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Art. 12 AG BGB

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
AG BGB,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
40

§ 1
(1) Für einen Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstücke gegen Übernahme einer festen Geldrente zu übertragen (Rentengutsvertrag), genügt bei den durch Vermittlung der Landesämter für Flurbereinigung und Siedlung (1) begründeten und bei den vom Staate ausgegebenen Rentengütern die schriftliche Form.

(1) Amtl. Anm.:

geändert auf Grund des § 1 des Gesetzes v. 3.6.1919 (PrGS. S. 101) i. Verb. mit dem Gesetz v. 19.11.1957 (GV. NW. S. 271), vgl. Gl.Nr. 7814.