Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.01.1968, Az.: 2 AZR 45/67
Betriebsratsanhörung; Kündigung; Kommunistische Einstellung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.01.1968
- Aktenzeichen
- 2 AZR 45/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 10087
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hessen - 02.01.1967 - AZ: 1 Sa 435/66
Rechtsgrundlagen
- § 124a GewO
- § 66 BetrVG
- § 626 BGR
Fundstellen
- BB 1968, 589
- DB 1968, 1031-1032 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1968, 179 (Volltext)
- DB 1968, 1030-1031 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 1648 (amtl. Leitsatz) "außerordentliche Kündigung wegen kommunistischer Einstellung"
Amtlicher Leitsatz
1. Die nach § 66 BetrVG gebotene aber unterlassene Anhörung des Betriebsrates macht die Kündigung nicht unwirksam; bei der außerordentlichen Kündigung ist diese Unterlassung ohne zivilrechtliche Folge.
2. Wird eine außerordentliche Kündigung auf die kommunistische Einstellung des Arbeitnehmers gestützt, so muß entweder konkret das besondere Sicherungsbedürfnis des Arbeitgebers oder der dringende und unabweisliche Verdacht einer strafbaren Handlung nach § 90 a StGB dargetan werden.