Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1990, Az.: XII ZB 55/88
Versorgungsausgleich; Betriebsrente
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.02.1990
- Aktenzeichen
- XII ZB 55/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13850
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 110, 224 - 230
- BB 1990, 1205 (amtl. Leitsatz)
- FamRZ 1990, 605-606 (Volltext mit amtl. LS)
- FuR 1990, 169 (red. Leitsatz)
- JurBüro 1990, 419 (Kurzinformation)
- MDR 1990, 624-625 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 1480-1482 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 770 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1990, 532-534
Amtlicher Leitsatz
Wenn die Betriebszugehörigkeit eines Ehegatten nach Ende der Ehezeit vorzeitig endet (hier: durch Tod), so ist der Wert der auszugleichenden betrieblichen Altersversorgung nunmehr entsprechend § 1587a II Nr. 3 S. 1b BGB zu berechnen (Abweichung von Senat, BGHZ 98, 390 = NJW 1987, 1014).
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Höhe einer Rente aus dem sogenannten verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Die Antragstellerin war mit dem Chemieingenieur K.H. (Ehemann) verheiratet. Während der Ehezeit (1. April 1979 bis 30. April 1983, § 1587 Abs. 2 BGB) war der Ehemann bei der Antragsgegnerin beschäftigt. Er erwarb in dieser Zeit Versorgungsanwartschaften auf eine Betriebsrente, deren Ausgleich durch das Scheidungsverbundurteil vom 23. November 1983 in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen wurde. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils ist der Ehemann am 7. Juli 1984 verstorben.
Die Antragstellerin, die von der Landesversicherungsanstalt eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, begehrt mit dem der Antragsgegnerin am 24. März 1987 zugestellten Antrag aus Art. 4 § 2 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I 2317) eine Ausgleichsrente gemäß § 3a VAHRG. Nach der vom Amtsgericht - Familiengericht - eingeholten Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 1987 hätte der verstorbene Ehemann im Zeitpunkt seines Todes nach der Zusatzrentenordnung 1983 der Antragsgegnerin eine Zusatzrente in Höhe von monatlich 1.169 DM erlangt, wovon ein Anteil von monatlich 307,54 DM in die Ehezeit fällt.
Das Amtsgericht ist von dieser Berechnung ausgegangen und hat die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin ab 24. März 1987 eine monatliche Ausgleichsrente von (307,54: 2 - 153,77, aufgerundet auf) 154 DM zu zahlen. Dagegen hat die Antragsgegnerin - gestützt auf die Senatsentscheidung BGHZ 98, 390 - Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, den Monatsbetrag der Ausgleichsrente auf 101 DM herabzusetzen. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde stattgegeben.
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde erstrebt die Antragstellerin die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. Die Antragsgegnerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht allerdings die Beschwerde der Antragsgegnerin für zulässig gehalten.
Bedenken gegen die Zulässigkeit lassen sich nicht daraus herleiten, daß das Amtsgericht den eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin zur Hohe der Ausgleichsrente gefolgt ist und sie demgemäß zu den Leistungen verpflichtet hat, die ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 1987 entsprechen. Für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gelten die Verfahrensvorschriften des FGG. Das Amtsgericht hatte demgemäß vom Amts wegen (§ 12 FGG) zum Umfang der Betriebsrente des Ehemannes zu ermitteln. Die von der Antragsgegnerin im Zuge dieser Ermittlungen gemäß § 53b Abs. 2 Satz 2 FGG erteilte Auskunft enthielt keinen Sachantrag im Sinne des § 308 ZPO; diese Vorschrift ist im FGG-Verfahren nicht anzuwenden. Demgemäß ist auch der Antrag der Antragstellerin kein die Grenzen der Ausgleichsregelung etwa bestimmender Sachantrag, sondern nur Verfahrensvoraussetzung. Die Antragsgegnerin war durch die Entscheidung des Amtsgerichts aber materiell beschwert, denn ihr wurden laufende Rentenleistungen an die Antragstellerin auferlegt. Damit stand ihr nach § 20 Abs. 1 FGG ein Beschwerderecht zu. Mit der Beschwerde konnte sie Korrekturen ihrer im erstinstanzlichen Verfahren erteilten Auskunft zur Geltung bringen.
2. Das Oberlandesgericht hat nicht in Zweifel gezogen, daß die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VAHRG i.V. mit § 1587g BGB erfüllt sind. Das trifft zu: Die betriebliche Zusatzversorgung des verstorbenen Ehemannes ist nach § 2 VAHRG schuldrechtlich auszugleichen. Die Antragstellerin hätte, wenn die Ehe bis zum Tode des Verpflichteten fortbestanden hätte, eine Witwenrente nach § 9 der Zusatzrentenordnung der Antragsgegnerin erhalten. Die Antragstellerin bezieht auch bereits eine Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1587g Abs. 1 BGB).
Die Antragsgegnerin hat in der Erwiderung auf die weitere Beschwerde allerdings den Standpunkt vertreten, der Antragstellerin stehe keine Ausgleichsrente zu, weil der Einführung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs keine Rückwirkung auf Fälle beigelegt werden dürfe, in denen wie hier der Ausgleichspflichtige schon vor der Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1986 (BVerfGE 71, 364) verstorben war. Der Senat hat jedoch inzwischen entschieden, daß Art. 4 § 2 Abs. 2 VAwMG einen Anspruch auf Ausgleichsrente nach § 3a VAHRG gegen einen nicht öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger auch in Fällen gewährt, in denen der Ausgleichsverpflichtete vor dem 8. April 1986 verstorben ist (Beschluß vom 20. September 1989 - IVb ZB 138/88 - FamRZ 1989, 1285).
3. Bei der Berechnung des Wertes der auszugleichenden Versorgung hat das Oberlandesgericht gemäß § 1587g Abs. 2 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a BGB für maßgeblich angesehen, weil bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages die Betriebszugehörigkeit des Ehemannes andauerte; demgemäß hat es den Teil der Versorgung ermittelt, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Zusatzrentenordnung vorgesehenen festen Altersgrenze entspricht. Entsprechend einer neuen Berechnung der Antragsgegnerin vom 7. Januar 1988 hat es die Quote aus einer (fiktiven) Zusatzrente von 1.726 DM errechnet, die der Ehemann bei Vollendung seines 65. Lebensjahres im März 2004 unter der Voraussetzung einer fortdauernden Betriebszugehörigkeit erlangt hätte; von dem sich daraus ergebenden Ehezeitanteil von 200,10 DM hat es die Hälfte mit (aufgerundet) 101 DM ausgeglichen. Das Oberlandesgericht hat der Tatsache, daß der Ehemann nach dem Ende der Ehezeit verstorben ist, keinen Einfluß auf die Wertermittlung beigemessen und sich dazu auf die Rechtsprechung des Senats bezogen (BGHZ 93, 222, 226 [BGH 09.01.1985 - IVb ZB 715/80]; 98, 390, 393), wonach das Ausscheiden des Verpflichteten aus dem Betrieb oder der Eintritt seiner vorzeitigen Erwerbsunfähigkeit weder bei der Anwendung des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB noch als wertverändernder Umstand im Sinne von § 1587g Abs. 2 Satz 2 BGB Beachtung finden, wenn sie nach Ehezeitende eingetreten sind. Demgemäß müsse auch der Tod des Pflichtigen unberücksichtigt bleiben; hierbei handele es sich um einen Sachverhalt, durch den das eigene Anrecht des Pflichtigen entfalle, so daß es Wertveränderungen nicht mehr unterliegen könne. Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde mit Erfolg.
Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß für die Wertermittlung der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung grundsätzlich die Verhältnisse bei Ehezeitende maßgeblich sind. Das ergibt sich daraus, daß in § 1587g Abs. 2 Satz 1 BGB eine entsprechende Geltung des § 1587a BGB vorgeschrieben wird. Spätere Veränderungen, die auf individuellen Umständen beruhen, etwa auf einem beruflichen Aufstieg des Versicherten, wirken sich auf die Wertermittlung daher nicht mehr aus. An dieser vom Senat in BGHZ 98, 390, 393 vertretenen Ausgangslage ist festzuhalten. Indessen ist es nach § 1587g Abs. 2 Satz 2 BGB "zusätzlich" zu berücksichtigen, wenn sich seit Ehezeitende der Wert einer Versorgung oder einer Anwartschaft geändert hat. Darüber, welche Anderungen damit gemeint sind, bestand schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 keine Einigkeit. In dem genannten Beschluß hat der Senat den Standpunkt eingenommen, daß der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit des Versicherten vor Erreichen der nach der Versorgungsordnung vorgesehenen Altersgrenze keinen in diesem Sinne zu berücksichtigenden Umstand darstelle; denn ein aufgrund der nach Ehezeitende eingetretenen Entwicklung verändertes Zeit-Zeit-Verhältnis könne nicht als Wertveränderung der bei Ehezeitende bestehenden Versorgung behandelt werden. Diese Problematik stellt sich aufgrund der seit dem 1. Januar 1987 veränderten Rechtslage in neuem Zusammenhang und verlangt dementsprechend eine neue Beurteilung. Zwar hat der Gesetzgeber den Wortlaut des § 1587g Abs. 2 Satz 2 BGB unverändert gelassen. Er hat aber für den Bereich des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs in § 10a VAHRG nunmehr die Möglichkeit geschaffen, nach Ehezeitende eingetretene Veränderungen des Wertunterschiedes der beiderseitigen Versorgungsanrechte zu berücksichtigen. Im Hinblick darauf ist es nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig geboten, schon im Erstverfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich solchen Anderungen Rechnung zu tragen, um verfassungsrechtlich bedenklichen Abweichungen vom Halbteilungsgrundsatz im Rahmen des Möglichen vorzubeugen (vgl. etwa die Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - BGHR VAHRG § 10a - Erstverfahren 1 = FamRZ 1988, 1148 = NJW 1989, 29 und vom 9. November 1988 - IVb ZB 53/87 - BGHR VAHRG § 10a Abs. 1 - Wertunterschied 1 = FamRZ 1989, 492). Diese Veränderungen der Rechtslage im Bereich des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs können nicht ohne Auswirkungen für die Wertermittlung einer schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung bleiben. Es besteht kein Grund, den Kreis der gemäß § 1587g Abs. 2 Satz 2 BGB zusätzlich zu berücksichtigenden Anderungen der für den Wert einer Versorgung maßgeblichen Umstände enger zu ziehen, als dies im öffentlich-rechtlichen Versorgungausgleich unter der Geltung des § 10a VAHRG geboten ist. Das bedeutet für die Ermittlung des Wertes eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung, daß § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a BGB nicht mehr angewendet werden kann, wenn in dem für die tatrichterliche Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt feststeht, daß die Betriebszugehörigkeit des Versicherten nicht mehr fortdauert. Diese gesetzliche Regelung kann sinnvoll nur eingreifen, wenn - etwa im Verbundverfahren, das der Gesetzgeber in erster Linie vor Augen hatte - bei Fortdauer der Betriebszugehörigkeit des Versicherten der Wert seiner Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Prognose zu ermitteln ist. Wenn indessen die Betriebszugehörigkeit des Versicherten durch Ausscheiden aus dem Betrieb oder - wie im vorliegenden Fall - durch Tod des Versicherten beendet worden ist, kann nicht mehr von einer "Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze" ausgegangen werden. In solchen Fällen muß vielmehr die Wertermittlung entsprechend der Regel vorgenommen werden, die in § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b BGB für den Fall vorgesehen ist, daß die Betriebszugehörigkeit schon vor Ehezeitende beendet war. Dadurch wird zugleich vermieden, daß die Ausgleichsrente des geschiedenen Ehegatten auf anderen Grundlagen berechnet wird als die Hinterbliebenenrente, die eine Witwe oder ein Witwer nach der gleichen betrieblichen Versorgungsordnung beanspruchen könnte, und die gegebenenfalls nach § 3a Abs. 4 VAHRG gekürzt werden muß.
Danach ist der Wertberechnung der Teil der im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes von ihm erworbenen Versorgung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der erreichten Betriebszugehörigkeit entspricht (ebenso Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht § 1587g Rdn. 19; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts 2. Aufl. Teil VI Rdn. 231; Wagenitz FamRZ 1987, 1, 6; Glockner FamRZ 1987, 328, 335). Auf diesem Berechnungsweg beruht die Auskunft der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 1987, die der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegt und die Berechnungsfehler nicht erkennen läßt.
Es kann nicht festgestellt werden, daß die Antragstellerin, wenn die Ehe beim Tode des Verpflichteten noch bestanden hätte, eine Hinterbliebenenversorgung von weniger als monatlich 154 DM erhalten hätte. Anhaltspunkte für eine derartige Tatsache, aus der eine Begrenzung der Ausgleichsrente gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 VAHRG folgen würde, ergeben sich aus dem Akteninhalt nicht. Ebensowenig besteht Anlaß, das Ergebnis unter Billigkeitsgesichtspunkten zu korrigieren (§ 1587h BGB, vgl. Schwab/Hahne aaO.).
4. Erweist sich danach die Beschwerde der Antragsgegnerin als unbegründet, ist die erstinstanzliche Entscheidung auf die weitere Beschwerde wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.