Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1976, Az.: 1 StR 581/76
Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung; Versuchter sexueller Missbrauch eines Kindes; Zurückweisung von Beweismitteln aufgrund ihrer Ungeeignetheit; Erstellung eines psychologischen Gutachtens über den Sexualtrieb des Täters; Mangelndes Lustempfinden aufgrund eines Blutalkoholgehalt von 2,55 Promille; Triebdämpfung durch die Einführung von Zäpchen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.09.1976
- Aktenzeichen
- 1 StR 581/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10986
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 26.05.1976
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord u.a.
Prozessführer
Maler Friedrich H. aus St., geboren am ... 1944 in Pi., Bezirk R./Ö., zur Zeit in Haft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 28. September 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Mai 1976 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
I.
Die Verfahrensrüge dringt nicht durch.
1.
Die Verteidigung hatte die Erholung eines sexualpsychologischen Gutachtens darüber beantragt, daß der Angeklagte bei einem Blutalkoholgehalt von 2,0 bis 2,5 %o und nach Zuführung von 2 Zäpfchen ... nicht in der Lage sei, "sexuelles Lustempfinden bzw. Libido zu haben"; in einer zweiten Fassung des Beweisantrages ging der Verteidiger von einem Blutalkoholgehalt von 2,55 %o und der Einnahme von 2 Zäpfchen ... compositum aus.
Beide Beweisanträge hat das Landgericht als ungeeignet abgelehnt, weil die Beweiserhebung auf etwas Unmögliches gerichtet sei; die Umstände, unter denen sich die dem Angeklagten vorgeworfene Tat ereignete, insbesondere die physische und psychische Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit, ließen sich nicht rekonstruieren.
Das beanstandet die Revision mit dem Hinweis, daß nicht die Rekonstruktion der Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit, sondern ein psychologisches Gutachten darüber begehrt worden sei, "in welchem psychischen Zustand sich der Angeklagte unter diesen oder jenen Umständen befunden haben muß".
2.
Die Ablehnung der Beweisanträge ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
a)
Ein Beweismittel kann dann als völlig ungeeignet nach § 244 Abs. 3 StPO zurückgewiesen werden, wenn das Gericht ohne jede Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis sagen kann, daß sich mit einem solchen Beweismittel ein Ergebnis, wie es im Beweisantrag in Aussicht gestellt ist, nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen läßt (BGH, Urteil vom 21. Februar 1974 - 4 StR 12/74; vgl. auch Urteile vom 22. Mai 1975 - 1 StR 46/75 - und vom 3. Juni 1975 - 1 StR 223/75). Insbesondere ist ein Sachverständiger immer dann ein ungeeignetes Beweismittel, wenn es an tatsächlichen Grundlagen für das zu erstattende Gutachten fehlt (BGHSt 14, 339, 342; BGH, Urteil vom 23. März 1976 - 1 StR 580/75).
b)
Eine solche sich aus dem Wesen des Beweismittels eindeutig ergebende absolute Untauglichkeit konnte hier der Tatrichter in bezug auf die beantragte Einholung eines psychologischen Gutachtens über die Libido des Angeklagten zu einem bestimmten Zeitpunkt und unter bestimmten physiologischen Voraussetzungen ohne Rechtsfehler annehmen.
Eine dauernde körperliche Beeinträchtigung, die sich auf den Sexualtrieb des Angeklagten ausgewirkt haben könnte, ist weder im Urteil festgestellt noch wird sie von der Revision behauptet. Beim normalen Manne aber sind zu verschiedenen Zeiten Schwankungen in der Triebstärke und in der Geschlechtslust zu beobachten, die einerseits abhängig sind von den wechselnden Mengen der aus den Keimdrüsen abgesonderten Sexualhormone, andererseits beeinflußt werden von dem allgemeinen Gesundheits- und Kräftezustand, vom psychischen Wohlbefinden und noch weiteren Faktoren, so daß sich die Stärke des Geschlechtstriebes, die Libido, der objektiven Beurteilung im Einzelfall entzieht (Prokop, Forensische Medizin, 2. Aufl. S. 321; Neureiter/Pietrusky/Schütt, Handwörterbuch der gerichtlichen Medizin S. 958). Ob und in welcher Stärke ein Mann zu einem bestimmten Zeitpunkt und unter bestimmten Umständen geschlechtliches Verlangen empfinden konnte und tatsächlich empfunden hat, läßt sich also durch ein psychologisches Gutachten nicht feststellen.
Etwas anderes kann auch nicht für den vorliegenden Fall gelten, in dem für die Tatzeit von einem maximalen Blutalkoholgehalt von 2,55 %o auszugehen ist und wobei der Angeklagte zwei und vier Stunden vor der Tat je ein ...-Zäpfchen gegen Kopfschmerzen eingeführt hatte.
Daß die hier in Betracht kommende Alkoholkonzentration nicht geeignet ist, den Sexualtrieb schlechthin auszuschalten, entspricht gesicherter Lebenserfahrung; das Gegenteil kann durch einen Psychologen nicht bewiesen werden. Mit der Wirkung des Medikaments hat sich der Sachverständige Professor Dr. Ra. ebenso wie der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. befaßt (UA S. 28, 33); daß das angefochtene Urteil die Darlegungen beider Sachverständigen allgemein unter dem Gesichtspunkt der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und nicht noch besonders unter dem Aspekt der Triebdämpfung wiedergibt, ist um so weniger zu beanstanden, als es sich um ein Kopfschmerzmittel handelt, von dem Erwachsene bis zu 6 Stück täglich anwenden können. Da selbst Medikamente, die gezielt zur Dämpfung eines überstarken Sexualtriebs eingesetzt werden, Libido und Potenz erst nach 10 bis 14 Tagen hemmen (Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie 3. Aufl. S. 107/108), konnte der Tatrichter im Ergebnis das beantragte Beweismittel für völlig ungeeignet halten, das erstrebte Ergebnis zu erzielen, zumal die Beurteilung, wie sich physiologische Faktoren (Alkohol, Medikament) auswirken, ohnehin nicht Sache des Psychologen wäre.
Ein Versuch, die gleichen Bedingungen in der Person des Angeklagten wieder herzustellen und sodann seine Libido zu bestimmen, wäre ebenso ein untaugliches Beweismittel wie die nachträgliche Fahrprobe eines Kraftfahrers für die Beurteilung seiner Fahrtüchtigkeit bei einem bestimmten Blutalkoholgehalt (BGHSt 10, 265, 267).
II.
Was die Revision zur Sachrüge vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Insbesondere ist die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes rechtlich ebensowenig zu beanstanden wie die Auffassung, der Angeklagte habe versucht, zur Befriedigung des Geschlechtstriebes zu töten (BGHSt 19, 101, 105).
Auch im übrigen, vor allem zur Bemessung der Strafe, läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler ersehen.
III.
Nach allem ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Mösl
Woesner
Herdegen
Kuhn