Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.10.1974, Az.: V ZR 231/73
Bewilligung der Löschung einer Grundschuld durch den Gläubiger gegen Zahlung des valutierten Teils nach einem Zwangsversteigerungsverfahren; Bereicherungsanspruch des früheren Eigentümers hinsichtlich des nicht mehr zu verwirklichenden nicht valutierten Teils der Grundschuld
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.10.1974
- Aktenzeichen
- V ZR 231/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11806
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 30.08.1973
- LG Itzehoe
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1974, 2150-2151 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1975, 45-46 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 2279-2280 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Rentner Johannes K, B./D., N.
Prozessgegner
Landwirt Friedrich E., B., Haus ...
Amtlicher Leitsatz
Ist eine nicht voll valutierte Grundschuld im Zwangsversteigerungsverfahren bestehen geblieben und hat der Gläubiger ihre Löschung schon gegen Zahlung ihres valutierten Teils durch den Ersteher bewilligt, so steht dem früheren Eigentümer gegen den Ersteher kein Bereicherungsanspruch hinsichtlich des Ausfalls zu, den er deshalb erlitten hat, weil er nach der Löschung der Grundschuld seinen Anspruch gegen den Grundschuldgläubiger auf Bückgewähr des nicht valutierten Teils der Grundschuld nicht mehr verwirklichen konnte.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Dr. Freitag, Offterdinger, Dr. Grell und Dr. Eckstein
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. August 1973 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger war Eigentümer des im Grundbuch von B. Blatt ... 25 eingetragenen landwirtschaftlichen Grundbesitzes, der in Abteilung III des Grundbuchs unter Nr. 34 und 35 mit zwei Grundschulden über 25.000 DM und 10.000 DM, jeweils nebst Zinsen, für die Firma Klaus Heinrich S. und unter Nr. 36 mit einer vorrangigen Grundschuld über 30.000 DM nebst Zinsen für die Braunschweigische Teilzahlungsbank GmbH belastet war.
In dem von der Firma S. aus der Grundschuld Nr. 35 betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren meldeten die Gläubigerinnen ihre Forderungen zum Nennbetrag der Grundschulden zuzüglich Zinsen und Kosten an.
Die Grundschulden Nr. 34 und 36 blieben als Teil des geringsten Gebotes bestehen.
Im Versteigerungstermin vom 25. Februar 1970 blieb der Beklagte mit dem Gebot eines durch Zahlung zu berichtigenden Betrags von 17.000 DM Meistbietender. Durch Beschluß vom selben Tag erhielt er auch den Zuschlag.
Im Verteilungstermin vom 1. April 1970 legte der Beklagte Erklärungen beider Gläubigerinnen vor, in denen sich diese wegen ihrer Ansprüche aus den eingetragenen Rechten und an die Teilungsmasse für befriedigt erklärten. Die Befriedigungserklärungen hatte der Beklagte gegen eine Gesamtzahlung von 66.268,50 DM an die Gläubigerinnen erlangt. In dieser Höhe waren die zur Sicherung von Darlehensansprüchen bestellten Grundpfandrechte einschließlich Zinsen noch valutiert.
Die Grundschulden Nr. 34 und 36 wurden auf Grund von Löschungsbewilligungen, die dem Beklagten zusammen mit den Befriedigungserklärungen erteilt worden waren, am 1. Dezember 1970 gelöscht.
Die zwischen den Gläubigerinnen und dem Beklagten als Ersteher durchgeführte Abwicklung und Ablösung der Grundpfandrechte basierte auf einer Ausbietungsgarantie vom 23. Februar 1970, mit welcher der Beklagte gegenüber dem Industrie- und Finanzmakler Siegmaier, dem Inhaber der Firma S., der für die Rückzahlung des durch die Grundschuld Nr. 36 gesicherten Darlehens die Bürgschaft übernommen hatte, die Verpflichtung eingegangen war, ein Gebot abzugeben, welches die noch valutierten Beträge der Grundpfandrechte einschließlich aufgelaufener Zinsen deckte.
Der Kläger hat vorgetragen: Da der Beklagte nach dem Zuschlagsbeschluß für den Erwerb des Grundbesitzes einschließlich des Betrags der bestehen gebliebenen Grundschulden 72.000 DM hätte aufwenden müssen, demgegenüber aber (einschließlich einer Zahlung an das Gericht in Höhe von 505,02 DM) nur 66.773,52 DM bezahlt habe, sei er um den Differenzbetrag von 5.226,48 DM auf Kosten des Klägers ungerechtfertigt bereichert.
Der Kläger hat deshalb beantragt,
den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Juli 1971 zu verurteilen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger sein Begehren auch auf § 826 BGB gestützt und hilfsweise beantragt, den Beklagten zur Bewilligung der Eintragung einer Grundschuld in Höhe des Klagebetrags nebst 4 % Zinsen seit dem 3. Juni 1971 zu verurteilen. Seine Berufung blieb ohne Erfolg.
Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Der Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
1.
Der Rechtsstreit ist daraus entstanden, daß die Grundschulden Nr. 34 und 36, die von den Gläubigerinnen zum Nennbetrag einschließlich Zinsen und Kosten angemeldet worden sind, nicht mehr voll valutiert waren und die Gläubigerinnen die Löschung der Grundschulden schon gegen Zahlung der valutierten Teile der Grundschulden bewilligt haben. Dadurch mag der Kläger als früherer Eigentümer - wovon im folgenden ausgegangen wird - einen Ausfall deshalb erlitten haben, weil er nach der Löschung der Grundschulden seinen etwaigen Anspruch auf Rückgewähr der nicht valutierten Teile der Grundschulden, der ihm als Eigentümer und Grundschuldbesteller gegen die Gläubigerinnen auf Grund des der Grundschuldbestellung zugrunde liegenden Schuldverhältnisses oder gemäß § 812 BGB zustand (vgl. Urteil des Senats vom 26. Juni 1957 - V ZR 191/55, MDR 1958, 24 mit weiteren Nachw.), nicht mehr verwirklichen könnte.
Gegenstand des Rechtsstreits ist nun die Frage, ob der Kläger wegen des von ihm erlittenen Ausfalls von dem Beklagten als Ersteher Ersatz verlangen kann. Das Berufungsgericht hat dies verneint; es hat keinen der von dem Kläger geltend gemachten Gründe als gegeben erachtet.
a)
Da der Kläger gegen den seinen Ersatzanspruch nicht berücksichtigenden Teilungsplan keinen Widerspruch erhoben hat, wozu er als Beteiligter im Sinne des § 9 ZVG berechtigt gewesen wäre (Mohrbutter, Handbuch des gesamten Vollstreckungs- und Insolvenzrechts 1965 B V, 2 S. 397/398), war insoweit zunächst zu prüfen, ob ihm ein Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten zusteht. Nach der rechtsirrtumsfreien Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte jedoch nichts auf Kosten des Klägers erlangt.
Das Berufungsgericht geht dabei davon aus, daß die von dem Kläger oder von dem Bürgen vor Erteilung des Zuschlags geleisteten Abschlagszahlungen nicht auf die Grundschulden, sondern auf die diesen zugrunde liegenden Forderungen erbracht worden seien. Zur Begründung führt es aus, bei Fehlen entgegenstehender Anhaltspunkte sei grundsätzlich anzunehmen, daß bei Teilzahlungen in der Regel nicht auf das dingliche Recht, sondern auf die Forderung gezahlt werde. Diese rechtliche Würdigung ist frei von Rechtsirrtum (Palandt, BGB 33. Aufl. § 1191 Anm. 3 g dd; vgl. auch Urteil des Senats vom 29. November 1968 - V ZR 52/65, WM 1969, 208). Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen, vielmehr für ihre weiteren Erwägungen ausdrücklich übernommen.
Die Grundschulden Nr. 34 und 36 sind somit mit Recht in voller Höhe von den Gläubigerinnen angemeldet und in das geringste Gebot aufgenommen worden. In dieser Höhe sind sie nach dem Zuschlag auch bestehen geblieben (§§ 52 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZVG).
Bei dieser Rechtslage kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht davon gesprochen werden, der Beklagte habe dadurch auf Kosten des Klägers etwas erlangt oder erspart, daß dem Beklagten der Grundbesitz gegen ein Gesamtgebot von (55.000 DM + 17.000 DM =) 72.000 DM zugeschlagen worden sei, er aber insoweit nur 66.773,52 DM aufgewendet habe. Etwas anderes würde nach § 50 Abs. 1 ZVG nur dann gelten, wenn die in das geringste Gebot aufgenommenen Grundschulden nicht bestanden hätten. Das ist jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall.
Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Senats vom 19. März 1971 - V ZR 166/68, BGHZ 56, 22 berufen. Nach dieser Entscheidung steht bei einer bestehenbleibenden Grundschuld dem persönlichen Schuldner, der die gegen ihn bestehende Forderung nicht nach § 53 Abs. 2 ZVG angemeldet hat und aus dieser Forderung von dem Grundschuldgläubiger in Anspruch genommen worden ist, gegen den Ersteher ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, weil dieser durch die Bezahlung der persönlichen Forderung von seiner dinglichen Schuld ohne Gegenleistung befreit wurde und damit auf Kosten des persönlichen Schuldners bereichert ist (BGHZ a.a.O. S. 25). Dieser Fall ist jedoch hier nicht gegeben. Der Kläger hat zwar die gegen ihn gerichtete Forderung nicht nach § 53 Abs. 2 ZVG angemeldet. Er ist jedoch aus dieser Forderung nicht in Anspruch genommen worden. Der Revision kann deshalb nicht darin gefolgt werden, daß es für den bereicherungsrechtlichen Ausgleich keinen Unterschied ausmachen könne, ob der persönliche Schuldner durch Zahlung seiner Schuld an den Grundschuldgläubiger den Ersteher von seiner dinglichen Schuld befreie oder ob der Ersteher eine nicht valutierte Grundschuld übernehme.
b)
Der Kläger kann auch daraus keinen Anspruch gegen den Beklagten herleiten, daß die Gläubigerinnen schon nach Tilgung ihrer noch offenen schuldrechtlichen Forderungen die Löschung der Grundschulden Nr. 34 und 36 bewilligt und damit die Verwirklichung des dem Kläger hinsichtlich der nicht valutierten Teile der Grundschulden etwa zustehenden Rückgewährungsanspruchs unmöglich gemacht haben. Daraus erwächst dem Kläger kein Anspruch gegen den Beklagten, weil das Abkommen vom 23. Februar 1970 nur das Verhältnis Gläubiger - Ersteher betraf und der Beklagte deshalb durch die Erfüllung dieses Abkommens keine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Pflicht verletzte. Ob für die Unmöglichkeit der Verwirklichung des etwaigen Rückgewähranspruchs des Klägers die Grundschuldgläubigerinnen auf Schadensersatz haften (vgl. Rüttger, NJW 1959, 2147, 2148; Zeller, ZVG 8. Aufl. § 114 Anm. 13; Staudinger, BGB 11. Aufl. § 1191 Anm. 6 g; Räbel, NJW 1953, 1247, 1248; Kolbenschlag, WM 1958, 1434 ff; Scholz, Festschrift für Philipp Möhring 1965 S. 419, 440) kann dahingestellt bleiben, weil diese Frage nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist.
c)
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Beklagte mit den Gläubigerinnen in unsittlicher Weise zusammengewirkt hätte, um den Kläger zu schädigen (§ 826 BGB). Das Berufungsgericht hat jedoch keine Anhaltspunkte dafür gesehen, daß der Beklagte gegenüber dem Versteigerungsgericht entsprechend einer Abrede mit den Gläubigerinnen bewußt in Schädigungsabsicht die Höhe der an die Gläubigerinnen geleisteten Zahlungen verschwiegen habe.
Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.
2.
Da das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum einen Bereicherungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten verneint hat, hat das Berufungsgericht mit Recht auch den auf Bewilligung der Eintragung einer Grundschuld durch den Beklagten gerichteten Hilfsantrag abgewiesen. Auch das wird von der Revision nicht beanstandet.
3.
Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Klägers enthalten, war dessen Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Freitag
Offterdinger
Dr. Grell
Dr. Eckstein