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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.04.1983, Az.: 1 AZR 498/81

Einigungsstelle; Gleichheitssatz; Sonderabfindung; Schwerbehinderung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.04.1983
Aktenzeichen
1 AZR 498/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10114
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hamm 16.12.1980 - 2 Ca 1482/80
LAG Hamm 26.05.1981 - 10 Sa 202/81

Fundstellen

  • BAGE 42, 217 - 223
  • DB 1983, 2372
  • JR 1984, 264
  • NJW 1984, 82 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1983, 1235-1236

Amtlicher Leitsatz

Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn die Einigungsstelle bei der Aufstellung eines Sozialplans wegen Betriebsstillegung Sonderabfindungen nur für solche schwerbehinderten Arbeitnehmer vorsieht, deren Schwerbehinderteneigenschaft zu dieser Zeit feststeht. Arbeitnehmer, deren Schwerbehinderteneigenschaft von der zuständigen Behörde erst später rückwirkend festgestellt wird, können deshalb hinsichtlich der Sonderabfindungen keine Gleichbehandlung mit den übrigen schwerbehinderten Betriebsangehörigen verlangen.