Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.10.1966, Az.: 3 AZR 119/66
Witwenbezüge; Hinterbliebenenversorgung; Exfrau
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 21.10.1966
- Aktenzeichen
- 3 AZR 119/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10100
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 07.12.1965 - 5 Sa 511/65
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 19, 100 - 107
- DB 1966, 1923-1933 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 158-159 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 173-174 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Werden in einer vom privaten Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erteilten Versorgungszusage "der Ehefrau" des Arbeitnehmers Witwenbezüge zugesagt, so ist daraus nicht ohne weiteres auch die "geschiedene Ehefrau" des Arbeitnehmers berechtigt.
2. Ein privater Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer Alters- und Hinterbliebenenversorgung verspricht, ist nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit nicht verpflichtet, sich hierbei nach den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Beamtenrechts und nach dem Recht der Sozialversicherung zu richten und auch der unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehefrau des Arbeitnehmers Witwenbezüge zu sichern. Ohne eine vertragliche Festlegung gibt es daher keine Ansprüche der unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehefrau gegen den Arbeitgeber auf Zahlung von Witwenbezügen.