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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 17.07.1969, Az.: V B 29/69

Armenrechtsverfahren; Erster Rechtszug; Kostenentscheidung; Beschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
17.07.1969
Aktenzeichen
V B 29/69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 10420
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BStBl II 1969, 593
  • DStR 1969, 608 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Im ersten Rechtszug des Armenrechtsverfahrens ist keine Kostenentscheidung zu treffen. Auch im Beschwerdeverfahren entfällt die Kostenentscheidung, wenn der Beschwerdeführer Erfolg hat.

Tatbestand:

1

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das FG den Beschluß vom 6. Februar 1969, in dem dem Kläger und Beschwerdeführer (Steuerpflichtiger) das Armenrecht versagt wurde, wieder aufgehoben, dem Kläger aber die Kosten des Armenrechtsverfahrens auferlegt. Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich die Beschwerde.

Entscheidungsgründe

2

Das Rechtsmittel ist begründet.

3

Die prozessuale Kostenpflicht kann nur im Rahmen eines Prozeßrechtsverhältnisses entstehen (§ 135 Abs. 1 FGO), es sei denn, daß sie durch ausdrückliche Vorschriften begründet wird (so z. B. in §§ 89 Abs. 1, 101 Abs. 1, 380 Abs. 1, 390 Abs. 1, 409 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren über ein Armenrechtsgesuch ist kein Prozeß (vgl. Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, Anm. 5 zu § 91 ZPO unter "Armenrecht"). In § 142 FGO, §§ 91 ff. ZPO fehlt eine entsprechende Kostenvorschrift. Für eine sinngemäße Anwendung der §§ 135 Abs. 1, 137 FGO ist kein Raum (vgl. auch Stein-Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 18. erg. Auflage, § 118 a, Anm. III, 1).

4

Der Beschluß des FG vom 13. März 1969 war daher im Umfang des Beschwerdeantrags aufzuheben.

5

Auch im nicht kontradiktorischen Beschwerdeverfahren gibt es keine Kostenpflicht, es sei denn, daß der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 135 Abs. 2 FGO). Daher unterbleibt auch hier eine Verurteilung in die Kosten.