Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.04.1983, Az.: 1 AZR 498/81
Einigungsstelle; Gleichheitssatz; Sonderabfindung; Schwerbehinderung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.04.1983
- Aktenzeichen
- 1 AZR 498/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10114
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hamm 16.12.1980 - 2 Ca 1482/80
- LAG Hamm 26.05.1981 - 10 Sa 202/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 42, 217 - 223
- DB 1983, 2372
- JR 1984, 264
- NJW 1984, 82 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1983, 1235-1236
Amtlicher Leitsatz
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn die Einigungsstelle bei der Aufstellung eines Sozialplans wegen Betriebsstillegung Sonderabfindungen nur für solche schwerbehinderten Arbeitnehmer vorsieht, deren Schwerbehinderteneigenschaft zu dieser Zeit feststeht. Arbeitnehmer, deren Schwerbehinderteneigenschaft von der zuständigen Behörde erst später rückwirkend festgestellt wird, können deshalb hinsichtlich der Sonderabfindungen keine Gleichbehandlung mit den übrigen schwerbehinderten Betriebsangehörigen verlangen.