Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.2025, Az.: 2 StR 288/25
Konkurrenzliche Bewertung der gleichzeitigen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffen und den Sprengstoff
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.2025
- Aktenzeichen
- 2 StR 288/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 33131
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:171225B2STR288.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Erfurt - 26.11.2024 - AZ: 8 KLs 630 Js 20228/22
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Durch die gleichzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Sprengstoff werden, nicht anders als im Fall der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen, alle in Bezug auf diese Sachen in der Besitzphase begangenen Verstöße gegen das Waffengesetz und das Sprengstoffgesetz zur Tateinheit verbunden.
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 26. November 2024
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe, einer Schusswaffe, von Munition und von verbotenen Gegenständen (Bajonette, Dolche, Springmesser, Einhandmesser, Wurfmesser, Faustmesser, Butterflymesser, Schwerter, Teleskopschlagstöcke, Schlagringe, Tonfa, LED-Lampen-Zielvorrichtung), mit einem Verstoß gegen das Waffenbesitzverbot und mit Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig ist;
- b)
im Strafausspruch dahin geändert, dass die im Fall II.5. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt;
- c)
im Einziehungsausspruch zu der Einziehung von 77.600 Euro dahin klargestellt, dass insoweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet ist.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit "unerlaubtem" Besitz von Betäubungsmitteln, "vorsätzlichem unerlaubten" Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe, "vorsätzlichem Besitz verbotener Gegenstände", "vorsätzlichem unerlaubten" Besitz einer Schusswaffe, "vorsätzlichem unerlaubten" Besitz von Munition und "vorsätzlichem" Verstoß gegen das Waffenbesitzverbot (Fall II.4. der Urteilsgründe), des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (Fälle II.1. bis II.3. der Urteilsgründe) sowie des "vorsätzlichen unerlaubten" Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen (Fall II.5. der Urteilsgründe) schuldig gesprochen. Es hat gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt und angeordnet, dass davon drei Monate als vollstreckt gelten. Zudem hat es umfangreiche Einziehungsentscheidungen getroffen und dabei u.a. die Einziehung "des Wertes der Erlöse aus dem Betäubungsmittelhandel" in Höhe von 77.600 Euro angeordnet. Die auf Rügen der Verletzung von Verfahrensrecht und von sachlichem Recht gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die Verfahrensrügen versagen aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts mitgeteilten Gründen.
2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten bei der Beurteilung des konkurrenzrechtlichen Verhältnisses der Fälle II.4. und II.5. der Urteilsgründe auf.
a) Das Landgericht ist, soweit für die Revision von Bedeutung, zu den betreffenden Fällen zu folgenden Feststellungen und Wertungen gelangt:
Der einschlägig vorbestrafte Angeklagte lagerte am 18. Juli 2022 in einer Abstellkammer im ersten Obergeschoss des von ihm gemeinsam mit seiner Mutter bewohnten Hauses 89,24 Gramm Methamphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 36,91 Gramm (S)-Methamphetaminbase zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Offen und zugriffsbereit in diesem und einem Nachbarraum hatte er zahlreiche - zum Teil nach dem Waffengesetz verbotene - Hieb- und Stoßwaffen, zudem verschiedene Munition, die zusammenbaubaren Teile einer funktionsfähigen halbautomatischen Selbstladepistole, eine funktionsfähige Pistolenarmbrust - mithin eine Schusswaffe im Sinne des Waffengesetzes - samt LED-Lampen-Zielvorrichtung und eine Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalpistole. Die Hieb- und Stoßwaffen waren vom Angeklagten, gegen den am 31. Mai 2016 ein bestandskräftiges Waffenbesitzverbot verhängt worden war, dazu bestimmt, im Fall eines Konflikts mit Betäubungsmittellieferanten oder -abnehmern gegen diese eingesetzt zu werden.
In verschiedenen Räumen im Kellergeschoss bewahrte der Angeklagte weitere nach dem Waffengesetz verbotene Gegenstände sowie unter Verstoß gegen das ihm auferlegte Waffenbesitzverbot mehrere weitere - nicht als solche nach dem Waffengesetz verbotene - Bajonette, Feldmesser und Messer auf. Zum Eigenverbrauch besaß er in verschiedenen Räumen im Keller insgesamt 0,1 Gramm Methamphetamin, 5,54 Gramm eines Amphetamin-Koffein-Gemischs, neun Oxycodon-Tabletten und 18 Morphin-Kapseln (Fall II.4. der Urteilsgründe).
Am gleichen Tag bewahrte der Angeklagte in demselben Haus auch 15 funktionsfähige Feuerwerkskörper ohne Prüfzeichen bzw. ohne europäische Zulassung auf (Fall II.5. der Urteilsgründe).
b) Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Fälle II.4. und II.5. der Urteilsgründe als tatmehrheitlich begangene selbständige Taten begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat bei der Bewertung des Konkurrenzverhältnisses nicht bedacht, dass durch die gleichzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffen und den Sprengstoff, nicht anders als im Fall der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen (BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2014 - 4 StR 71/14, NStZ-RR 2014, 291, und vom 10. Dezember 2019 - 5 StR 578/19, NStZ 2020, 359; jew. mwN), alle in Bezug auf diese Sachen in der Besitzphase begangenen Verstöße gegen das Waffengesetz und das Sprengstoffgesetz zur Tateinheit verbunden werden (BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 - 1 StR 242/19, StV 2021, 427, 429 Rn. 16 mwN).
c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Er lässt dabei zugleich die entbehrlichen Kennzeichnungen vorsätzlicher oder unerlaubter Begehung im Tenor entfallen und holt zur erforderlichen konkreten rechtlichen Bezeichnung des Vergehens nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG die Benennung der verbotenen Gegenstände im Tenor nach (zu beidem BGH, Beschluss vom 18. Februar 2025 - 1 StR 486/24 mwN). § 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung nicht entgegen, da der zu den Besitzdelikten geständige Angeklagte sich hinsichtlich der konkurrenzrechtlichen Würdigung der Fälle nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
3. Die abweichende konkurrenzrechtliche Bewertung führt zum Entfall der im Fall II.5. der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro. Die Gesamtstrafe hat gleichwohl Bestand. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von vier Jahren, zwei Jahren und drei Monaten und zweimal zwei Jahren Freiheitsstrafe eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe als geschehen zugemessen hätte, zumal eine unterschiedliche konkurrenzrechtliche Beurteilung bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang regelmäßig kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. November 2025 - 4 StR 519/25, Rn. 8 mwN).
5. Der geringe Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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