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Bundessozialgericht
Urt. v. 22.06.1988, Az.: 9/9a RV 46/86

Sozialleistung; Höhe; Aussparung; Feststellung; Anpassungsbescheid

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.06.1988
Aktenzeichen
9/9a RV 46/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 11478
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Aachen 07.12.1984 - S 12 V 196/83
LSG Essen 18.09.1986 - L 6 V 151/85

Fundstellen

  • BSGE 63, 266
  • SozR 3642 § 9 Nr 3

Amtlicher Leitsatz

1. Zu hoch berechnete Sozialleistungen können erst dann von der Erhöhung durch ein Anpassungsgesetz ausgespart werden, wenn durch Verwaltungsakt wirksam festgestellt ist, daß die ursprüngliche Leistungsbewilligung rechtswidrig ist.

2. Ein vor dieser Feststellung ergangener Anpassungsbescheid, bei dem die Aussparungsvorschrift des § 48 Abs 3 SGB X nicht beachtet worden ist, bleibt rechtmäßig.