließung bestimmte, während im Fall der anfänglichen Unzulässigkeit des Hauptrechtsmittels die Anschließung ebenfalls von vornherein unzulässig und damit nicht als abhängig von dem eingelegten Hauptrechtsmittel anzusehen sei, was die Belastung des Anschließenden mit den Kosten der Anschließung rechtfertige. Im ersten Fall seien die durch die Anschließung erwachsenen Kosten in weiterem Sinne durch das Hauptrechtsmittel entstandene Kosten, da die unselbständige Anschließung kein eigentliches Rechtsmittel, sondern ein Angriff im Rahmen des Hauptrechtsmittels sei. Dem schließt sich der Senat an.