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Bundesfinanzhof
Urt. v. 09.03.1977, Az.: II R 19/76

Geschäftsanteil an einer GmbH; Zerlegung des Anteils; Übertragung der Anteile auf Gesellschafter; Anschaffungsgeschäft; Erwerb des Eigentums an Wertpapieren; Börsenumsatzsteuer

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
09.03.1977
Aktenzeichen
II R 19/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10353
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 122, 348 - 352
  • BStBl II 1977, 658
  • DB 1977, 2029-2030 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wird ein Geschäftsanteil an einer GmbH, der einer KG gehört, zerlegt und werden die so entstandenen Geschäftsanteile auf die Gesellschafter übertragen, unterliegt dieser Vorgang als Anschaffungsgeschäft, das auf den Erwerb des Eigentums an Wertpapieren durch die Gesellschafter gerichtet ist, der Börsenumsatzsteuer.

Hinweis: verbundenes Verfahren

weitere Verbundverfahren:
BFH - 09.03.1977 - AZ: II R 20/76

Tatbestand

1

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte - die C KG - war Inhaberin eines Geschäftsanteils der B GmbH. Am 22. Dezember 1972 wurde der Geschäftsanteil in sieben "Teilgeschäftsanteile" zerlegt und diese "Teilgeschäftsanteile" von der C KG auf ihre Gesellschafter übertragen.

2

Die in der notariellen Urkunde vorgesehene Verrechnung des "Übernahmepreises für die Teilgeschäftsanteile" geschah in der Weise, daß das jeweilige "Kapitalkonto des einzelnen Gesellschafters um den Nennwert des übernommenen GmbH-Anteils vermindert worden ist".

3

Das FA zog die Klägerin durch vorläufigen Steuerbescheid vom 22. Juli 1974 zur Börsenumsatzsteuer heran. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Im Klageverfahren setzte das FA im geänderten vorläufigen Steuerbescheid vom 19. September 1975 die Börsenumsatzsteuer herab, und zwar insoweit, als es für die Übertragung auf die zwei Gesellschafter im Ausland die Steuer mit dem halben Steuersatz (§ 24 Abs. 2 KVStG) bemaß.

4

Das FG stellte die Klägerin durch Aufhebung des Änderungsbescheides und des ihm vorausgegangenen Bescheides in Gestalt der Einspruchsentscheidung von der Börsenumsatzsteuer frei. Die Erwerbsvorgänge könnten nicht unter § 18 Abs. 1 KVStG 1972 fallen. Sie seien denen vergleichbar, die in § 18 Abs. 2 Nr. 2 KVStG 1972 geregelt seien. Dabei handle es sich um korporative Vorgänge. Da der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Nr. 2 KVStG 1972 nicht erfüllt sei, komme auch die Anwendung von § 18 Abs. 1 KVStG 1972 nicht in Betracht.

5

II.

Am 30. Oktober 1973 wurde erneut ein der Klägerin zustehender Geschäftsanteil zerlegt und die danach entstandenen "Teilgeschäftsanteile" auf die Gesellschafter der Klägerin übertragen.

6

Der Einspruch gegen den vorläufigen Börsenumsatzsteuerbescheid vom 22. Juli 1974 blieb erfolglos.

7

Das FG stellte die Klägerin durch Aufhebung des vorläufigen Börsenumsatzsteuerbescheides in Gestalt der Einspruchsentscheidung wiederum von der Börsenumsatzsteuer frei.

8

III.

Auf Antrag der Klägerin sind die Revisionen des FA (vgl. die Sachverhalte oben unter I. und II.) durch Beschluß vom 23. Juni 1976 miteinander verbunden worden.

Entscheidungsgründe

9

Die Revisionen des FA führen zur Aufhebung der Vorentscheidungen und zur Abweisung der Klagen als unbegründet.

10

1.

Der Börsenumsatzsteuer unterliegt der Abschluß von Anschaffungsgeschäften über Wertpapiere, wenn die Geschäfte im Inland oder unter Beteiligung wenigstens eines Inländers im Ausland abgeschlossen werden (§ 17 Abs. 1 KVStG 1972). Unstreitig handelt es sich bei den übertragenen "Teilgeschäftsanteilen" um Wertpapiere im Sinne des Gesetzes (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 KVStG 1972).

11

Anschaffungsgeschäfte sind "entgeltliche Verträge", die auf den Erwerb des Eigentums an Wertpapieren gerichtet sind (§ 18 Abs. 1 KVStG 1972). Dies sind somit schuldrechtliche Verträge, die die Verpflichtung beinhalten, ein Wertpapier zu übertragen. Die auf den Erwerb der "Teilgeschäftsanteile" durch die Gesellschafter gerichteten Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft sind Anschaffungsgeschäfte in diesem Sinne.

12

Die Auffassung der Klägerin, es fehle an einem Vertrag, und weder der Beschluß der Gesellschafter noch seine Durchführung durch die Organe der Gesellschaft könnten als Vertrag in diesem Sinne beurteilt werden, ist unzutreffend. Insbesondere ist ihre unter Berufung auf das Urteil des Senats vom 19. Dezember 1973 (II R 172/72, BFHE 112, 78 BStBl II 1974, 400 [BFH 19.12.1973 - II R 172/72]) vertretene Auffassung rechtsirrig, der vom FA erfaßte Vorgang sei als innergesellschaftlicher "Gesamtakt" der Gesellschafterversammlung kein Vertrag, sondern als "Entnahmebeschluß" der Gesellschafterversammlung zu beurteilen, der nicht § 18 Abs. 1 KVStG 1972 unterliege. Nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift werden von ihr auch Gesellschafterbeschlüsse erfaßt, die wie Verträge im engeren Sinne auf den Erwerb des Eigentums an Wertpapieren gerichtet sind, wobei § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 KVStG 1972 klarstellt, daß auch die "Umwandlung" von Sondereigentum in Gesamthandseigentum und umgekehrt steuerlich erfaßt werden soll.

13

Die einstimmigen Beschlüsse der Gesellschafter der Klägerin enthalten zugleich die Verpflichtung der Klägerin, die durch die Zerlegung entstandenen "Teilgeschäftsanteile" auf ihre Gesellschafter zu übertragen, und die Verpflichtung der Gesellschafter, die Anteile jeweils entgegenzunehmen. Insoweit hatten die Beschlüsse unmittelbare rechtliche Wirkungen ebenso wie z. B. ein Vertrag zur Änderung des Gesellschaftsvertrages, durch den die Einlagen herabgesetzt werden. Ein Gesellschafterbeschluß mit unmittelbaren rechtlichen Wirkungen ist steuerlich wie ein Vertrag im Sinne der §§ 145 ff. BGB zu behandeln; denn er führt wie ein Vertrag schuldrechtliche Verpflichtungen herbei.

14

2.

Aus § 18 Abs. 2 KVStG 1972 ergibt sich im übrigen, daß nicht nur "Verträge" sondern auch Beschlüsse Teile eines Anschaffungsgeschäftes im Sinne von § 18 Abs. 1 KVStG 1972 bilden.

15

Die Auffassung des FG, § 18 Abs. 1 KVStG 1972 sei nicht anzuwenden, wenn ein Sachverhalt vorliege, für den die Sonderregelung des § 18 Abs. 2 Nr. 2 KVStG 1972 in Betracht komme, hat weder im Gesetz noch in der vom FG zitierten Rechtsprechung einen Anhalt. § 18 Abs. 1 KVStG 1972 enthält eine Bestimmung des Begriffes "Anschaffungsgeschäfte". § 18 Abs. 2 KVStG 1972 lautet in seinen Eingangsworten ausdrücklich: "Anschaffungsgeschäfte sind auch ...". Der Wortlaut ist eindeutig. Er bedeutet, daß außer der Begriffsbestimmung in § 18 Abs. 1 KVStG 1972 der Ausdruck "Anschaffungsgeschäfte" außerdem den Inhalt hat, der ihm in den Nrn. 1 bis 4 des Abs. 2 gegeben ist. Auch das Urteil des BFH vom 26. März 1952 II 232/51 (BFHE 56, 353 [BFH 26.03.1952 - II 232/51 U], BStBl III 1952, 137) enthält keine Ausführungen in dem vom FG aufgefaßten Sinne.

16

Dem steht nicht die Begriffsbestimmung in § 18 Abs. 1 KVStG 1972 entgegen, die so umfassend ist, daß sie inhaltlich bereits die Aussagen in Abs. 2 und in Abs. 3 im wesentlichen deckt und eine begriffliche Erweiterung hauptsächlich nur hinsichtlich der Regelung über aufschiebend bedingte Rechtsgeschäfte vorliegt. § 18 Abs. 2 KVStG 1972 wiederholt insoweit im wesentlichen klarstellend die bereits in § 18 Abs. 1 KVStG 1972 getroffene Regelung. Die Steuerpflicht folgt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus einer analogen Anwendung von § 18 Abs. 2 Nr. 2 KVStG.

17

Bereits seit dem Reichsstempelgesetz zählten zu den Anschaffungsgeschäften nicht nur Verträge, sondern auch gewisse Beschlüsse (vgl. Greiff, Reichsstempelgesetz vom 3. Juli 1913, 2. Aufl. 1914, Anm. 1 zu Tarifn. 1 S. 390 und Nr. 2 S. 391, 392). Die Zuteilung von Wertpapieren, die zum Gesellschaftsvermögen gehören, an die Gesellschafter war bei der Auseinandersetzung der Gesellschaft ein steuerpflichtiges Anschaffungsgeschäft (vgl. Urteil des RG vom 26. Januar 1904 VII 371/03, RGZ 56, 430). Der RFH sprach schließlich unter Darstellung der Rechtsentwicklung aus (vgl. Urteil des RFH vom 8. März 1932 II A 412/31, RFHE 30, 251, RStBl 1932, 443), daß die Überlassung von Wertpapieren aus dem Vermögen der Gesellschaft zu Sondereigentum eines Gesellschafters gegen Aufgabe von Gesellschaftsrechten ein börsenumsatzsteuerpflichtiges Anschaffungsgeschäft darstellt.

18

Unter "Verträgen" im Sinne des KVStG 1934 wurden nicht nur gegenseitige Verträge, sondern alle zwei- oder mehrseitigen Rechtsgeschäfte verstanden (vgl. dazu auch die "Begründung zum Kapitalverkehrsteuergesetz" vom 16. Oktober 1934, RStBl 1934 S. 1460 f., 1475, 1476).

19

Der Gesetzgeber hat der zuvor vom RFH (vgl. Urteil des RFH vom 8. März 1932 II A 412/31) gefundenen Gesetzesauslegung folgen wollen und dies nach seinem Willen im Gesetz zum Ausdruck gebracht (vgl. Begründung, a. a. O., S. 1476 linke Spalte Abs. 2 vor "Zu § 19").

20

Schließlich ergibt auch eine Zusammenschau der Vorschriften in § 18 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 KVStG, daß das Gesetz eine lückenlose Erfassung der Anschaffungsgeschäfte bezweckte.

21

3.

Das Urteil des BFH vom 21. Juli 1970 (II 174/64, BFHE 100, 328, StRK, Kapitalverkehrsteuergesetz, § 18, Rechtsspruch 8) steht dem nicht entgegen, weil der Senat in dem darin entschiedenen besonders gelagerten Fall die Feststellung eines schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts vermißt hat.

22

4.

Zu Unrecht beruft sich die Klägerin für ihre Auffassung der Übertragung der "Teilgeschäftsanteile" habe kein schuldrechtliches Rechtsgeschäft zugrunde gelegen, sondern ein gesellschaftsrechtlicher Beschluß (Gesamtakt), der kein schuldrechtliches Rechtsgeschäft im Sinne von § 18 Abs. 1 KVStG 1972 darstelle, auf das Urteil des Senats vom 19. Dezember 1973 II R 172/72 (a. a. O.).

23

Der Senat braucht auf die Einwendungen des FA gegen die dem vorerwähnten Urteil zugrunde liegenden Gedanken nicht einzugehen, denn es betrifft den Fall der Umwandlung einer Gewerkschaft durch Übertragung ihres Vermögens unter Ausschluß der Abwicklung auf einen Gewerken und setzt voraus, daß das gesamte Vermögen der Gesellschaft einschließlich ihrer Schulden unmittelbar kraft Gesetzes (§ 1 des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften - UmwG -) auf diesen Gewerken übergehe, daß im gleichen Zeitpunkt die Gewerkschaft aufgelöst und mangels Vermögens erloschen (§§ 5, 9, 25, 26 UmwG) und mithin die übertragende Gewerkschaft nicht in der Lage sei, noch Empfänger einer Gegenleistung der Gesamtrechtsnachfolgerin zu sein.

24

Die Übertragung von "Teilgeschäftsanteilen" durch eine im Sinne des betreffenden Steuergesetzes bestehenbleibende Rechtsperson weist diese Besonderheit nicht auf. Die Berufung auf dieses Urteil geht mithin fehl. Eines Eingehens darauf, ob an dem Urteil festzuhalten ist, bedarf es unter diesen Umständen nicht.

25

5.

Zu Unrecht meint die Klägerin, der Übertragung der "Teilgeschäftsanteile" habe kein Entgelt gegenübergestanden. Das Entgelt ist in der "Verrechnung" zu finden, die die Klägerin mit den Gesellschaftern vorgenommen hat. Eine Übertragung von Gegenständen (Wirtschaftsgütern, Rechten usw.) auf die Gesellschafter kann - abgesehen von Fällen der Bezahlung - immer nur in "Verrechnung" auf - gegenwärtige oder zukünftige - Ansprüche an die Gesellschaft geschehen. Es genügt, daß die gegenwärtigen Gesellschaftsrechte beeinträchtigt werden (z. B. durch Minderung des künftigen Auseinandersetzungsanspruchs). Es kann hier nichts anderes gelten, als bei den in § 18 Abs. 2 Nr. 2 KVStG 1972 ausdrücklich genannten Anschaffungsgeschäften, die vom Gesetzgeber ohne weiteres als entgeltliche Anschaffungsgeschäfte angesehen werden.

26

6.

Gesichtspunkte gegen die Steuerberechnung selbst (vgl. § 23 KVStG 1972) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. § 17 Abs. 2 KVStG 1972 wurde beachtet.