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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.01.1968, Az.: 2 AZR 45/67

Betriebsratsanhörung; Kündigung; Kommunistische Einstellung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.01.1968
Aktenzeichen
2 AZR 45/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10087
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hessen - 02.01.1967 - AZ: 1 Sa 435/66

Fundstellen

  • BB 1968, 589
  • DB 1968, 1031-1032 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1968, 179 (Volltext)
  • DB 1968, 1030-1031 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 1648 (amtl. Leitsatz) "außerordentliche Kündigung wegen kommunistischer Einstellung"

Amtlicher Leitsatz

1. Die nach § 66 BetrVG gebotene aber unterlassene Anhörung des Betriebsrates macht die Kündigung nicht unwirksam; bei der außerordentlichen Kündigung ist diese Unterlassung ohne zivilrechtliche Folge.

2. Wird eine außerordentliche Kündigung auf die kommunistische Einstellung des Arbeitnehmers gestützt, so muß entweder konkret das besondere Sicherungsbedürfnis des Arbeitgebers oder der dringende und unabweisliche Verdacht einer strafbaren Handlung nach § 90 a StGB dargetan werden.