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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.10.1956, Az.: VI ZR 174/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.10.1956
Aktenzeichen
VI ZR 174/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13375
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 03.05.1955

Fundstellen

  • NJW 1956, 1878-1879 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1957, 241-243

Prozessführer

des Willy D. in S., A.straße ...,

Prozessgegner

Anna N. in S. - Bad C., Sc.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Ist eine Klageschrift dem Beklagten von der Geschäftsstelle zur Erklärung auf ein Armenrechtsgesuch nur formlos übermittelt worden, so ist § 187 ZPO anwendbar, wenn ihre Zustellung durch richterliche Verfügung angeordnet war.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Erbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Mai 1955 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Mutter der Klägerin, Frau Anna W., wurde am 7. November 1953 in Stuttgart-Bad Cannstatt beim Überschreiten der Badstraße auf einem durch sog. Zebrastreifen gekennzeichneten Übergang von dem Beklagten mit seinem Personenkraftwagen angefahren und verletzt. Sie ist am 24. April 1954 gestorben.

2

Am 13. März 1954 hatte sie beim Landgericht mit dem Gesuch um Bewilligung des Armenrechts eine Klage eingereicht, mit der sie vom Beklagten wegen schuldhafter Verursachung des Unfalls die Zahlung eines in gerichtliches Ermessen gestellten Schmerzensgeldes, mindestens aber 1.200 DM, forderte. Die Klage sollte, so wurde betont, unabhängig vom Armenrechtsgesuch als erhoben gelten.

3

Dem Beklagten wurde eine Abschrift der Klageschrift zur Erklärung auf das Armenrechtsgesuch am 19. März 1954 formlos übermittelt, obwohl durch richterliche Verfügung die Zustellung der Klageschrift angeordnet worden war. Nach Bewilligung des Armenrechts durch Beschluß vom 24. April 1954 wurde dem Beklagten die Klageschrift mit Terminsbestimmung erst am 29. April 1954, also einige Tage nach dem Ableben der Frau W., förmlich zugestellt.

4

Die Klägerin hat als Alleinerbin ihrer Mutter den Schmerzensgeldanspruch gegen den Beklagten weiterverfolgt.

5

Der Beklagte hat der Klägerin die Anspruchsberechtigung abgesprochen, da der Schmerzensgeldanspruch beim Tode ihrer Mutter mangels Zustellung der Klage nicht bereits rechtsgängig gewesen sei und darum nach § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht auf die Klägerin habe übergehen kennen. Er ist dem Anspruch auch im übrigen nach Grund und Höhe entgegengetreten.

6

Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

7

Die Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden.

8

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

9

Nach § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Schmerzensgeldanspruch nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben über, es sei denn, daß er durch Vertrag anerkannt oder daß er rechtshängig geworden ist. Die Rechtshängigkeit wird nach § 263 Abs. 1 ZPO durch die Erhebung der Klage begründet; hierzu ist nach §§ 253 Abs. 1, 261 a ZPO erforderlich, daß die Klageschrift dem Beklagten nach ihrer Einreichung bei Gericht von diesem zugestellt wird. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt worden, bevor die Mutter der Klägerin starb. Eine formgerechte Zustellung hat zu ihren Lebzeiten nicht stattgefunden.

10

Gleichwohl ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Ansicht, daß der Schmerzensgeldanspruch auf die Klägerin als Erbin ihrer Mutter übergegangen ist. Nach dem Sinn und Zweck des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB, wie er sich aus den gesetzgeberischen Erwägungen (Motive Band II. S 802) ergebe, müsse, so hat es ausgeführt, die Einreichung der Klageschrift bei Gericht ihrer Erhebung gleichgeachtet werden.

11

Die Revision tritt dieser Auffassung entgegen. Indessen braucht hier nicht, untersucht zu werden, ob der Auslegung, die das Berufungsgericht der genannten Bestimmung gegeben hat, beigetreten werden kann (vgl. hierzu einerseits Schneider, DR 1940, 1340; Münzel, Versicherungsrecht 1956, 207; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 5. Aufl S 422; Geigel, Haftpflichtprozeß, 8. Aufl. S 91 - andererseits Meyer, Versicherungsrecht 1956, 265). Auf diese Frage kommt es nämlich nicht an, weil in Anwendung des § 187 ZPO der Eintritt der Rechtshängigkeit auf den vor dem Tode der Mutter der Klägerin liegenden Zeitpunkt zu beziehen ist, in dem die Klageschrift dem Beklagten formlos zugegangen ist. Wie die Revisionsbeklagte mit Recht bemängelt, haben die Vordergerichte die Anwendbarkeit dieser Bestimmung verkannt.

12

Wenn nach § 187 ZPO ein Schriftstück, an dessen formgerechter Zustellung es gebricht oder dessen formgerechte Zustellung nicht nachweisbar ist, mit dem Zeitpunkt als zugestellt angesehen werden kann, in dem es dem Prozeßbeteiligten zugegangen ist, so hat das Berufungsgericht zwar im Einklang mit der Entscheidung BGHZ 7, 268 [270] zutreffend erwogen, daß eine Zustellung nicht dort als bewirkt unterstellt werden kann, wo eine Zustellung überhaupt nicht gewollt war. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt ein derartiger Fall hier jedoch nicht vor. Durch richterliche Verfügung war die Zustellung der Klageschrift ausdrücklich angeordnet worden. Freilich hatte die Geschäftsstelle dem Beklagten mit Begleitschreiben vom 19. März 1954 die Klageschrift mit der Bitte um Stellungnahme zum Armenrechtsgesuch nur formlos übermittelt. Darum kann aber nicht gesagt werden, daß die Zustellung der Klage nicht gewollt gewesen wäre. Entscheidend ist hier nicht, was sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle gedacht und möglicherweise gewollt hat, sondern welchen Willen der Richter gehabt hat.

13

Allerdings ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht lediglich Gehilfe des Richters (RGZ 110, 311 [315]); ihm sind vom Gesetz bestimmte Geschäfte zu selbständiger Erledigung unter eigener Verantwortung übertragen, darunter Geschäfte, bei denen ihm wie z.B. im Kostenfestsetzungsverfahren eine Entscheidungsbefugnis richterlicher Art eingeräumt ist. Für eine weitere Beschwerde, die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Vorschrift der §§ 29, 21 FGG einzulegen ist, hat das Reichsgericht (a.a.O.) entschieden, daß sie unwirksam erhoben und unzulässig sei, wenn sie zu richterlichem Protokoll statt zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt worden sei. Es hat hierbei erwogen, der Gesetzgeber möge dem Richter nicht eine dem richterlichen Ansehen abträgliche Mitwirkung bei Anfechtung seiner eigenen Verfügung haben auferlegen, ihm vielleicht auch nicht die bequeme Gelegenheit an die Hand geben wollen, auf die Willensentschließung der Beteiligten hinsichtlich Einlegung der Beschwerde und Art ihrer Begründung einzuwirken. Gleichartiges kann für den Bereich der Zustellung, die von Amts wegen vorzunehmen ist, nicht gelten. Wenn es nach § 209 ZPO dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zufällt, für die Bewirkung der Zustellung zu sorgen, so kann doch keine Rede davon sein, daß eine Zustellung unwirksam wäre, wenn sie von dem Richter verfügt worden ist, ohne daß der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in eigener Prüfung die Notwendigkeit der Zustellung erkannt und von sich aus die Zustellung veranlaßt hat. Die Bedeutung der Vorschrift des § 209 ZPO geht dahin, daß der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Initiative zur vornähme der Zustellung zu ergreifen hat, wo sie erforderlich ist (Stein-Jonas-Schönke, ZPO 18. Aufl § 209 I). Die Möglichkeit einer richterlichen Weisung ist damit aber nicht ausgeschlossen. Sie wird zumal in solchen Fällen in Betracht kommen, in denen sich die Frage, ob eine förmliche Zustellung vorzunehmen ist oder nicht, aus dem Gesetz nicht ohne weiteres beantworten läßt. So ist es hier. Nach der gesetzlichen Regel des § 261 a ZPO hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Zustellung der Klageschrift zugleich mit der Ladung des Beklagten zum Verhandlungstermin zu veranlassen, nachdem dieser Termin bestimmt worden ist. Wie der erkennende Senat entschieden hat (BGHZ 11, 175 [176/177]), ist eine Klage aber auch dann wirksam erhoben, wenn die Klageschrift dem Beklagten vor Terminsbestimmung und ohne Terminsladung zugestellt wird. Die Klagezustellung kann also auch erfolgen, ohne daß die Voraussetzungen des § 261 a ZPO vorliegen. Ob die Klage auf Grund besonderer Umstände des Falles in Abweichung von der gesetzlichen Regel bereits vor der Terminsbestimmung und ohne Ladung zugestellt werden soll, wird aber in aller Regel der Prüfung und Entschließung des Richters vorbehalten bleiben müssen. Hat er, wie es im vorliegenden Falle geschehen ist, eine dahingehende Anordnung getroffen, so kann es für die Frage, ob eine Zustellung gewollt war, nur auf diese seine Willensäußerung ankommen.

14

Ob im Falle des § 187 ZPO die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen ist, in welchem das Schriftstück dem prozeßbeteiligten zugegangen ist, steht in dem pflichtmäßigen Ermessen des Gerichts. Es wäre aber keine der Revisionsprüfung entzogene sachgemäße Ausübung dieses Ermessens, wenn bei einer Sachlage, wie sie hier gegeben ist, der Mangel einer formgerechten Zustellung nicht als unschädlich angesehen würde. Daß die Klage entgegen der richterlichen Verfügung nicht förmlich zugestellt worden ist, beruht auf einem offenbaren Versehen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Mochte dem Beklagten die Klageschrift auch mit der Bitte um Stellungnahme zum Armenrechtsgesuch übermittelt worden sein, so konnte er sich doch in keinem Zweifel darüber befinden, daß er in jedem Falle in Anspruch genommen wurde, brachte die Klageschrift doch unzweideutig zum Ausdruck, daß die Klage unabhängig von der Bewilligung des Armenrechts erhoben werde. Dem Beklagten kann es bei dieser Sachlage nicht gestattet sein, sich unter Berufung auf den Mangel einer förmlichen Klage Zustellung seiner Inanspruchnahme zu entziehen. Vielmehr muß die Rechtshängigkeit mit dem Zugang der formlos übermittelten Klageschrift als eingetreten angesehen werden.

15

Soweit die sachlichen Voraussetzungen für die Entstehung des Schmerzensgeldanspruchs wegen schuldhafter Verletzung der Mutter der Klägerin durch den Beklagten vom Berufungsgericht bejaht worden sind, läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen. In dieser Hinsicht wird das Urteil von der Revision auch nicht angegriffen.

16

Die Revision erweist sich hiernach im Ergebnis als unbegründet.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Meiß Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß Erbel