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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.09.1955, Az.: 2 AZR 317/55

3-Wochenfrist; Ausschlußfrist; Prozeßhindernde Einrede

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.09.1955
Aktenzeichen
2 AZR 317/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 10083
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • AP Nr. 7 zu § 3 KSchG

Amtlicher Leitsatz

Die 3-Wochenfrist des KSchG § 3 ist eine Ausschlußfrist; ihre Versäumung begründet keine prozeßhindernde Einrede i.S. des ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 2.