Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.07.2007, Az.: BVerwG 2 B 33.07

Zulassung der Revision in Bezug auf den im Tenor genannten Teil des Streitgegenstandes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.07.2007
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 33.07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 36439
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 22.08.2005 - AZ: 3 K 6958/02
OVG Nordrhein-Westfalen - 15.01.2007 - AZ: 1 A 3433/05
nachfolgend
BVerwG - 17.12.2008 - AZ: BVerwG 2 C 40.07

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juli 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 15. Januar 2007 wird aufgehoben, soweit sie das Begehren des Klägers auf Zahlung zusätzlicher Besoldungsleistungen für das Jahr 1999 betrifft. Insoweit wird die Revision zugelassen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision ist in Bezug auf den im Tenor dieses Beschlusses genannten Teil des Streitgegenstandes zuzulassen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts unter 2. der Entscheidungsformel seines Beschlussesvom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91, 5, 6, 7, 8, 9, 10/96, 3, 4, 5, 6/97 (BVerfGE 99, 300) erfasse auch das Jahr 1999, weicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab(Urteil vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 34.02 - BVerwGE 121, 91 <96> [BVerwG 17.06.2004 - 2 C 34/02] undBeschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 2 B 36.05 - Buchholz 240 § 3 BBesG Nr. 7).

2

Die Grundsatzrüge betrifft ausgelaufenes Recht und genügt insoweit nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die weitergehende Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben (vgl.Beschluss vom 29. Mai 2007 - BVerwG 2 B 3.07 -).

Albers
Prof. Dawin
Dr. Kugele